Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Republik Finnland über die Durchführung der Steuerentlastung bei Dividenden und Zinsen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1973-04-02
Status Aufgehoben · 2001-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Finnisch

Ratifikationstext

Die vorliegende Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 12 Abs. 1 am 2. April 1973 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich

und

das Finanzministerium der Republik Finnland

haben, in Ausführung von Artikel 9 und des Abkommens vom 8. Oktober 1963 zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des dieses Abkommen abändernden Protokolls vom 21. September 1970 *) (im folgenden „Abkommen“ genannt) folgendes vereinbart:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 110/1972

I. TEIL

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Als Steuern von Dividenden und Zinsen im Sinn der Artikel 9 und 10 des Abkommens gelten

a)

in Österreich die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (österreichische Quellensteuer);

b)

in Finnland die Steuer, die im Abzugsweg von Dividenden und Zinsen an der Quelle zu erheben ist (finnische Quellensteuer).

(2) Der Empfänger von Dividenden und Zinsen, die in einem der beiden Staaten einer der in Artikel 2 genannten Steuern unterliegen, hat Anspruch auf die in den Artikeln 9 und 10 des Abkommens vorgesehene Entlastung von dieser Steuer, sofern er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte gemäß Artikel 4 des Abkommens im anderen Staat ansässig war.

(3) Der Anspruch auf Steuerentlastung steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividenden und Zinsen das Recht zur Nutzung der diese Erträge abwerfenden Kapitalanlagen besaß.

(4) Die Entlastung von der österreichischen Quellensteuer erfolgt im Rückerstattungsverfahren. Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.

(5) Die Entlastung von der finnischen Quellensteuer erfolgt im Befreiungs- oder Rückerstattungsverfahren. Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.

II. TEIL

Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer

Artikel 2

(1) Der in Finnland ansässige Einkommensempfänger hat die Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars R-F 2 (Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) schriftlich zu beantragen. Dieses Formular kann in Finnland bei den finnischen Steuerämtern (Verotoimisto; in Helsinki, Tampere und Turku: Verovirasto) bezogen werden.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, bei den für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers zuständigen Steuerbehörden in doppelter Ausfertigung einzureichen.

(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich wohnhaften Ertragschuldner nicht vom selben Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen. Die in Betracht kommenden Finanzämter sind auf der Rückseite des Formulars R-F 2 verzeichnet.

(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Artikel 1 Absatz 3) beizulegen.

Artikel 3

Die zuständige finnische Steuerbehörde prüft, ob die in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Voraussetzung erfüllt ist, und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so bestätigt die finnische Steuerbehörde dies auf der ersten Ausfertigung, die sie durch die finnische Steuerverwaltung (Verohallitus) dem Bundesministerium für Finanzen zustellt. Die zweite Ausfertigung bleibt bei der finnischen Steuerbehörde.

Artikel 4

(1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den Antrag an das Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist.

(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für Körperschaften prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es direkt beim Antragsteller ein. Es entscheidet über die Durchführung der Rückerstattung.

(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für Körperschaften eröffnet dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten Rückerstattungsbetrag unter Beachtung allfälliger Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.

(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes für Körperschaften kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden.

Artikel 5

Die österreichischen Behörden und der österreichische Verwaltungsgerichtshof nehmen Korrespondenzen und Beschwerden von Antragstellern mit Wohnsitz in Finnland nur in deutscher Sprache entgegen.

III. TEIL

Entlastung von den finnischen Steuern

Artikel 6

(1) Der in Österreich ansässige Einkommensempfänger hat die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehene Entlastung von der finnischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars A 1 (Anlage 2) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bei dem Schuldner geltend zu machen. Dieses Formular kann in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen bezogen werden.

(2) Das Formular ist spätestens bei Auszahlung der Einkünfte in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

Artikel 7

(1) Der Schuldner, bei dem das Formular einlangt, prüft, ob die in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Voraussetzung erfüllt ist und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist eine Ausfertigung des unterzeichneten und mit allen erforderlichen Angaben versehenen Formulars dem Antragsteller zuzustellen. Die zweite Ausfertigung ist unter Anschluß der erforderlichen Belege dem Steuerdirektor zuzustellen. Die dritte Ausfertigung ist der Steuerverwaltung (Verohallitus) zu übermitteln.

(2) Gelangt der Schuldner zur Auffassung, daß der beantragten Entlastung von der finnischen Quellensteuer keine Folge zu leisten ist, hat er das Formular zusammen mit den erforderlichen Belegen dem zuständigen Steuerdirektor vorzulegen.

(3) Sind dem Einkommensempfänger die Einkünfte bereits unter Abzug der vollen finnischen Quellensteuer zugeflossen, so ist der Schuldner auf Grund eines nach Auszahlung der Einkünfte eingereichten Formulars verpflichtet, die Einbehaltung hinsichtlich des über das im Abkommen vorgesehene Ausmaß einbehaltenen Betrages der finnischen Quellensteuer zu widerrufen, sofern die einbehaltene Quellensteuer nicht mit dem finnischen Staat verrechnet wurde.

Artikel 8

(1) Der in Österreich ansässige Einkommensempfänger hat die Rückerstattung der finnischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars A 2 (Anlage 3) schriftlich zu beantragen. Dieses Formular kann in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen bezogen werden.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte fällig geworden sind, beim finnischen Steuerdirektor (in zweifacher Ausfertigung) einzureichen. Der Antrag kann auch direkt an die finnische Steuerverwaltung (Verohallitus) übermittelt werden; die Steuerverwaltung leitet den Antrag sodann auf Gefahr des Einschreiters an den zuständigen Steuerdirektor weiter.

(3) Dem Antrag ist eine Erklärung auf dem im Artikel 6 bezeichneten Formular A 1 beizufügen.

(4) Das zuständige österreichische Finanzamt des Antragstellers bestätigt über Ersuchen das Zutreffen der in Artikel 1 Absatz 2 angegebenen Voraussetzung.

(5) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus verschiedenen Jahren sind jeweils in einem gesonderten Antrag geltend zu machen.

Artikel 9

Der Einkommensempfänger beziehungsweise sein Vertreter bestätigen mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben. Wird die Erklärung oder der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten vorzulegen.

Artikel 10

Gegen die Entscheidung des Steuerdirektors kann nach finnischem innerstaatlichem Recht Beschwerde erhoben werden.

Artikel 11

Die finnischen Behörden und das finnische Oberste Verwaltungsgericht nehmen Korrespondenzen und Beschwerden nur in finnischer und schwedischer Sprache entgegen.

IV. TEIL

Schlußbestimmungen

Artikel 12

(1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage, nachdem ihre Unterzeichnung abgeschlossen ist, in Kraft.

(2) Die Vereinbarung kann von jedem der beiden vertragschließenden Teile mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Begehren um Entlastung von Steuern, die vor dem letztgenannten Zeitpunkt eingereicht worden sind, sollen indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt werden. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen werden.

GESCHEHEN in zweifacher Urschrift in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise authentisch sind.

Wien, den 1. Feber 1973

Helsinki, den 17. November 1972

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

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