Kundmachung des Bundeskanzlers vom 16. November 1972 betreffend den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung vom 8. Juni 1961
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sind folgende weitere Staaten dem Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung samt dessen Anlagen A, B und C (BGBl. Nr. 1/1963, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 316/1967) beigetreten:
Staaten: Tag der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde:
Australien 4. Dezember 1967
Rumänien 26. März 1968
Island 8. Dezember 1970
Südafrika 28. September 1971
Tunesien 21. April 1972
Algerien 5. September 1972
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