Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 22. Feber 1973 überdie Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung derabziehbaren Vorsteuerbeträge bei nichtbuchführungspflichtigenHandels- und Gewerbetreibenden
Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 5 BGBl. Nr. 97/1973)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet:
Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 5 BGBl. Nr. 97/1973)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 1. (1) Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer der in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieser Verordnung ist der im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils in der Anlage angeführten Betriebsart mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972, sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 5 BGBl. Nr. 97/1973)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 2. (1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Berufsgruppen zusammenhängen.
(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abgezogen werden:
Von den in der Anlage angeführten Berufsgruppen mit Ausnahme jener der Z 40, 41 und 62:
die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Fremd- und Lohnarbeiten, soweit diese unmittelbar in die gewerbliche Leistung eingehen, sowie für Lieferungen von Gegenständen einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung - erwirbt;
die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten Lieferungen entsprechen;
von allen in der Anlage angeführten Berufsgruppen die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Das gleiche gilt sinngemäß für jene Steuer, die von anderen Unternehmern für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens, dessen Herstellungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden können, gesondert in Rechnung gestellt wird.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 5 BGBl. Nr. 97/1973)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 3. (1) Bei Mischbetrieben (z. B. Tischlerei und Möbelhandel, Bäcker und Zuckerbäcker) ist der Durchschnittssatz für jene Berufsgruppe heranzuziehen, deren Anteil am Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 2 überwiegt. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, bei entsprechender Trennung der Umsätze den für die einzelne Berufsgruppe vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen; die Trennung der Umsätze kann auch unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgen.
(2) Werden bei Mischbetrieben Umsätze überwiegend in einer nicht in der Anlage angeführten Berufsgruppe bewirkt, so ist die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz grundsätzlich ausgeschlossen. Überwiegen hingegen die Umsätze in einer in der Anlage angeführten Berufsgruppe, so ist die Anwendung eines Durchschnittssatzes insoweit möglich, als die Umsätze auf diese in der Anlage angeführte Berufsgruppe entfallen. Die Trennung der Umsätze nach den einzelnen Berufsgruppen kann auch unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972 vorgenommen werden.
(3) Bei einem Handelsbetrieb, der nach der Anlage zu einer der Sektion Handel zugehörigen Berufsgruppe zählt, ist die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz nur dann ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Großhandel sowie allfällige Handelsumsätze von in der Anlage nicht angeführten Handelszweigen überwiegen.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 5 BGBl. Nr. 97/1973)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 4. Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht nach § 18 Abs. 2 Z 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972 befreit.
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 5. Diese Verordnung ist auf Vorsteuern anwendbar, die gemäß § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in die Kalenderjahre 1973 und 1974 fallen.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 5 BGBl. Nr. 97/1973)
Anlage
Die Einreihung der in dieser Anlage angeführten Berufsgruppen erfolgt in Anlehnung an den vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Verordnungswege festgelegten Fachgruppenkatalog. Die jeweils in Klammern angeführten Nummern entsprechen der Nummer des Fachgruppenkataloges.
Der Durchschnittssatz beträgt:
Sektion Gewerbe
v. H. des
Umsatzes
```
Für folgende der Bundesinnung der Steinmetzmeister
```
zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 2):
Steinmetzmeister, Grabsteinerzeuger, Steinbildhauer,
Marmorwarenerzeuger, Schleifsteinhauer und
Werksteinbruchunternehmer .............................. 1,6
```
für folgende der Bundesinnung der Dachdecker und
```
Pflasterer zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 3):
```
Dachdecker .......................................... 0,9
```
```
Pflasterer .......................................... 1,5
```
```
für folgende der Bundesinnung der Hafner zugehörigen
```
Berufsgruppen (Nr. 4):
```
Hafner (Ofensetzer), Töpfer und Keramiker ........... 1,2
```
```
Platten- und Fliesenleger ........................... 0,8
```
```
für folgende der Bundesinnung der Glaser zugehörigen
```
Berufsgruppen (Nr. 5):
Glaser (Bauglaser), Glasschleifer, Glasätzer,
Glasbläser, Glasinstrumentenerzeuger und Glasbeleger ... 1,0
```
für folgende der Bundesinnung der Maler, Anstreicher
```
und Lackierer zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 6):
Anstreicher, Lackierer, Schilder-, Schriften- und
Zimmermaler ............................................ 2,3
```
für folgende der Bundesinnung der Zimmermeister
```
zugehörige Berufsgruppe (Nr. 8):
Zimmermeister .......................................... 0,8
```
für folgende der Bundesinnung der Tischler zugehörigen
```
Berufsgruppen (Nr. 9):
Tischler (Bau- und Möbeltischler), Modelltischler,
Kistenerzeuger, Boot- und Schiffbauer .................. 1,8
```
für folgende der Bundesinnung der Karosserie- und
```
Wagenbauer zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 10):
Wagner, Karosseriebauer, Ski- und Rodelerzeuger,
Leiternerzeuger, Werkzeugstiel-, Gabel- und
Rechenmacher ........................................... 1,2
```
für folgende der Bundesinnung der Binder, Korb-
```
und Möbelflechter zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 11):
Binder, Bastwarenerzeuger, Korb- und Möbelflechter ..... 1,1
für folgende der Bundesinnung der Drechsler, Holzbildhauer, Kunststoffpresser, -spritzer und -halbzeughersteller zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 12):
Drechsler, Holzbildhauer (gewerbliche Holzschnitzer), Erzeuger von Probierbüsten und -puppen, Wachsbüsten und -puppen, sowie von Hornknöpfen, Knopfformen, Wickelrahmen, Muschelgalanteriewaren, Domino- und Schachspielen, Rauchrequisiten, Holzrundstäben, Schuhleisten- und Stiefelbrettschneider, Holzsohlen- und Holzstöckelerzeuger, Holzdrahterzeuger, Erzeuger von Perlmutterwaren, Zelluloid- und Kunsthornwaren, Kunststoffpresser, -spritzer und -halbzeughersteller ... 1,1
für folgende der Bundesinnung der Bürsten- und Pinselmacher, Kammacher und Haarschmuckerzeuger zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 13):
Bürstenmacher, Pinselmacher, Besenerzeuger,
Bürstenholzerzeuger, Kammacher und
Haarschmuckerzeuger .................................... 1,2
```
für folgende der Bundesinnung der Schlosser
```
zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 14):
```
Schlosser (einschließlich Maschinenschlosser),
```
Metallmöbelerzeuger, Schweißer, Kassenerzeuger
und Metalldreher .................................... 1,2
```
Landmaschinenerzeuger und
```
Landmaschinenreparaturwerkstätten ................... 1,9
```
für folgende der Bundesinnung der Spengler und
```
Kupferschmiede zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 15):
Spengler und Kupferschmiede ............................ 0,9
```
für folgende der Bundesinnung der Gas- und
```
Wasserleitungsinstallateure zugehörigen Berufsgruppen
(Nr. 16):
Gas- und Wasserleitungsinstallateure ................... 0,8
```
für folgende der Bundesinnung der Elektrotechniker und
```
Radiomechaniker zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 17):
Elektroinstallateure, Radiotechniker und Laden von
Akkumulatoren .......................................... 0,8
```
für folgende der Bundesinnung der Schmiede zugehörigen
```
Berufsgruppen (Nr. 18):
Hufschmiede, Nagelschmiede, Wagenschmiede, Feilenhauer,
Zeug- und Messerschmiede ............................... 1,2
```
für folgende der Bundesinnung der Metallgießer, Gürtler,
```
Graveure, Metalldrucker, Metallschleifer und
Galvaniseure zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 19):
Metallgießer, Gürtler, Graveure, Metalldrucker,
Metallschleifer und Galvaniseure ....................... 1,6
```
für folgende der Bundesinnung der Mechaniker zugehörigen
```
Berufsgruppen (Nr. 20):
```
Mechaniker einschließlich Feinmechaniker,
```
Werkzeugmechaniker und Chirurgiemechaniker .......... 1,2
```
Elektromechaniker ................................... 1,9
```
```
Büromaschinenmechaniker ............................. 2,2
```
```
Fahrrad- und Nähmaschinenmechaniker ................. 1,0
```
```
Kühlmaschinenmechaniker ............................. 1,5
```
```
für folgende der Bundesinnung der Kraftfahrzeugmechaniker
```
zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 21):
```
Kraftfahrzeugmechaniker und Autoelektriker .......... 2,1
```
```
Vulkaniseure einschließlich Handel mit Reifen ....... 1,1
```
```
für folgende der Bundesinnung der Bandagisten und
```
Orthopädiemechaniker zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 22):
Bandagisten und Orthopädiemechaniker ................... 1,3
```
für folgende der Bundesinnung der Gold- und
```
Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher zugehörigen
Berufsgruppen (Nr. 23):
```
Gold- und Silberschmiede und Juweliere .............. 1,1
```
```
Uhrmacher einschließlich Handel mit Uhren, Gold-
```
und Silberwaren ..................................... 0,9
```
für folgende der Bundesinnung der
```
Musikinstrumentenerzeuger zugehörigen Berufsgruppen
(Nr. 24):
Klaviermacher, Erzeuger von Orgeln, Harmonien und
ähnlichen Musikinstrumenten, sowie von Blas-, Streich-,
Saiten- und Schlaginstrumenten, Harmonikamacher,
Erzeuger von sonstigen Musikinstrumenten und
Musikspielwerken aller Art und Saitenerzeuger .......... 2,0
```
für folgende der Bundesinnung der Kürschner,
```
Handschuhmacher und Gerber zugehörigen Berufsgruppen
(Nr. 25):
```
Kürschner und Kappenmacher sowie Handschuhmacher .... 1,9
```
```
Gerber .............................................. 0,9
```
```
für folgende der Bundesinnung der Lederwarenerzeuger,
```
Taschner, Sattler und Riemer zugehörigen Berufsgruppen
(Nr. 26):
Taschner, Riemer, Sattler, Lederwarenerzeuger, Erzeuger
von Fußbällen, Hundesportartikeln und Fechtartikeln,
Kunstlederwaren- und Ledergalanteriewarenerzeuger ...... 0,7
```
für folgende der Bundesinnung der Schuhmacher
```
zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 27):
Maßschuhmacher, Erzeuger serienmäßig hergestellter
Schuhwaren, Erzeuger orthopädischer Schuhe sowie von
Patschen und Filzschuhen, Holzschuhmacher .............. 1,2
```
für folgende der Bundesinnung der Buchbinder,
```
Kartonagewaren- und Etuierzeuger zugehörigen Berufsgruppen
(Nr. 28):
Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Papierwarenerzeuger
sowie Etui- und Kassettenerzeuger ...................... 1,2
```
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