Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1972-11-26
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Nachdem der am 28. Juni 1971 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Ratifikationstext

Geschehen zu Wien, am 19. April 1972.

Da die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag am 26. September 1972 ausgetauscht wurden, tritt der Vertrag gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 am 26. November 1972 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

und

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

in dem Wunsch, das Errichten und Betreiben von Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden den Betrieb von Fernmeldeanlagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch Gewährung der Befreiung von Ein- und Ausgangsabgaben erleichtern.

Artikel 2

Im Sinne dieses Vertrages bezeichnen die Begriffe

a)

Ein- und Ausgangsabgaben:

b)

Fernmeldeanlagen:

c)

Betrieb einer Fernmeldeanlage:

d)

Eigentumsstaat:

e)

Lagestaat:

f)

Grenzgebiet:

Artikel 3

(1) Waren, die aus dem freien Verkehr der Vertragsstaaten stammen, sind frei von Ein- und Ausgangsabgaben, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung verwendet werden zum Betrieb

a)

von ortsfesten Ton-Rundfunk- und Fernseh-Rundfunk-Sendeanlagen, die im Grenzgebiet des Lagestaates wegen der geographischen Gegebenheiten ausschließlich zu dem Zweck errichtet werden, um die Rundfunkteilnehmer im Grenzgebiet des Eigentumsstaates mit genügend starken Empfangssignalen zu versorgen,

b)

von Fernmeldeleitungsanlagen des Eigentumsstaates im Grenzgebiet des Lagestaates,

c)

von flugsicherungstechnischen Einrichtungen im Grenzgebiet des Lagestaates für im Eigentumsstaat gelegene Flugplätze.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird keine Sicherheit verlangt.

(3) Die Abgabenfreiheit nach Absatz 1 hängt davon ab, daß der Zollstelle eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus der sich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit ergeben. Die Bescheinigung muß ausgestellt sein

a)

im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a

b)

im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b

c)

im Fall des Absatzes 1 Buchstabe c von der zuständigen Flugsicherungsbehörde.

(4) Waren, die nach ihrer Ausfuhr zu in Absatz 1 genannten Zwecken in den Eigentumsstaat wieder eingeführt werden, bleiben dort frei von Eingangsabgaben, wenn die entsprechenden Abgaben bei der Ausfuhr nicht erlassen, erstattet oder vergütet worden sind.

(5) Waren, die nach den Absätzen 1 und 4 abgabenfrei bleiben, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. Hingegen werden die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über sonstige Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen sowie die Rechtsvorschriften des Lagestaates über die Bewilligungen für den Betrieb einer Fernmeldeanlage nicht berührt.

Artikel 4

Artikel 3 ist auch auf Waren, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages, jedoch nach dem 1. Januar 1969 eingeführt worden sind, anzuwenden. Bereits entrichtete Abgaben werden auf Antrag erstattet.

Artikel 5

Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen der Bundesrepublik Deutschland können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus dem Vertrag ergeben, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln bei seiner Auslegung, unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 6

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 7

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind in Bonn auszutauschen.

(2) Dieser Vertrag tritt zwei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. In diesem Fall tritt der Vertrag mit Ablauf dieses Kalenderjahres außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 28. Juni 1971, in zwei Urschriften.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.