Bundesgesetz vom 14. Feber 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung im In- und Ausland aufzunehmenden Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Darlehen und sonstigen Kredite 450 Millionen Schilling an Kapital und der Gesamtbetrag der Zinsen und Kosten 450 Millionen Schilling nicht übersteigt;
die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 150 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Laufzeit der Kreditoperation 25 Jahre nicht übersteigt;
sich die Haftung des Bundes höchstens auf denjenigen Anteil der Darlehen und sonstigen Kredite samt Zinsen und Kosten erstreckt, der der Beteiligung des Bundes an der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (50%) entspricht;
die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt:
( Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös der )
( Kreditoperation in Hundertsätzen )
100 x ( Zinsfuß + ----------------------------------------- )
( Mittlere Laufzeit )
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```
Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;
die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. e nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;
die Kreditoperation in Schilling, Belgischen Francs, Deutschen Mark, Französischen Francs, Holländischen Gulden, Italienischen Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar, Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling, Schwedischen Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt und
der Erlös der Kreditoperation ausschließlich zur Mitfinanzierung der Investitionsvorhaben am Flughafen Wien-Schwechat verwendet wird.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. e und f sind die Zuzählungsverluste vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 lit. e und f zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn
eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,
durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird,
die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und
die Mitgesellschafter Stadt Wien und Land Niederösterreich ihre Haftungen gleichfalls über die vereinbarte Laufzeit erstrecken.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 überdies nur dann übernehmen, wenn
dem Bundesministerium für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung der bundesverbürgten Kredite und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstige Schriften der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung gewährleistet wird und
die Gesellschaft dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit der verbürgten Kredite den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters (einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) oder eines Buchprüfers und Steuerberaters (einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965 vorlegt.
§ 5. Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, steht ihm neben dem Recht, vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), auch das Recht zu, vom Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.
§ 6. Für die Übernahme der Bürgschaft durch den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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