Bundesgesetz vom 31. Mai 1972, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften (Energieanleihegesetz 1972)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-07-06
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die

a)

von der österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),

b)

von einer oder mehreren Sondergesellschaften gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes oder

c)

von der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) gemeinsam mit einer oder mehreren der genannten Sondergesellschaften im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

a)

der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 2400 Millionen Schilling an Kapital und 2400 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b)

die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 700 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

c)

die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre nicht übersteigt;

d)

die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt:

( Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös )

( der Kreditoperation in Hundertsätzen )

100 x ( Zinsfuß + ------------------------------------- )

( mittlere Laufzeit )

```

```

Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;

e)

die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;

f)

die Kreditoperation in Schilling, Belgischen Francs, Deutschen Mark, Französischen Francs, Holländischen Gulden, Italienischen Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar, Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling, Schwedischen Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt und

g)

der Erlös der Kreditoperationen ausschließlich zum Ausbau von Großkraftwerken, insbesondere der Werke Altenwörth, Ferlach, Dampfkraftwerk Korneuburg, Malta, Ottensheim, Rosegg, Schönau, Zemm und der Übertragungseinrichtungen der Verbundgesellschaft, zur Durchführung von Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen an bereits im Betrieb befindlichen Anlagen, zur Finanzierung von Planungsarbeiten für neue Projekte und des Anteiles der Verbundgesellschaft am ersten österreichischen Kernkraftwerk verwendet wird.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 lit. d und e zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung von Anleihen gemäß § 1 Abs. 1 dienen, sowie eine Laufzeit von zwei Jahren und das Ausmaß des im Abs. 2 lit. a und b genannten Betrages (Gegenwertes) an Kapital und Zinsen nicht überschreiten, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. Diese Haftung darf jedoch nur in einem Rahmen übernommen werden, der eine allzu umfangreiche Überschneidung zwischen Vor- und Endfinanzierung ausschließt. Kredite, die der Vorfinanzierung solcher Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 2 lit. a genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 3. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn

a)

eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,

b)

durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird und

c)

die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 5. Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 überdies nur dann übernehmen oder übernommene Haftungen gemäß § 4 nur dann erstrecken, wenn

a)

die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung der bundesverbürgten Kredite und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Verbundgesellschaft und der Sondergesellschaften gewährleistet wird und

b)

die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer der Laufzeit der verbürgten Kredite den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Wirtschaftsprüferbericht vorlegen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 6. Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, steht ihm neben dem Recht, vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), auch das Recht zu, vom Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 7. Für die Übernahme der Bürgschaft durch den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.