Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 betreffend die Veräußerung bundeseigener Anteile an der Kärntner Heimstätte, gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Klagenfurt
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bundeseigene Anteile am Stammkapital der Kärntner Heimstätte, gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Klagenfurt, im Nennwert von S 3,000.000,-- um einen Preis von S 4,650.000,-- zu verkaufen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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