Bundesgesetz vom 12. Juli 1974 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite zur Ermöglichung algerischer Erdgaslieferungen an Österreich (Erdgasanleihegesetz 1974)
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerte auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit der Kredite zu erstrecken, wenn
eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus verbürgten Kreditoperationen zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung aus welchem Grund immer geboten ist und der Gläubiger zustimmt und
durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit der verbürgten Kredite um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird.
(2) Die Mehrleistungen an Zinsen sind auf den Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten nicht anzurechnen.
(3) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 3 lit. b festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 4. (1) Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm neben dem Recht, den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), auch das Recht zu, vom Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.
(2) Der Bund kann die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Rechte gegenüber der Austria Ferngas Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur in dem Ausmaß geltend machen, in dem er zur Zeit der Übernahme der Haftung gemäß § 1 Abs. 1 und 3 und § 3 an der Austria Ferngas Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht beteiligt ist.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 5. Für die Übernahme der Haftung durch den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 6. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftsteuer und von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Anlage(zu § 1 Abs. 4 lit. c)
Investitionsvorhaben zur Erschließung und Lieferung algerischen Erdgases
| 1. Förderungseinrichtungen im Gasfeld Hassi R'Mel | Sonderverrohrungen, Gassammelleitungen, Gasreinigungsanlagen, Erdgastrocknungsanlagen, Abscheider für höhere Kohlenwasserstoffe, Kontrolleinrichtungen |
|---|---|
| 2. Pipelines zur Mittelmeerküste | mit Zwischenverdichterstationen und dazugehörigen Steuerkontrollen und Nachrichtensystemen |
| 3. Verflüssigungsanlage in Arzew | Rohrgasreinigungsanlage, Kompressor-Kreisläufe, Wärmeaustauscher, oberirdische Tanklager und sonstige Einrichtungen |
| 4. Hafenanlage in Arzew | Ausbaggerung der Hafeneinfahrt, 2 Schiffsanlagestellen, Pumpanlagen und Ladearme und sonstige Einrichtungen. |
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