Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Juni 1973 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-08-04
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Zur Durchführung des Abkommens vom 8. Oktober 1959, BGBl. Nr. 246/1961, zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Erbschaftssteuern in der durch das Protokoll vom 30. Oktober 1970, BGBl. Nr. 147/1972, geänderten Fassung (im folgenden mit „Abkommen“ bezeichnet) wird verordnet:

Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich

§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Artikel 3 des Abkommens in Frankreich ansässig sind.

(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.

(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Absatz 2 steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.

(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke “R-A2” (Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei der für den Empfänger der Einkünfte zuständigen französischen Steuerbehörde (Inspecteur des Impots) einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen Ertragsschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.

(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3) beizulegen.

(6) Der französische Inspecteur des Impots prüft, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Fälligkeit der gegenständlichen Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 3 in Frankreich hatte. Zutreffendenfalls bestätigt er dies auf der zweiten Antragsausfertigung und leitet diese unter Anschluß sämtlicher Belege sowie einer allfälligen Vollmacht im Wege des Bundesministeriums für Finanzen an das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Ertragsschuldners zuständige Finanzamt weiter.

(7) Das im Abs. 6 bezeichnete Finanzamt hat über den Antrag zu entscheiden.

Entlastung von der Quellenbesteuerung in Frankreich

§ 2. (1) Zur Erlangung der in den Artikeln 15, 17 und 17A des Abkommens vorgesehenen Entlastung von den französischen Steuern bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren hat der Steuerpflichtige Anträge unter Verwendung des jeweils in Betracht kommenden Vordruckes RF 1, RF 2, RF 3 und RF 4 Autriche (Anlagen 2 bis 5) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) zu stellen. Die Vordrucke sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen erhältlich.

(2) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten beizulegen.

(3) Der Vordruck “RF 1 Autriche” (Anlage 2) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ist zur Stellung des Antrages auf Rückerstattung der französischen Steuer von Dividenden zu verwenden, die ab 1. Jänner 1970 ausgezahlt werden und die zur Inanspruchnahme des “avoir fiscal” gemäß Artikel 17 Abs. 4 des Abkommens berechtigen. Der Gläubiger hat drei Ausfertigungen des Antrages bei seinem zuständigen österreichischen Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt prüft den Antrag auf seine Richtigkeit und bestätigt zutreffendenfalls auf der

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und 3. Ausfertigung des Antrages, daß es für den Gläubiger zuständig ist und die 1. Ausfertigung des Antrages im Hinblick auf die Heranziehung des Gesamtbetrages der Erträgnisse vermehrt um den avoir fiscal zur Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) bei sich behält und daß nach seiner Kenntnis die vom Antragsteller auf dem Antrag gemachten Angaben richtig sind. Das Finanzamt nimmt die 1. Ausfertigung zu den Steuerakten des Gläubigers und gibt diesem die 2. und 3. Ausfertigung zurück. Die zeitgerechte Weiterleitung dieser Ausfertigungen an die die Dividenden auszahlende französische Stelle obliegt dem Gläubiger.

(4) Der Vordruck “RF 2 Autriche” (Anlage 3) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ist zur Stellung des Antrages auf die im Artikel 17A bzw. 17 Abs. 2 des Abkommens vorgesehene Entlastung von der französischen Steuer von Zinsen sowie von Dividenden, die ausnahmsweise keinen Anspruch auf den “avoir fiscal” begründen, zu verwenden. Der Gläubiger hat drei Ausfertigungen des Antrages beziehungsweise die Ausfertigungen 1 bis 4, falls es sich um Obligationen oder andere marktfähige Anleihepapiere handelt, bei seinem zuständigen österreichischen Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt prüft die Richtigkeit des Antrages und bestätigt zutreffendenfalls auf der 2., 3. beziehungsweise 4. Ausfertigung, daß nach seiner Kenntnis die vom Antragsteller auf dem Antrag gemachten Angaben richtig sind, daß es für die Einkommensteuer(Körperschaftsteuer)veranlagung des Gläubigers zuständig ist, daß es von ihm die 1. Ausfertigung des Antrages erhalten hat und daß dieser mit den im Antrag angeführten Einkünften der österreichischen Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) unterliegt. Das Finanzamt nimmt die 1. Ausfertigung zu den Steuerakten des Gläubigers und gibt diesem die übrigen Ausfertigungen zurück. Die zeitgerechte Weiterleitung dieser Ausfertigungen an die auszahlende Stelle in Frankreich obliegt dem Gläubiger.

(5) Der Vordruck “RF 3 Autriche” (Anlage 4) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ist zur Stellung des Antrages auf die im Artikel 17 Abs. 2 des Abkommens vorgesehene Ermäßigung der französischen Steuer von Dividenden zu verwenden, die von französischen Investmentgesellschaften gezahlt werden. Der Gläubiger hat die vier Ausfertigungen des Vordruckes, wobei für jede auszahlende französische Stelle ein besonderer Vordruck zu verwenden ist, bei seinem zuständigen Finanzamt in Österreich einzureichen. Das Finanzamt prüft die Richtigkeit des Antrages und bestätigt zutreffendenfalls auf der 2. bis 4. Ausfertigung, daß nach seiner Kenntnis die vom Antragsteller auf dem Antrag gemachten Angaben richtig sind, daß es für die Einkommensteuer(Körperschaftsteuer)veranlagung des Gläubigers zuständig ist, daß es vom Gläubiger die 1. Ausfertigung des Antrages erhalten hat und daß der Gläubiger mit den im Antrag angeführten Einkünften der österreichischen Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) unterliegt. Die zeitgerechte Weiterleitung dieser Ausfertigungen an die auszahlende Stelle in Frankreich obliegt dem Gläubiger.

(6) Der Vordruck “RF 4 Autriche” (Anlage 5) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ist zwecks Durchführung des Artikels 15 des Abkommens zur Stellung des Antrages auf Befreiung oder Ermäßigung von der französischen Steuer von Lizenzgebühren oder Urheberrechten zu verwenden. Der Gläubiger hat die beiden Ausfertigungen des Antrages, wobei für jeden Schuldner der Vergütungen - sei es eine natürliche oder eine juristische Person - ein gesonderter Vordruck zu verwenden ist, bei seinem zuständigen Finanzamt in Österreich einzureichen. Das Finanzamt prüft den Antrag auf seine Richtigkeit und bestätigt zutreffendenfalls, daß nach seiner Kenntnis die vom Antragsteller auf dem Antrag gemachten Angaben richtig sind, daß es für die Einkommensteuer(Körperschaftsteuer)veranlagung des Gläubigers zuständig ist und daß es vom Gläubiger die 1. Ausfertigung des Antrages erhalten hat. Das Finanzamt nimmt die 1. Ausfertigung zu den Steuerakten des Gläubigers und gibt diesem die 2. Ausfertigung zurück. Die zeitgerechte Weiterleitung dieser Ausfertigung an den französischen Schuldner obliegt dem Gläubiger.

Anlage 1

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ANTRAG AUF RÜCKERSTATTUNG

österreichischer Quellensteuern von Dividenden und Zinsen

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 2

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Antrag auf Rückerstattung

der französischen Steuer von Dividenden, die ab 1. Jänner 1970 ausgezahlt werden und die zur Inanspruchnahme des avoir fiscal berechtigen, gemäß Artikel 17 Abs. 4 des österreichisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 8. Oktober 1959 in der Fassung des Protokolls vom 30. Oktober 1970

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 3

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Antrag auf Entlastung

von der französischen Steuer von Zinsen sowie von Dividenden, die ausnahmsweise keinen Anspruch auf den avoir fiscal begründen, auf Grund der Artikel 17A bzw. 17 Abs. 2 des österreichisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 3. Oktober 1959 in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 30. Oktober 1970.

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 4

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Antrag auf Ermäßigung

der französischen Steuer auf die von Kapitalanlagegesellschaften ausgeschütteten Dividenden nach Artikel 17 Abs. 2 des österreichisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 8. Oktober 1959 in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 30. Oktober 1970

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 5

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Jahresantrag auf Befreiung bzw. Ermäßigung

von der französischen Steuer auf Lizenzgebühren und Vergütungen für Urheberrechte nach Artikel 15 Abs. 1 bzw. Artikel 15 Abs. 2 des österreichisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 8. Oktober 1959 in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 30. Oktober 1970

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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