Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Norwegischen Finanz- und Zolldepartement über die Durchführung der Steuerentlastung bei Dividenden und Zinsen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1974-04-26
Status Aufgehoben · 1996-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Norwegisch

Ratifikationstext

Die vorliegende Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 7 Absatz 1 am 26. April 1974 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für Finanzen

der Republik Österreich

und

das Königlich Norwegische Finanzund Zolldepartement

haben in Ausführung von Artikel 15 und 15 A des Abkommens vom 25. Februar 1960 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des dieses Abkommen abändernden Protokolls *) vom 16. Dezember 1970 (im folgenden „Abkommen“ genannt) folgendes vereinbart:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1971

I. TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) Als Steuern von Dividenden und Zinsen im Sinne der Artikel 15 und 15A des Abkommens gelten derzeit:

a)

in Österreich die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (österreichische Quellensteuer),

b)

in Norwegen die norwegische Quellensteuer von Dividenden.

(2) Der Empfänger von Dividenden und Zinsen, die in einem der beiden Staaten einer der in Artikel 1 genannten Steuern unterliegen, hat Anspruch auf die in den Artikeln 15 und 15A des Abkommens vorgesehene Entlastung von dieser Steuer, sofern er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte gemäß Artikel 2 des Abkommens im anderen Staat wohnhaft war.

(3) Der Anspruch auf Steuerentlastung steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividenden und Zinsen das Recht zur Nutzung der diese Erträge abwerfenden Kapitalanlagen besaß.

(4) Die Entlastung von der österreichischen Quellensteuer erfolgt im Rückerstattungsverfahren. Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.

II. TEIL

RÜCKERSTATTUNG DER ÖSTERREICHISCHEN QUELLENSTEUER

Artikel 2

(1) Der in Norwegen wohnhafte Einkommensempfänger hat die Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars R-N 2 schriftlich zu beantragen. Dieses Formular kann in Norwegen vom Reichssteueramt in Oslo bezogen werden.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, beim Reichssteueramt in doppelter Ausfertigung einzureichen.

(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen Ertragsschuldner nicht vom selben Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen. Die in Betracht kommenden Finanzämter sind auf der Rückseite des Formulars R-N 2 verzeichnet.

(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Artikel 1 Absatz 3) beizulegen.

Artikel 3

Das Reichssteueramt prüft, ob die in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Voraussetzung erfüllt ist, und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so bestätigt das Reichssteueramt dies auf der ersten Ausfertigung, die es dem Bundesministerium für Finanzen zustellt. Die zweite Ausfertigung bleibt beim Reichssteueramt.

Artikel 4

(1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den Antrag an das Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist.

(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für Körperschaften prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es direkt beim Antragsteller ein. Es entscheidet über die Durchführung der Rückerstattung.

(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für Körperschaften eröffnet dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten Rückerstattungsbetrag unter Beachtung allfälliger Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.

(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes für Körperschaften kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden.

Artikel 5

Die österreichischen Behörden nehmen Korrespondenzen und Beschwerden nur in deutscher Sprache entgegen.

III. TEIL

ENTLASTUNG VON DER NORWEGISCHEN QUELLENSTEUER

Artikel 6

(1) a) Der in Österreich wohnhafte Empfänger von Dividenden hat die Entlastung von der norwegischen Quellensteuer bei der die Dividenden zahlenden norwegischen Gesellschaft zu beantragen.

b)

Auf Grund dieses Antrages wird die Gesellschaft den Abzug der norwegischen Quellensteuer zum ermäßigten Satz von 15 Prozent vornehmen (Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens). Ist dem Dividendenempfänger die Dividende bereits unter Abzug der vollen norwegischen Quellensteuer zugeflossen, so ist die Gesellschaft auf Grund des Antrages verpflichtet, bei dem zuständigen norwegischen Finanzamt zu beantragen, daß die norwegische Quellensteuer, soweit sie in einem 15 Prozent übersteigenden Ausmaß abgezogen worden ist, dem Dividendenempfänger rückerstattet wird.

c)

Das Reichssteueramt meldet dem Bundesministerium für Finanzen jährlich unter Angabe des Dividendenbetrages die Namen und Adressen der in Österreich wohnhaften Dividendenempfänger, bei denen der Satz der norwegischen Quellensteuer auf 15 Prozent ermäßigt worden ist.

(2) Von Zinsen, die aus Norwegen an einen in Österreich wohnhaften Empfänger gezahlt werden, wird keine Quellensteuer abgezogen.

IV. TEIL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

(1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage, nachdem ihre Unterzeichnung abgeschlossen ist, in Kraft, und ihre Bestimmungen sind auf jene Besteuerungsfälle anzuwenden, hinsichtlich derer das Abkommen vom 25. Februar 1960 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des dieses Abkommen abändernden Protokolls vom 16. Dezember 1970 wirksam ist. Auf diese Besteuerungsfälle findet die Vereinbarung vom 25. März 1960 zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Norwegischen Finanz- und Zolldepartement über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen keine Anwendung mehr.

(2) Die Vereinbarung kann von jedem der beiden vertragschließenden Teile mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Falle einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Begehren um Entlastung von Steuern, die vor dem letztgenannten Zeitpunkt eingereicht worden sind, sollen indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt werden. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen werden.

GESCHEHEN in zweifacher Urschrift in deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Wien, den 1. Februar 1974

Oslo, den 25. Februar 1974

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