Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 2. Mai 1974 mit der Tarasätze für bestimmte keramische Erzeugnisse festgelegt werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-06-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 Abs. 5 des Taragesetzes 1955, BGBl. Nr. 130, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:

§ 1. Zur rechnungsmäßigen Ermittlung des Reingewichtes von keramischen Erzeugnissen der Nummern 69.11, 69.12 und 69.13 des Zolltarifes 1958 werden folgende Tarasätze vom Hundert des Rohgewichtes bestimmt:

```

a)

für eine Umschließung, die aus einen Karton aus

```

Wellpappe oder anderer Pappe besteht, auch verschnürt

oder mit Klebestreifen u. dgl. verschlossen, mit oder

ohne inneren Zwischenlagen ................................ 12%

```

b)

für eine Umschließung, die aus einer mehrfachen starken

```

äußeren Papierumhüllung, verschnürt oder mit

Klebestreifen u. dgl. verschlossen, besteht, in der

sich Waren mit oder ohne unmittelbare innerste

Papierumhüllung, getrennt durch Holzwolle u. dgl.,

befinden .................................................. 12%

```

c)

für eine Umschließung wie unter b), jedoch nur mit

```

einfacher starker äußerer Papierumhüllung, verschnürt

oder mit Klebestreifen u. dgl. verschlossen ............... 10%

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1974 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. April 1965, BGBl. Nr. 107, mit der Tarasätze für Porzellan- und Steingutwaren bestimmt werden, ihre Wirksamkeit.

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