Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten Spaniens über die Anerkennung spanischer Ursprungszeugnisse (Notenwechsel)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1972-11-15
Status Aufgehoben · 1986-11-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Spanisch

Artikel 1

Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten Spaniens bestätigt, daß zur Bescheinigung von Ursprungszeugnissen, die zur Inanspruchnahme der Vorzugszölle nach dem Allgemeinen Präferenzsystem erforderlich sind, die folgenden Handelskammern ermächtigt sind:

Oberer Rat der Öffentlichen Kammern Spaniens für Handel, Industrie und Schiffahrt

Claudio Coello 19, 1, Madrid 1

Öffentliche Kammer von Barcelona für Handel, Industrie und Schiffahrt

Paseo Isabel II, no 1, Barcelona 3

Öffentliche Kammer von Bilbao für Handel, Industrie und Schiffahrt

Rodriguez Arias 6, Bilbao 8

Öffentliche Kammer von Guipuzcoa für Handel, Industrie und Schiffahrt

Camino 1, pral., San Sebastian

Öffentliche Kammer von La Coruna für Handel, Industrie und Schiffahrt

Alameda 38, La Coruna

Öffentliche Kammer von Valencia für Handel, Industrie und Schiffahrt

Poeta Querol 15, Valencia 2

Öffentliche Kammer von Sevilla für Handel, Industrie und Schiffahrt

Conde Cifuentes 2, Sevilla

Öffentliche Kammer von Vigo für Handel, Industrie und Schiffahrt Velazquez Moreno 22, Vigo

Öffentliche Kammer von Madrid für Handel, Industrie und Schiffahrt Huertas 13, Madrid 12

Artikel 2

Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich anerkennt die Bescheinigung der im Artikel 1 genannten ermächtigten Handelskammern Spaniens in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem Präferenzzollgesetz bei der Einfuhr von begünstigten Waren in das österreichische Zollgebiet erforderlich sind.

Artikel 3

Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten Spaniens wird jede Änderung bezüglich der im Artikel 1 genannten Handelskammern dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Die im Artikel 1 der gegenständlichen Vereinbarung genannten Handelskammern Spaniens leisten bei der Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ursprungsnachweise, und zwar sowohl der Ursprungszeugnisse als auch der für den Postverkehr vorgesehenen Ursprungserklärungen, den österreichischen Zollbehörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe. Zu diesem Zweck können die österreichischen Zollbehörden und die Handelskammern Spaniens miteinander unmittelbar verkehren.

Artikel 5

Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Minister für Auswärtige Angelegenheiten Spaniens können unmittelbar in Fragen verhandeln, die sich bei der Durchführung dieser Vereinbarung ergeben. Diese beiden Regierungsstellen werden nach Bedarf Beratungen zum Zweck des Erfahrungsaustausches in Angelegenheiten dieser Vereinbarung führen.

Artikel 6

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist gekündigt wird.

Für den Fall, daß der Bundesminister für Finanzen Obigem zustimmen sollte, beehre ich mich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und das österreichische Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten Spaniens darstellen, welche am 15. November 1972 in Kraft tritt.

SPANISCHE

BOTSCHAFT

Wien, am 13. Oktober 1972

Sehr geehrter Herr Sektionschef:

Im Anschluß an die Besprechungen zwischen der Spanischen Botschaft in Wien und dem Bundesministerium für Finanzen beehre ich mich, Ihnen zur Ermöglichung der Anerkennung von Bescheinigungen der Handelskammern Spaniens in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind, folgende Vereinbarung vorzuschlagen:

(Anm.: Im BGBl. folgen die Artikel 1 bis 6)

Genehmigen Sie, Herr Sektionschef, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Miguel de Lojendio m.p.

Herrn

Walter Wallentin

Sektionschef

Bundesministerium

für Finanzen

Wien

BUNDESMINISTERIUM

FÜR FINANZEN

Wien, am 13. Oktober 1972

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 13. Oktober 1972, welches wie folgt lautet, zu bestätigen:

(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens des Botschafter Spaniens in Österreich.)

Ich beehre mich, Ihnen hiemit die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu Vorstehendem bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Walter Wallentin m.p.

An Seine Exzellenz

Herrn außerordentlichen und

bevollmächtigten Botschafter

Don Miguel Maria de Lojendio

Botschafter Spaniens

in Österreich

Wien

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