Bundesgesetz vom 9. Juli 1972 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigten Metallwerke Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-07-26
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Vereinigten Metallwerke Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

a)

der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) 635 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b)

die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 200 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

c)

die Laufzeit der Kreditoperation 25 Jahre nicht übersteigt;

d)

die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt:

( Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös )

( der Kreditoperation in Hundertsätzen )

100 x ( Zinsfuß + ------------------------------------- )

( Mittlere Laufzeit )

```

```

Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;

e)

die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;

f)

die Kreditoperation in Schilling, Belgischen Francs, Deutschen Mark, Französischen Francs, Holländischen Gulden, Italienischen Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar, Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling, Schwedischen Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt und

g)

der Erlös der Kreditoperationen ausschließlich zur Mitfinanzierung der in der Anlage angeführten Investitionsvorhaben verwendet wird.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 lit. d und e zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für den der Vereinigten Metallwerke Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft vom ERP-Fonds eingeräumten und bereits zur Gänze ausgenützten ERP-Kredit im Betrage von 30 Millionen Schilling und den Zinsen im Betrage von

5.5 Millionen Schilling namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 3 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn

a)

eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich vorgesehen ist und von der Vereinigten Metallwerke Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten der Gesellschaft geboten ist und der Gläubiger zustimmt,

b)

durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird und

c)

die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 5. Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 überdies nur dann übernehmen oder übernommene Haftungen gemäß § 4 nur dann erstrecken, wenn

a)

die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung der bundesverbürgten Kredite und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Vereinigten Metallwerke Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft gewährleistet wird und

b)

die Gesellschaft dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der verbürgten Kredite den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Wirtschaftsprüferbericht vorlegt.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 6. Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, steht ihm neben dem Recht, von der Vereinigten Metallwerke Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), auch das Recht zu, von der Gesellschaft den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 7. Für die Übernahme der Bürgschaft durch den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Anlage

```

```

(Zu § 1 Abs. 2 lit. g)

Investitionsvorhaben der Vereinigte Metallwerke Ranshofen-Berndorf

Aktiengesellschaft

```

1.

Baustufe:

```

Bauten: Verlängerung des Südanbaues der bestehenden

Walzwerkhalle.

Errichtung einer neuen Walzwerk- und

Versandhalle.

Adaptierungsarbeiten.

Maschinenanlagen: Ergänzung am Warmduo (Umbau der Anstellung).

Rollgangverlängerung.

1 Warm-Nachwalzquarto mit Schopf- und

Besäumschere.

1 Kalt-Vor- und Fertigquarto.

1 Besäum-Längsteilschere.

1 Bandricht- und Ablänganlage.

1 Walzenschleifmaschine.

Wärmeanlagen: 2 Blockanwärmöfen.

2 Glüh-Kammeröfen.

Transportanlagen: Krananlagen und Bodenfahrzeuge.

Versorgungsanlagen: Elektrische Energieversorgung.

Wasser- und Druckluftversorgung.

```

2.

Baustufe:

```

Bauten: Erweiterung der neuen Walzwerkshalle.

Maschinenanlagen: 1 Kalt-Fertiggerüst.

1 Besäum- und Längsteilschere.

1 Band-Streck-Richtanlage.

1 Walzenschleifmaschine.

Bandricht- und Ablänganlagen.

Wärmeanlagen: 1 Banddurchzugsofen.

1 Glüh-Kammerofen.

Transportanlagen: Krananlagen und Bodenfahrzeuge.

Versorgungsanlagen: Erweiterung der elektrischen Energieversorgung.

Wasser- und Druckluftversorgung.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.