VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ZUR REGELUNG FINANZIELLER UND VERMÖGENSRECHTLICHER FRAGEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Italienisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Regelung finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen und Briefwechseln wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. November 1973 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 6 am 18. Jänner 1974 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Italienische Republik
haben im Geiste der zwischen den beiden Staaten bestehenden Freundschaft und im Bestreben, die festgestellten finanziellen und vermögensrechtlichen Fragen zu regeln, folgendes vereinbart:
Artikel 1
(1) Zur vollständigen Bereinigung der gegenseitigen in der Anlage 1 angeführten vermögensrechtlichen und finanziellen Forderungen wird die Italienische Republik an die Republik Österreich eine Barzahlung von 480 Millionen Lire leisten.
(2) Die Italienische Republik verpflichtet sich ferner, der Republik Österreich das Eigentum an den in den Anlagen 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) und 3 angeführten Liegenschaften lastenfrei und die dazugehörenden Unternehmungen samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör zu verschaffen, welche derzeit im Eigentum der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft (DOSAG, vormals Südbahn-Gesellschaft) stehen. Die Italienische Republik wird sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber der genannten Gesellschaft übernehmen und die Republik Österreich diesbezüglich schad- und klaglos halten.
Artikel 2
(1) Nach vollständiger Erfüllung der in Artikel 1 vereinbarten Leistungen sind alle in der Anlage 1 angeführten gegenseitigen Forderungen endgültig verglichen.
(2) Sollte die Italienische Republik oder eine ihr zugehörige natürliche oder juristische Person bis zum Eintritt der Wirkung des Absatzes (1) zufolge einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung einer hiefür zuständigen italienischen Instanz zu einer Leistung für eine Forderung verpflichtet werden, die durch diesen Vertrag geregelt worden ist (Anlage 1), verringert sich die gemäß Absatz (1) des Artikels 1 von der Italienischen Republik an die Republik Österreich zu erbringende Leistung entsprechend um diesen Betrag.
Artikel 3
Die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Bestimmungen dieses Vertrages erforderlichen Liegenschaftserwerbe der Republik Österreich und der Italienischen Republik sind von allen bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben in Österreich sowie von allen Abgaben in Italien, die von der italienischen Gesetzgebung vorgesehen sind, befreit.
Artikel 4
(1) Die Italienische Republik wird innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages die Vereinbarung gemäß Art. 1 erfüllen durch
Bezahlung des Betrages von 480 Millionen Lire zugunsten der Republik Österreich auf ein Konto der Österreichischen Nationalbank bei der Banca d'Italia;
Übergabe der nach österreichischem Recht für die Einverleibung der Eigentumsrechte der Republik Österreich an sämtlichen in den Anlagen 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) und 3 angeführten Liegenschaften und die Weiterführung des dazugehörigen Unternehmen erforderlichen Urkunden und Erklärungen, sowie Aushändigung einer Erklärung der DOSAG, daß alle aus dem Titel der lastenfreien Eigentumsübertragung an die Republik Österreich der DOSAG zu erbringenden finanziellen Leistungen von der Italienischen Republik vollständig erfüllt wurden und die Republik Österreich aus jedweder diesbezüglichen Haftung entlassen ist.
(2) Die Republik Österreich wird innerhalb von 60 Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages zwischen der Übernahme der in der Anlage 3 aufgezählten Liegenschaften in ihr Eigentum und der Barzahlung von weiteren 25 Millionen Lire durch die Italienische Republik wählen. Falls die Republik Österreich es vorzieht, die letztere Möglichkeit zu wählen, wird die Italienische Republik der Republik Österreich den oben erwähnten Betrag von 25 Millionen Lire innerhalb der in Absatz (1) genannten Frist bezahlen.
(3) Im Falle der Veräußerung der in der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) genannten Vermögenswerte durch die derzeitige Eigentümerin (DOSAG) an Dritte vor Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. (1) lit. b) oder im Falle einer aus sonstigen Gründen unterbliebenen rechtzeitigen Übertragung, wird die Italienische Republik der Republik Österreich einen Betrag von 125 Millionen Lire unter den Bedingungen gemäß Abs. (1) bezahlen.
Artikel 5
Zur Klärung von Fragen, die mit der Durchführung dieses Vertrages zusammenhängen, werden beide Vertragsstaaten einander die erforderlichen Informationen erteilen.
Artikel 6
Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Wien stattfinden. Der Vertrag tritt 60 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen in Rom, am 17. Juli 1971 in zwei Urschriften, in deutscher und in italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Anlage 1
LISTE DER VERMÖGENSRECHTLICHEN UND FINANZIELLEN FORDERUNGEN, DIE GEMÄSS ART. 1 DES ÖSTERREICHISCH-ITALIENISCHEN VERTRAGES VOM 17. JULI 1971 BEREINIGT SIND
1) Entschädigung österreichischer physischer und juristischer Personen für zufolge den nachstehenden italienischen Dekreten erlittene Verluste:
Königliches Dekret vom 30. Jänner 1939, Nr. 1155, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 19. Juni 1939;
Königliches Dekret vom 30. Jänner 1939, Nr. 1156, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 20. Juni 1939;
Königliches Dekret vom 30. Jänner 1939, Nr. 1157, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 20. Juni 1939;
Königliches Dekret vom 30. Jänner 1939, Nr. 1158, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 20. Juni 1939;
Königliches Dekret vom 30. Jänner 1939, Nr. 1159, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 20. Juni 1939;
Königliches Dekret vom 6. März 1939, Nr. 2961, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 6. Juli 1939;
Königliches Dekret vom 30. März 1939, Nr. 2979, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 8. Juli 1939;
2) Entschädigung österreichischer Mitglieder von Agrargemeinschaften im Kanaltal für als Folge der Umsiedlung erlittene Verluste von Rechten, die sich aus dieser Eigenschaft ergeben (sogenannte Anteilsrechte, sogenannte usi civici).
3) Italienisches Extra-Reliefguthaben (Übereinkommen betreffend finanzielle Frage, abgeschlossen in Wien am 24. November 1930, Artikel 6).
4) Pensionen der ehemaligen Pensionisten der Südbahn (Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen, abgeschlossen in Wien am 24. November 1930, Artikel 6).
5) Entschädigung für bewegliche italienische Restitutionsgüter, die nach dem letzten Weltkrieg nicht an Italien zurückgestellt worden sind.
6) Refundierung der von Österreich geleisteten Entschädigungen an italienische Staatsbürger für Kriegsschäden in Österreich.
7) Saldo aus dem Diplomaten-clearing von 1946 bis 1949.
8) Italienische Schulden aus Pensionen auf Grund des gemeinsamen österreichisch-italienischen Protokolls von Rom vom 25. Juli 1953.
9) Behauptetes Guthaben der Zweigstelle Innsbruck der DUT gegenüber dem italienischen Staat.
Anlage 2
Anlage 3
EINZELGRUNDSTÜCKE
| Einlagezahl | Parzelle | m2-Ausmaß | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | Katastralgemeinde Wien-Margarethen inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Wien-Innere Stadt | |||||||||
| 2.287 | 1531/6 | Garten | 114 | |||||||
| 1528/1 | Garten | 3 | ||||||||
| 1031/23 | Wiese | 414 | 531 | |||||||
| 2. | Katastralgemeinde Liesing inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Liesing | |||||||||
| 643 | 109/14 | Acker | 23 | |||||||
| 3. | Katastralgemeinde Rodaun inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Liesing | |||||||||
| 290 | 262/1 | Garten | 626 | |||||||
| 4. | Katastralgemeinde Bruck a/Mur inliegend des Bezirksgerichtes Bruck a/Mur | |||||||||
| 289 | 867/1 | Wiese, Acker | 29.603 | |||||||
| 5. | Katastralgemeinde Diemlach inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Bruck a/Mur | |||||||||
| 17 | 77/4 | Wiese | 2.468 | |||||||
| 6. | Katastralgemeinde Unterschwarza inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Mureck | |||||||||
| 210 | 262 | Acker | 985 | |||||||
| 7. | Katastralgemeinde Weitersfeld inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Mureck | |||||||||
| 331 | 176/36 | Acker | 1.764 | |||||||
| 176/39 | Wiese | 1.450 | 3.214 | |||||||
| 8. | Katastralgemeinde Mureck inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Mureck | |||||||||
| 273 | 1091/2 | Acker samt Wiese | 452 | |||||||
| 9. | Katastralgemeinde Halbentrain inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Radkersburg | |||||||||
| 182 | 181/2 | Acker | 608 | |||||||
| 10. | Katastralgemeinde Diepersdorf inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Mureck | |||||||||
| 112 | 351/3 | Acker | 731 | |||||||
| 11. | Katastralgemeinde Gersdorf inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Leibnitz | |||||||||
| 130 | 1049 | Acker | 162 | |||||||
| 1050 | Acker | 683 | ||||||||
| 1053 | Wiese | 457 | ||||||||
| 1056 | Acker | 147 | ||||||||
| 1059 | Wald | 140 | ||||||||
| 1060 | Wald | 133 | ||||||||
| 1057 | Acker | 79 | 1.801 | |||||||
| 12. | Katastralgemeinde Lichendorf inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Mureck | |||||||||
| 369 | 2/236 | Wiese | 762 | |||||||
| 2/342 | Acker | 464 | 1.226 | |||||||
| 13. | Katastralgemeinde Unter Loibach inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Bleiburg | |||||||||
| 72 | 77/2 | Weide | 13.282 | |||||||
| 77/7 | Weide | 406 | ||||||||
| 77/8 | Wald | 1.669 | 15.357 | |||||||
| 14. | Katastralgemeinde Wölfnitz inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Klagenfurt | |||||||||
| 44 | 812/2 | Acker | 4.100 | |||||||
| 15. | Katastralgemeinde Krumpendorf inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Klagenfurt | |||||||||
| 10 | 343/2 | Wiese | 169 | |||||||
| 16. | Katastralgemeinde Görtschach-Gödnach inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Lienz | |||||||||
| 104/II | 563 | Acker | 737 | |||||||
| 17. | Katastralgemeinde Leisach inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Lienz | |||||||||
| 45/II | 792/2 | Acker | 3.482 | |||||||
| 793/2 | Acker | 755 | ||||||||
| 794/2 | Acker | 925 | 5.162 | |||||||
| 18. | Katastralgemeinde Vomp inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Schwaz | |||||||||
| 68/II | 3450 | Weide | 3.777 | |||||||
| 19. | Katastralgemeinde Hall i/Tirol inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Hall i/Tirol | |||||||||
| 872/II | 673/1 | Acker | 811 | |||||||
Zusammenstellung
Einzelgrundstücke
| Katastralgemeinde | Einlagezahl | m2-Ausmaß |
|---|---|---|
| 1. Wien-Margarethen | 2.287 | 531 |
| 2. Liesing | 643 | 23 |
| 3. Rodaun | 290 | 626 |
| 4. Bruck a/Mur | 289 | 29.603 |
| 5. Diemlach | 17 | 2.468 |
| 6. Unterschwarza | 210 | 985 |
| 7. Weitersfeld | 331 | 3.214 |
| 8. Mureck | 273 | 452 |
| 9. Halbenrain | 182 | 608 |
| 10. Diepersdorf | 112 | 731 |
| 11. Gersdorf | 130 | 1.801 |
| 12. Lichendorf | 369 | 1.226 |
| 13. Unter Loibach | 72 | 15.357 |
| 14. Wölfnitz | 44 | 4.100 |
| 15. Krumpendorf | 10 | 169 |
| 16. Görtschach-Gödnach | 104/II | 737 |
| 17. Leisach | 45/II | 5.162 |
| 18. Vomp | 68/II | 3.777 |
| 19. Hall i/Tirol | 872/II | 811 |
| Summe … 72.381 | ||
Rom, am 17. Juli 1971
Herr Minister,
im Zuge der Verhandlungen, die zur heute erfolgten Unterzeichnung des österreichisch-italienischen Vertrages zur Regelung finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen geführt haben, hat die österreichische Regierung den Wunsch geäußert, im Interesse der wirtschaftlichen Verhältnisse der österreichischen Agrargemeinschaften des Gailtales eine befriedigende Behandlung von Anliegen betreffend die Ausübung der Weide, den Holzbezug, die Wasserversorgung, die Viehtränke, den Viehtrieb sowie die Herstellung und Erhaltung von Zäunen, auf Grundstücken im Eigentum des Ente Nazionale per le Tre Venezie seitens dieser Agrargemeinschaften herbeizuführen.
Die italienische Regierung hat diesen Wunsch als Empfehlung zur Kenntnis genommen und wird nicht verfehlen, zu diesem Zwecke, immer wenn es möglich ist, ihre guten Dienste beim Ente zur Verfügung zu stellen.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung
Rudolf Kirchschläger m. p.
S.E.
Herrn Prof. Aldo Moro
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Rom
Rom, am 17. Juli 1971
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