Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 2. Mai 1974 mit der Tarasätze für bestimmte keramische Erzeugnisse festgelegt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 6 Abs. 5 des Taragesetzes 1955, BGBl. Nr. 130, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:
§ 1. Zur rechnungsmäßigen Ermittlung des Reingewichtes von keramischen Erzeugnissen der Nummern 69.11, 69.12 und 69.13 des Zolltarifes 1958 werden folgende Tarasätze vom Hundert des Rohgewichtes bestimmt:
```
für eine Umschließung, die aus einen Karton aus
```
Wellpappe oder anderer Pappe besteht, auch verschnürt
oder mit Klebestreifen u. dgl. verschlossen, mit oder
ohne inneren Zwischenlagen ................................ 12%
```
für eine Umschließung, die aus einer mehrfachen starken
```
äußeren Papierumhüllung, verschnürt oder mit
Klebestreifen u. dgl. verschlossen, besteht, in der
sich Waren mit oder ohne unmittelbare innerste
Papierumhüllung, getrennt durch Holzwolle u. dgl.,
befinden .................................................. 12%
```
für eine Umschließung wie unter b), jedoch nur mit
```
einfacher starker äußerer Papierumhüllung, verschnürt
oder mit Klebestreifen u. dgl. verschlossen ............... 10%
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1974 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. April 1965, BGBl. Nr. 107, mit der Tarasätze für Porzellan- und Steingutwaren bestimmt werden, ihre Wirksamkeit.
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