Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 15. Feber 1973 über die Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches bei bestimmten Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-02-28
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 (§ 3 BGBl. Nr. 86/1973) bis

31.
  1. 1983 (§ 3 BGBl. Nr. 628/1983)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 Abs. 10 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet:

Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 (§ 3 BGBl. Nr. 86/1973) bis

31.
  1. 1983 (§ 3 BGBl. Nr. 628/1983)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 1. Soweit die Höhe des Eigenverbrauches eines Unternehmers nicht durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen im Sinne des § 18 des Umsatzsteuergesetzes 1972 nachgewiesen wird, ist bei der Berechnung der Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch die Bemessungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:

```

1.

a) Für den Eigenverbrauch von Speisen und Getränken im Gast-,

```

Schank- und Beherbergungsgewerbe ist bei voller Verpflegung

von jenen Werten auszugehen, welche nach den

einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für Zwecke des

Steuerabzuges vom Arbeitslohn (§ 15 Abs. 2 des

Einkommensteuergesetzes 1972) als Sachbezug für Speisen und

Getränke (Kost) anzusetzen sind. Werden auch

Familienangehörige des Unternehmers voll verpflegt, so

erhöht sich der anzusetzende Wert

für den Ehegatten um ......................... 80 v. H.,

für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um ...... 30 v. H.,

für jedes Kind zwischen dem 6. und

```

16.

Lebensjahr um ............................ 40 v. H. und

```

für jedes Kind ab dem 16. Lebensjahr und

für sonstige Personen um ..................... 80 v. H.

Bei nur teilweiser Verpflegung können die entsprechenden Anteile der so ermittelten Sachbezugswerte angesetzt werden;

b)

von den nach lit. a ermittelten Werten, welche die Umsatzsteuer einschließen, entfallen 85 v. H. auf Speisen und Getränke, die dem ermäßigten Steuersatz von 8 v. H., und 15 v. H. auf Getränke, die dem Normalsteuersatz von 16 v. H. unterliegen. Eine Aufteilung dieser Art kann unterbleiben, wenn außer einem ortsüblichen Frühstücksgetränk kein dem Normalsteuersatz unterliegendes Getränk entnommen wird;

2.

soweit ein Unternehmer im Inland einen seinem Unternehmen dienenden Gegenstand (z. B. ein Kraftfahrzeug) für Zwecke verwendet oder verwenden läßt, die außerhalb des Unternehmens liegen, ist als Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch jener Wert heranzuziehen, der bei der steuerlichen Gewinnermittlung nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften als Privatentnahme zu berücksichtigen ist.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 (§ 3 BGBl. Nr. 86/1973) bis

31.
  1. 1983 (§ 3 BGBl. Nr. 628/1983)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 2. (1) Ist die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu ermitteln, so entfällt insoweit die Aufzeichnungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972. Die Steuer für den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Z. 2 ist erst in der für den letzten Voranmeldungszeitraum eines Veranlagungszeitraumes abzugebenden Voranmeldung zu berechnen; das gleiche gilt für Eigenverbrauchstatbestände gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b des Umsatzsteuergesetzes 1972.

(2) Die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Z. 2 dieser Verordnung sowie des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b des Umsatzsteuergesetzes 1972 entfallenden Umsatzsteuer wird abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 mit 10. Feber des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres bestimmt; bei Einstellung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (§ 20 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972) tritt die Fälligkeit binnen einem Monat nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes ein.

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 3. Diese Verordnung ist erstmals auf den Veranlagungszeitraum 1973 anzuwenden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.