Bundesgesetz vom 27. Juni 1974 über die Leistung eines vierten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen vierten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 547,406.460 Schilling zu leisten.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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