Bundesgesetz vom 16. Dezember 1972 über die Förderung der Zuckerverwertung (Zuckerförderungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-12-30
Status Aufgehoben · 1992-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Artikel I

§ 1. Zur Förderung der Zuckerverwertung kann der Bund als Träger von Privatrechten Personen, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung zur Erzeugung von Waren, für deren Herstellung üblicherweise Zucker benötigt wird, befugt sind, durch Vertrag Zuwendungen gewähren.

§ 2. (1) Der vertraglichen Zuwendung darf nur inländischer Weißzucker zugrunde gelegt werden.

(2) Die Zuwendung darf je Kilogramm Zucker

a)

sofern der Zucker zur Herstellung von Waren verwendet wurde, die im Inland abgesetzt werden, die Höhe des um den Pauschbetrag gekürzten Abschöpfungssatzes für Weißzucker gemäß Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967,

b)

sofern der Zucker zur Herstellung von Waren verwendet wurde, die in das Ausland ausgeführt werden, den Betrag nach lit. a abzüglich des Betrages von 2.70 S

§ 3. Zuwendungen sind jeweils im Jänner, April, Juli und Oktober auszuzahlen.

Artikel II

§ 4. Dem Bund obliegt es hinsichtlich der Grundsätze der Förderung nach Art. I sowie nach dem Stärkeförderungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 154, einschließlich der quotenmäßigen Aufteilung der Menge und der Förderungsmittel auf die Förderungswerber, ausgenommen jedoch Förderungen im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b, den Beirat anzuhören.

Artikel III

§ 5. (1) Zur Beratung des Bundes in den Angelegenheiten des Art. II wird beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie ein Beirat errichtet.

(2) Der Beirat ist im Bedarfsfalle unverzüglich einzuberufen. Er ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladungen unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin abgesendet worden sind.

(3) Der Beirat hat seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Abs. 1 und 2 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.

Artikel III

§ 5. (1) Zur Beratung des Bundes in den Angelegenheiten des Art. II wird bis einschließlich 31. Dezember 1991 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ein Beirat errichtet.

(2) Der Beirat ist im Bedarfsfalle unverzüglich einzuberufen. Er ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladungen unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin abgesendet worden sind.

(3) Der Beirat hat seine Geschäftsordnung, die bis einschließlich 31. Dezember 1991 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Abs. 1 und 2 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht. Die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vor dem 31. Dezember 1991 genehmigte Geschäftsordnung bleibt auch nach dem 1. Jänner 1992 in Kraft.

(4) Maßnahmen zur Errichtung eines Beirates gemäß Abs. 1 beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft können bereits ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes gesetzt werden, werden aber erst mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam.

§ 6. (1) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:

a)

je ein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft;

b)

je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

(2) Außer den im Abs. 1 genannten Personen können mit Zustimmung des Vorsitzenden (§ 7 Abs. 1) weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.

(3) Alle Personen, die zu den Sitzungen des Beirates eingeladen wurden oder an solchen teilnehmen, sind verpflichtet, über alle ihnen bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Auf Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht ist § 20 des Außenhandelsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 314, sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Mitglieder und Sachverständigen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

§ 7. (1) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu führen.

(2) Für die Gutachtertätigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, so hat der Beirat eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter zu behandeln.

(3) Können sich die anwesenden Beiratsmitglieder nicht auf ein einheitliches Gutachten einigen, so sind die Stellungnahmen aller anwesenden Beiratsmitglieder in einem Sitzungsprotokoll wiederzugeben.

§ 7. (1) Den Vorsitz im Beirat führt bis einschließlich 31. Dezember 1991 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der sich jeweils durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates sind bis einschließlich 31. Dezember 1991 vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu führen.

(2) Für die Gutachtertätigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, so hat der Beirat eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter zu behandeln.

(3) Können sich die anwesenden Beiratsmitglieder nicht auf ein einheitliches Gutachten einigen, so sind die Stellungnahmen aller anwesenden Beiratsmitglieder in einem Sitzungsprotokoll wiederzugeben.

Artikel IV

§ 8. (1) Die Zollämter haben zum Nachweis der Verwendung von Zucker für die Herstellung von zur Ausfuhr bestimmten Waren Ausfuhrerklärungen über die Ausfuhr dieser Waren nach Überprüfung der Art und Menge der Waren zu bestätigen, sofern ihnen diese Erklärungen anläßlich der zollamtlichen Ausgangsabfertigung aus dem freien Verkehr vorgelegt werden.

(2) In der Ausfuhrerklärung ist auch der Einsatz an Zucker in den zur Ausfuhr gelangenden Waren zu erklären. Dabei hat zur Prüfung des Zuckereinsatzes der Verfügungsberechtigte unter Aufsicht des Zollamtes aus der Sendung Muster zu entnehmen, die vom Zollamt gegen eine Vertauschung zu sichern und dem Verfügungsberechtigten zurückzustellen sind.

(3) Auf der Ausfuhrerklärung nach Abs. 1 ist der Austritt der Waren in das Zollausland gemäß den zollgesetzlichen Vorschriften zu bescheinigen. Bei Verbringung der Waren in eine Zollfreizone ist diese Bescheinigung nicht zu erteilen. Die Ausfuhrerklärung ist dem Warenführer auszufolgen.

(4) Die Ausfuhrerklärungen sind auf amtlich aufgelegten Vordrucken abzugeben.

§ 9. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4 finden auf Förderungen gemäß Stärkeförderungsgesetz 1969 sinngemäß Anwendung.

§ 10. Auf das Verfahren der Zollämter zur Bestätigung von Ausfuhrerklärungen gemäß §§ 8 und 9 sowie gemäß § 4b Mühlengesetz 1965, BGBl. Nr. 24, in der Fassung der Mühlengesetz-Novelle 1972, BGBl. Nr. 456, finden die in Angelegenheit der Zölle geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 11. Die Zuwendungen nach Art. I sowie nach dem Stärkeförderungsgesetz 1969 sind kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.

Artikel V

§ 12. (1) Der Bund als Träger von Privatrechten gemäß Art. I und II dieses Bundesgesetzes wird durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie vertreten.

(2) Mit der Vollziehung des Art. III ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich des § 6 Abs. 3 jedoch der Bundesminister für Justiz betraut.

(3) Mit der Vollziehung des Art. IV ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel V

§ 12. (1) Der Bund als Träger von Privatrechten gemäß Art. I und II dieses Bundesgesetzes wird bis einschließlich 31. Dezember 1991 durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vertreten. Bis einschließlich 31. Dezember 1991 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erteilte Zusicherungen bleiben aufrecht. Ansuchen um Förderung sowie offene Förderungsauszahlungen, die sich auf Zeiträume vor dem 1. Jänner 1992 beziehen und bis dahin vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht erledigt wurden, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erledigen.

(2) Mit der Vollziehung des Art. III ist bis einschließlich 31. Dezember 1991 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 6 Abs. 3 jedoch der Bundesminister für Justiz betraut.

(3) Mit der Vollziehung des Art. IV ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Das Zuckerförderungsgesetz wurde aufgehoben durch die BGBl. Nr.

378/1992.

ABSCHNITT IX

Artikel I

(Anm.: zu Art. III §§ 5 und 7 sowie Art. V § 12,

BGBl. Nr. 494/1972)

(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten angehörenden Bediensteten, die am 1. November 1991 ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft übernommen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.

(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

(4) Den gemäß Abs. 1 übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.

(5) Die gemäß Abs. 1 übernommenen Bediensteten werden bis zum Ablauf der Funktionsdauer der bisher im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichteten Personalvertretungsorgane von diesen, dann von den im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Personalvertretungsorganen vertreten.

Das Zuckerförderungsgesetz wurde aufgehoben durch die BGBl. Nr.

378/1992.

Artikel II

(Anm.: zu Art. III §§ 5 und 7 sowie Art. V § 12,

BGBl. Nr. 494/1972)

(1) Art. I dieses Abschnittes tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des Artikels I dieses Abschnittes können ab dem Tag der Verlautbarung erlassen oder abgegeben werden. Sie können jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 wirksam werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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