ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuern und der Grundsteuern
Unterzeichnungsdatum
Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Belgien plus MLI, als Anlage 2 dokumentiert.
Sprachen
Deutsch, Französisch, Niederländisch
Sonstige Textteile
Nachdem das am 29. Dezember 1971 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuern und der Grundsteuern, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. Juli 1972
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 13. Juni 1973 ausgetauscht worden; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 am 28. Juni 1973 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH
und
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER
sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuern und der Grundsteuern die Doppelbesteuerung zu vermeiden und bestimmte andere Fragen zu regeln, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Diese Bevollmächtigten haben, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, folgendes vereinbart:
I. GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
in Belgien:
l’impôt des personnes physiques (die Einkommensteuer der natürlichen Personen);
l’impôt des sociétés (die Körperschaftsteuer);
l’impôt des personnes morales (die Steuer vom Einkommen der nicht gewerblich tätigen juristischen Personen);
l’impôt des non-residents (die Steuer vom Einkommen der beschränkt Steuerpflichtigen), einschließlich der Vorsteuern (précomptes) und der Ergänzungsvorsteuern (compléments de précomptes), der Zuschläge (decimes et centimes additionnels) zu diesen Steuern und Vorsteuern sowie der Gemeindezusatzsteuer (taxe communale additionnelle) zur Einkommensteuer der natürlichen Personen.
in Österreich:
die Einkommensteuer;
die Körperschaftsteuer;
die Vermögensteuer;
der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;
die Aufsichtsratsabgabe;
die Gewerbesteuer;
die Grundsteuer;
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
die Sonderabgabe vom Einkommen;
die Sonderabgabe vom Vermögen;
der Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen;
der Katastrophenfondsbeitrag vom Vermögen,
gleichgültig, in welcher Form diese Steuern erhoben werden.
(4) Die Bestimmungen des Abkommens über die Besteuerung der Unternehmensgewinne gelten entsprechend für die nicht nach dem Gewinn oder dem Vermögen erhobene Gewerbesteuer.
(5) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
II. DEFINITIONEN
Artikel 3
Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinn dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck „Belgien“, in geographischem Sinn verwendet, das Gebiet des Königreichs Belgien; er schließt alle Gebiete ein, die außerhalb des Hoheitsgebietes von Belgien liegen und nach der belgischen Gesetzgebung und dem Völkerrecht als Gebiete gelten oder künftig gelten werden, in denen die Rechte Belgiens hinsichtlich des Meeresbodens und seiner Unterschicht einschließlich deren Bodenschätzen ausgeübt werden können;
bedeutet der Ausdruck „Österreich“, im gleichen Sinn verwendet, das Gebiet der Republik Österreich;
bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat“ und „der andere Vertragstaat“, je nach dem Zusammenhang, Belgien oder Österreich;
umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen und Gesellschaften;
bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder andere Rechtsträger, die als solche in dem Staat, in dem sie ansässig sind, mit ihren Einkünften oder mit ihrem Vermögen besteuert werden;
bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörden“
in Belgien: die nach innerstaatlichem Recht zuständige Behörde und
in Österreich: den Bundesminister für Finanzen.
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Artikel 4
Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinn dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; er bedeutet ferner Gesellschaften des belgischen Rechts – ausgenommen Gesellschaften auf Aktien –, die sich dafür entschieden haben, daß ihre Gewinne der Einkommensteuer der natürlichen Personen unterworfen werden.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten gemäß Artikel 25 verständigen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:
einen Ort der Leitung,
eine Zweigniederlassung,
eine Geschäftsstelle,
eine Fabrikationsstätte,
eine Werkstätte,
ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinn des Absatzes 5 – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte des Unternehmens als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Für ein Versicherungsunternehmen eines Vertragstaates wird eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat von dem Zeitpunkt an als begründet erachtet, in dem es durch einen Vertreter im Sinn des Absatzes 4 oder durch einen unabhängigen Vertreter, der eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und der diese Vollmacht gewöhnlich ausübt, Prämien im Gebiet dieses Staates einhebt oder gegen in diesem Gebiet gelegene Risken versichert.
(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
III. BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung oder Nutznießung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates dürfen nur in diesem Gebiet besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 sind, wenn ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt, in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Bei Fehlen einer ordnungsmäßigen Buchführung oder anderer Beweismittel, die es ermöglichen, die von einem Unternehmen eines Vertragstaates erzielten Gewinne zu ermitteln, die seiner in dem anderen Staat gelegenen Betriebstätte zuzurechnen sind, darf die Steuer in diesem anderen Staat insbesondere dadurch festgesetzt werden, daß entsprechend dem Recht dieses anderen Staates die Gewinne zugrunde gelegt werden, die ein ähnliches Unternehmen dieses anderen Staates bei einer gleichen oder ähnlichen Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen üblicherweise erzielen würde.
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