Bundesgesetz vom 25. Oktober 1972 betreffend die unentgeltliche Übertragung von Bundesdarlehen gegen die Kupferbergbau Mitterberg Gesellschaft m. b. H. an die Österreichische Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft
§ 1. Die Forderung des Bundes aus Darlehen an die Kupferbergbau Mitterberg Gesellschaft m. b. H. in Höhe von S 15,000.000,-- wird unentgeltlich an die Österreichische Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft übertragen.
§ 2. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftssteuer und von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.
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