Bundesgesetz vom 30. November 1973 betreffend den Übergang von ERP-Verbindlichkeiten von drei Gesellschaften des Kohlenbergbaues und der Fernheizkraftwerk Pinkafeld Gesellschaft m. b. H. sowie einer Kontrollbankschuld der J. M. Voith AG auf den Bund als Alleinschuldner

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-12-29
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Artikel I

§ 1. Die am 31. Dezember 1973 bestehenden Verbindlichkeiten der nachstehend genannten Gesellschaften gegenüber dem ERP-Fonds, und zwar:

a) Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft m. b. H., im Betrage von S 53,770.260.-
b) Salzach-Kohlenbergbau-Gesellschaft m. b. H., im Betrage von S 68,874.884.-
c) Wolfsegg-Traunthaler Kohlenwerks AG, im Betrage von S 22,244.947.-
d) Fernheizkraftwerk Pinkafeld Gesellschaft m. b. H., im Betrage von S 47,000.000.-

gehen mit 31. Dezember 1973 auf den Bund als Alleinschuldner über.

Dem Bund erwachsen aus dieser Schuldübernahme keine Ansprüche gegenüber den bisherigen Schuldnern.

§ 2. Vermögensvermehrungen, die durch die Vorgänge im Sinne des § 1 entstehen, sind abgabenrechtlich wie Sanierungsgewinne zu behandeln.

Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftsteuer befreit.

§ 3. Wird über das Vermögen einer der vorgenannten Gesellschaften das Konkursverfahren eröffnet oder wird eine derselben in Liquidation versetzt, so vermindert sich die diesbezügliche Zahlungsverpflichtung des Bundes auf jene Beträge, welche bei fortbestehender Haftung der Gesellschaft aus der Konkursmasse oder aus dem Liquidationserlös auf die aushaftende Verbindlichkeit gegenüber dem ERP-Fonds zu bezahlen wären.

Artikel II

§ 4. Die am 31. Dezember 1973 bestehenden Verbindlichkeiten der Firma J. M. Voith Aktiengesellschaft gegenüber der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft im Betrage von S 27,468.300.- gehen mit 31. Dezember 1973 auf den Bund als Alleinschuldner über.

Dem Bund erwachsen aus dieser Schuldenübernahme keine Ansprüche gegenüber dem bisherigen Schuldner. Alle bisherigen derartigen Ansprüche der Republik Österreich aus dem Titel der Schuld an die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft sind dem Schuldner mit 31. Dezember 1973 nachgelassen.

§ 5. Vermögensvermehrungen, die durch die Vorgänge im Sinne des § 4 entstehen, sind abgabenrechtlich wie Sanierungsgewinne zu behandeln.

Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftsteuer befreit.

Artikel III

§ 6. Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Artikel I der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich Art. II der Bundesminister für Finanzen betraut.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.