Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 15. Feber 1973 überdie Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung derabziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten freiberuflich tätigenUnternehmern
Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 6 BGBl. Nr. 85/1973)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet:
Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 6 BGBl. Nr. 85/1973)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 1. (1) Unternehmer der im § 3 angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieser Verordnung ist der im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und Z 9 lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 6 BGBl. Nr. 85/1973)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 2. Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer, deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 2,000.000 S betragen hat.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 6 BGBl. Nr. 85/1973)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 3. Die Durchschnittssätze betragen für
```
praktische Ärzte und Fachärzte (ausgenommen
```
praktische Ärzte mit Hausapotheke und Röntgen-
fachärzte) sowie Tierärzte .................... 1,8 v. H.,
```
praktische Ärzte mit Hausapotheke ............. 5,7 v. H.,
```
```
Röntgenfachärzte .............................. 2,8 v. H.,
```
```
Zahnärzte und Dentisten ....................... 3,5 v. H.,
```
```
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare .......... 1,7 v. H.,
```
```
Wirtschaftstreuhänder ......................... 1,8 v. H. und
```
staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker . 2,5 v. H.
des Umsatzes im Sinne des § 1 Abs. 2.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 6 BGBl. Nr. 85/1973)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 4. (1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen zusammenhängen.
(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abgezogen werden:
die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können;
die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten Lieferungen entsprechen;
die den im § 3 unter Z 6 genannten Unternehmern von Rechenzentren für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsaufträgen in Rechnung gestellte Steuer.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 6 BGBl. Nr. 85/1973)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 5. Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht nach § 18 Abs. 2 Z 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972 befreit.
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 6. Diese Verordnung ist auf Vorsteuern anwendbar, die gemäß § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in die Kalenderjahre 1973 und 1974 fallen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.