(Übersetzung)Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1973-01-10
Status Aufgehoben · 1994-12-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Algerien 52/1973 Argentinien 506/1986 Australien 52/1973 Barbados 506/1986 Benin 52/1973 Deutschland/BRD 52/1973 Frankreich 506/1986 Griechenland 506/1986 Indien 506/1986 Irak 52/1973 Iran 52/1973 Israel 506/1986 Jordanien 52/1973 Kamerun 52/1973 Korea/R 506/1986 Lesotho 506/1986 Libanon 52/1973 Liechtenstein 506/1986 Marokko 506/1986 Neuseeland 506/1986 Niederlande 506/1986 Niger 52/1973 Polen 52/1973 Portugal 506/1986 Rwanda 52/1973 Schweiz 506/1986 Senegal 506/1986 Somalia 52/1973 Spanien 52/1973 Südafrika 506/1986 Togo 52/1973 Tunesien 52/1973 Ungarn 506/1986 Zypern 506/1986

Sonstige Textteile

Nachdem das am 8. Juni 1971 in Brüssel abgeschlossene Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmitteln samt Anlage, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Zollabkommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. August 1972

Ratifikationstext

Die österreichische Beitrittsurkunde zum vorliegenden Zollabkommen wurde am 10. Oktober 1972 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens hinterlegt. Das Zollabkommen ist somit gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 am 10. Jänner 1973 für Österreich in Kraft getreten.

Derzeit gehören folgende Staaten dem Zollabkommen an: Algerien, Australien, Bundesrepublik Deutschland, Dahomey, Irak, Iran, Jordanien, Kamerun, Libanon, Niger, Polen, Rwanda, Spanien, Somalia, Togo und Tunesien.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die VERTRAGSPARTEIEN des vorliegenden Abkommens, das im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) ausgearbeitet worden ist,

In der Erwägung, daß der internationale Austausch von Lehrmaterial

für die Entwicklung des Unterrichts und der Berufsausbildung, den unentbehrlichen Voraussetzungen des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts, von wesentlicher Bedeutung ist,

In der Überzeugung, daß die Einführung allgemeiner Erleichterungen

für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Lehrmaterial hierzu wirksam beitragen kann,

sind wie folgt übereingekommen:

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

a)

„Lehrmaterial“ alles Material, das für den Unterricht oder die Berufsausbildung verwendet wird, insbesondere Modelle, Instrumente, Apparate, Maschinen und Zubehörteile, die in der beispielsweisen Aufzählung von Lehrmaterial in der Anlage dieses Abkommens angeführt sind;

b)

„Eingangsabgaben“ Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstige Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;

c)

„vorübergehende Einfuhr“ das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr;

d)

„zugelassene Anstalten“ öffentliche oder private Lehr- oder Berufsausbildungsanstalten, die im wesentlichen keinen Erwerbszweck verfolgen und von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes dazu ermächtigt sind, Lehrmaterial vorübergehend einzuführen;

e)

„Ratifikation“ die Ratifikation, die Annahme oder Genehmigung;

f)

„der Rat“ die Organisation, die auf Grund des am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossenen Abkommens über die Errichtung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde.

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen:

a)

Lehrmaterial, das in ihrem Gebiet ausschließlich für den Unterricht oder die Berufsausbildung verwendet werden soll;

b)

Ersatzteile für das nach lit. a zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Lehrmaterial sowie Werkzeuge, die eigens zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung von Lehrmaterial hergestellt worden sind.

Artikel 3

Die Zulassung von Lehrmaterial, Ersatzteilen und Werkzeugen zur vorübergehenden Einfuhr kann den folgenden Bedingungen unterworfen werden:

a)

daß sie von zugelassenen Anstalten eingeführt und unter deren Aufsicht und Verantwortung verwendet werden;

b)

daß sie im Einfuhrland für nicht gewerbliche Zwecke verwendet werden;

c)

daß sie in Mengen eingeführt werden, die ihrer Zweckbestimmung angemessen sind;

d)

daß sich ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr feststellen läßt;

e)

daß sie das Eigentum einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder einer juristischen Person mit Sitz im Ausland bleiben, solange sie sich im Einfuhrland befinden.

Artikel 4

Jede Vertragspartei kann die Erfüllung der Verpflichtungen, die sie im vorliegenden Abkommen eingegangen ist, ganz oder teilweise aussetzen, wenn

a)

Waren vom gleichen Lehrwert wie das Lehrmaterial, dessen vorübergehende Einfuhr beabsichtigt ist, oder

b)

Ersatzteile, die anstelle derer verwendet werden können, deren vorübergehende Einfuhr beabsichtigt ist,

im Einfuhrland hergestellt werden und verfügbar sind.

KAPITEL III

Besondere Bestimmungen

Artikel 5

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in allen Fällen, in denen sie es für möglich hält, keine Sicherheitsleistung für den Eingangsabgabenbetrag zu verlangen, sondern sich mit einer schriftlichen Verpflichtungserklärung zu begnügen. Diese Verpflichtungserklärung kann entweder bei jeder Einfuhr oder allgemein für einen bestimmten Zeitraum oder gegebenenfalls für die Dauer der Zulassung der Anstalt verlangt werden.

Artikel 6

1.

Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenes Lehrmaterial ist von dem Tag der Einfuhr an innerhalb von sechs Monaten wieder auszuführen. Die Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr können jedoch verlangen, daß das Material innerhalb einer kürzeren, für den Zweck der vorübergehenden Einfuhr als ausreichend angesehenen Frist wiederausgeführt wird.

2.

Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden eine längere Frist festsetzen oder die zuerst festgesetzte Frist verlängern.

3.

Kann das zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Material wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, ganz oder teilweise nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Artikel 7

Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenes Lehrmaterial kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.

Artikel 8

Anstelle der Wiederausfuhr kann das zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Lehrmaterial auch einer anderen Bestimmung zugeführt, insbesondere zum freien Verkehr abgefertigt werden; Voraussetzung dafür ist, daß die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt werden, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehen sind.

Artikel 9

Abweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr braucht im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalls schwer beschädigtes Lehrmaterial nicht ganz oder teilweise wiederausgeführt zu werden, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden

a)

die darauf entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder

b)

es dem Staat, in dessen Gebiet es vorübergehend eingeführt worden ist, kostenlos überlassen wird oder

c)

es unter amtlicher Aufsicht vernichtet wird, ohne daß dem Staat, in dessen Gebiet es vorübergehend angeführt worden ist, Kosten daraus entstehen.

Artikel 10

Artikel 9 gilt auch für Teile, die bei einer Instandsetzung oder Änderung des Lehrmaterials ersetzt worden sind, während es sich im Lande der vorübergehenden Einfuhr befand.

Artikel 11

Die Artikel 6 bis 9 gelten auch für die Ersatzteile und die Werkzeuge des Artikels 2.

KAPITEL IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 12

1.

Jede Vertragspartei beschränkt die Zollförmlichkeiten, die im Zusammenhang mit den in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmaß; sie veröffentlicht möglichst bald alle sie betreffenden Vorschriften.

2.

Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von Lehrmaterial, Ersatzteilen und Werkzeugen werden die Beschau und die Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmäßig ist, dort vorgenommen, wo das Material verwendet wird.

Artikel 13

Dieses Abkommen setzt nur Mindesterleichterungen fest und hindert die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund innerstaatlicher Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte weitergehende Erleichterungen zu gewähren.

Artikel 14

Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.

Artikel 15

Dieses Abkommen hindert nicht die Anwendung der nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Moral oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit oder zum Schutz von Patenten und Warenzeichen auferlegten Verbote und Beschränkungen.

Artikel 16

Jede Verletzung dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine (natürliche oder juristische) Person oder Lehrmaterial ungerechtfertigt in den Genuß der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.

KAPITEL V

Schlußbestimmungen

Artikel 17

1.

Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden

a)

durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;

b)

durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;

c)

durch Beitritt.

2.

Dieses Abkommen liegt bis zum 30. Juni 1971 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es ihnen zum Beitritt offen.

3.

Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien beauftragte Generalsekretär des Rates einlädt.

4.

Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.

Artikel 18

1.

Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

2.

Für jeden Staat, der dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 19

1.

Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Abkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder in jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates erklären, daß dieses Abkommen für alle oder für einzelne Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für die er international die Verantwortung übernimmt. Eine solche Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam, wobei jedoch das Abkommen auf die in der Notifikation genannten Gebiete erst dann Anwendung findet, wenn es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.

2.

Jeder Staat, der dieses Abkommen durch Notifikation nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er international die Verantwortung übernimmt, kann dem Generalsekretär des Rates nach Artikel 21 notifizieren, daß dieses Gebiet das Abkommen nicht mehr anwendet.

Artikel 20

Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

Artikel 21

1.

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäß Artikel 18 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

2.

Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren.

3.

Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.

Artikel 22

1.

Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Maßnahmen zu erwägen.

2.

Die Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen. Falls die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, finden die Zusammenkünfte am Sitz des Rates statt.

3.

Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung.

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