Bundesgesetz vom 8. November 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-12-07
Status Aufgehoben · 2011-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke - Alpine Montan Aktiengesellschaft zur Durchführung von Investitionsvorhaben und Rationalisierungsmaßnahmen in den Konzernunternehmungen und in den angeschlossenen Tochtergesellschaften im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

a)

der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 2000 Millionen Schilling an Kapital und 2000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b)

die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 800 Millionen Schilling an Kapital und 800 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

c)

die Laufzeit der Kreditoperation 20 Jahre nicht übersteigt;

d)

die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt:

( Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös )

( der Kreditoperation in Hundertsätzen )

100 x ( Zinsfuß + ----------------------------------------- )

( mittlere Laufzeit )

```

```

Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;

e)

die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;

f)

die Kreditoperation in Schilling, Belgischen Francs, Deutschen Mark, Französischen Francs, Holländischen Gulden, Italienischen Lire, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar, Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling, Schwedischen Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt;

g)

mit dem Antrag auf Übernahme der Haftung im Einzelfall die Investitionsvorhaben oder die Rationalisierungsmaßnahmen bekanntgegeben werden und deren Dringlichkeit und Notwendigkeit dargelegt wird.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 lit. d und e zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn

a)

eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen der Gesellschaft zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten geboten ist und der Gläubiger zustimmt;

b)

durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird;

c)

die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 1 lit. c festgesetzte Gesamtlaufzeit nicht überschreiten.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung von Anleihen gemäß § 1 dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß

a)

die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren begrenzt ist,

b)

das Ausmaß des im § 1 Abs. 2 lit. b genannten Betrages nicht überschritten wird und

c)

bei zeitlicher Kreditüberschneidung die Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr als 1200 Millionen Schilling und die Summe aller Vor- und Endfinanzierungen nicht mehr als 3000 Millionen Schilling beträgt.

(2) Kredite, die der Vorfinanzierung solcher Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 2 lit. a festgesetzten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.

§ 5. Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 4 überdies nur dann übernehmen, wenn die Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke - Alpine Montan Aktiengesellschaft mit dem Antrag auf Übernahme der Bundeshaftung im Einzelfall (§ 1 Abs. 2 lit. b und § 4) die verbindliche Erklärung abgibt, daß

a)

dem Bundesministerium für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung des bundesverbürgten Kredites und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke - Alpine Montan Aktiengesellschaft gewährleistet wird,

b)

sie dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten Kredites den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters (einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) oder eines Buchprüfers und Steuerberaters (einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965 vorlegen wird.

§ 6. Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) auch das Recht zu, von der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke - Alpine Montan Aktiengesellschaft den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.

§ 7. Für die Übernahme der Bürgschaft durch den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 8. Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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