(Übersetzung)Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichemGerät

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1972-06-29
Status Aufgehoben · 1994-12-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Ägypten 371/1972 Algerien 371/1972 Australien 371/1972 Belgien 371/1972 Belize 371/1972 Benin 371/1972 Chile 371/1972 China/R 371/1972 Dänemark 371/1972 Deutschland/BRD 371/1972, 59/1987 Ecuador 371/1972 Fidschi 371/1972 Frankreich 371/1972 Gabun 371/1972 Ghana 371/1972 Griechenland 59/1987 Großbritannien 371/1972 Indien 371/1972 Iran 371/1972 Israel 371/1972 Italien 59/1987 Kamerun 371/1972 Kanada 59/1987 Kenia 59/1987 Libanon 371/1972 Libyen 371/1972 Liechtenstein 59/1987 Luxemburg 371/1972 Niederlande 371/1972 Niger 371/1972 Papua-Neuguinea 371/1972 Philippinen 59/1987 Polen 371/1972 Portugal 371/1972 Rumänien 371/1972 Salomonen 371/1972, 59/1987 Schweiz 59/1987 Senegal 371/1972 Seychellen 371/1972 Simbabwe 59/1987 Singapur 371/1972 Spanien 371/1972 Südafrika 371/1972 Syrien 59/1987 Thailand 371/1972 Tschad 371/1972 Tschechoslowakei 371/1972 Ungarn 59/1987 *Zypern 371/1972

Sonstige Textteile

Nachdem das am 11. Juni 1968 in Brüssel geschlossene Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 29. Februar 1972

Ratifikationstext

Da die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Abkommen am 29. März 1972 hinterlegt wurde, ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 20 Absatz 2 für Österreich am 29. Juni 1972 in Kraft getreten.

Bis zur Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde sind folgende weitere Staaten Vertragsparteien des Abkommens geworden:

Ägypten, Algerien, Australien (einschließlich Papua, Norfolk-, Weihnachts- und Kokos-(Keeling)Inseln, sowie Treuhandgebiet Neu-Guinea), Belgien, Chile, Dahomey, Dänemark, (Zollgebiet ausschließlich der Färöer-Inseln und Grönland), Bundesrepublik Deutschland, Ecuador, Fidschi, Frankreich (einschließlich Kondominium Neue Hebriden), Gabon, Ghana, Indien, Iran, Israel, Kamerun, Libanon, Libyen, Luxemburg, Niederlande, Niger, Polen, Portugal, Rumänien, Senegal, Singapur, Spanien, Südafrika, Taiwan, Thailand, Tschad, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Guernsey, Insel Man, Jersey, Bermuda, Britisch-Honduras, Gibraltar, Pitcairn, Seychellen, St. Helena, Gilbert- und Ellice-Inseln, Salomon-Inseln, Montserrat, Jungferninseln und Kondominium Neue Hebriden) sowie Zypern.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die VERTRAGSPARTEIEN des vorliegenden Abkommens, das im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) ausgearbeitet worden ist,

In der Erwägung, daß die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung

und des Unterrichts für den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt von entscheidender Bedeutung ist,

In der Überzeugung, daß die Einführung allgemeiner Erleichterungen

für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Gerät, das für die wissenschaftliche Forschung oder für den Unterricht bestimmt ist, hiezu wirksam beitragen kann,

sind wie folgt übereingekommen:

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

a)

„wissenschaftliches Gerät“ Instrumente, Apparate, Maschinen und Zubehörteile, die zur wissenschaftlichen Forschung oder zum Unterricht verwendet werden;

b)

„Eingangsabgaben“ Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstige Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen Beschränkt sind;

c)

„vorübergehende Einfuhr“ das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr;

d)

„zugelassene Anstalten“ öffentliche oder private wissenschaftliche oder Lehranstalten, die im wesentlichen keinen Erwerbszweck verfolgen und von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes dazu ermächtigt sind, wissenschaftliches Gerät vorübergehend einzuführen;

e)

„Ratifikation“ die Ratifikation, die Annahme oder Genehmigung;

f)

„der Rat“ die Organisation, die auf Grund des am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossenen Abkommens über die Errichtung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens gebildet wurde.

KAPITEL II

GELTUNGSBEREICH

Artikel 2

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen:

a)

wissenschaftliches Gerät, das in ihrem Gebiet ausschließlich für die wissenschaftliche Forschung oder den Unterricht verwendet werden soll;

b)

Ersatzteile für das nach lit. a zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene wissenschaftliche Gerät;

c)

Werkzeuge, die eigens hergestellt worden sind zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlichen Geräts, das innerhalb ihres Gebietes ausschließlich für die wissenschaftliche Forschung oder den Unterricht verwendet wird.

Artikel 3

Die Zulassung von wissenschaftlichem Gerät, Ersatzteilen und Werkzeugen zur vorübergehenden Einfuhr kann den folgenden Bedingungen unterworfen werden:

a)

daß sie von zugelassenen Anstalten eingeführt und unter deren Aufsicht und Verantwortung verwendet werden;

b)

daß sie im Einfuhrland für nicht gewerbliche Zwecke verwendet werden;

c)

daß sie in Mengen eingeführt werden, die ihrer Zweckbestimmung angemessen sind;

d)

daß sich ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr feststellen läßt;

e)

daß sie das Eigentum einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder einer juristischen Person mit Sitz im Ausland bleiben, solange sie sich im Einfuhrland befinden.

Artikel 4

Jede Vertragspartei kann die Erfüllung der Verpflichtungen, die sie im vorliegenden Abkommen eingegangen ist, ganz oder teilweise aussetzen, wenn Waren vom gleichen wissenschaftlichen Wert wie die wissenschaftlichen Geräte oder Ersatzteile, deren vorübergehende Einfuhr beabsichtigt ist, im Einfuhrland hergestellt werden und verfügbar sind.

KAPITEL III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 5

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in allen Fällen, in denen sie es für möglich hält, keine Sicherheitsleistung für den Eingangsabgabenbetrag zu verlangen, sondern sich mit einer schriftlichen Verpflichtungserklärung zu begnügen. Diese Verpflichtungserklärung kann entweder bei jeder Einfuhr oder allgemein für einen bestimmten Zeitraum oder gegebenenfalls für die Dauer der Zulassung der Anstalt verlangt werden.

Artikel 6

1.

Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenes wissenschaftliches Gerät ist von dem Tag der Einfuhr an innerhalb von sechs Monaten wiederauszuführen. Die Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr können jedoch verlangen, daß das Gerät innerhalb einer kürzeren, für den Zweck der vorübergehenden Einfuhr als ausreichend angesehenen Frist wiederausgeführt wird.

2.

Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden eine längere Frist festsetzen oder die zuerst festgesetzte Frist verlängern.

3.

Kann das zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Gerät wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, ganz oder teilweise nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Artikel 7

Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenes wissenschaftliches Gerät kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.

Artikel 8

Anstelle der Wiederausfuhr kann das zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene wissenschaftliche Gerät auch einer anderen Bestimmung zugeführt, insbesondere zum freien Verkehr abgefertigt werden; Voraussetzung dafür ist, daß die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt werden, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehen sind.

Artikel 9

Abweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr braucht im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalls schwerbeschädigtes wissenschaftliches Gerät nicht ganz oder teilweise wiederausgeführt zu werden, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden

a)

die darauf entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder

b)

es dem Staat, in dessen Gebiet es vorübergehend eingeführt worden ist, kostenlos überlassen wird oder

c)

es unter amtlicher Aufsicht vernichtet wird, ohne daß dem Staat, in dessen Gebiet es vorübergehend eingeführt worden ist, Kosten daraus entstehen.

Artikel 10

Artikel 9 gilt auch für Teile, die bei einer Instandsetzung oder Änderung des wissenschaftlichen Geräts ersetzt worden sind, während es sich im Lande der vorübergehenden Einfuhr befand.

Artikel 11

Die Artikel 6 bis 9 gelten auch für die Ersatzteile und die Werkzeuge des Artikels 2.

KAPITEL IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 12

1.

Jede Vertragspartei beschränkt die Zollförmlichkeiten, die im Zusammenhang mit den in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmaß; sie veröffentlicht möglichst bald alle sie betreffenden Vorschriften.

2.

Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von wissenschaftlichem Gerät werden die Beschau und die Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmäßig ist, dort vorgenommen, wo das Gerät verwendet wird.

Artikel 13

Dieses Abkommen setzt nur Mindesterleichterungen fest und hindert die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte weitergehende Erleichterungen zu gewähren.

Artikel 14

Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.

Artikel 15

Dieses Abkommen hindert nicht die Anwendung der nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Moral oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit oder zum Schutz von Patenten und Warenzeichen auferlegten Verbote und Beschränkungen.

Artikel 16

Jede Verletzung dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine (natürliche oder juristische) Person oder ein Gerät ungerechtfertigt in den Genuß der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

1.

Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Maßnahmen zu erwägen.

2.

Die Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen. Falls die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, finden die Zusammenkünfte am Sitz des Rates statt.

3.

Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung. Zur Beschlußfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien.

4.

Die Vertragsparteien sind zu einem Beschluß über eine Frage nur dann fähig, wenn mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Artikel 18

1.

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt.

2.

Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Meinungsverschiedenheit wird von den am Streitfall beteiligten Parteien den gemäß Artikel 17 zusammengekommenen Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen.

3.

Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.

Artikel 19

1.

Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden

a)

durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;

b)

durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;

c)

durch Beitritt.

2.

Dieses Abkommen liegt bis einschließlich 30. Juni 1969 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf; nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.

3.

Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Rates einlädt.

4.

Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.

Artikel 20

1.

Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 19 Absatz 1 bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

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