Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1974 über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer
Bezugsbereich ab 1. 1. 1975 (§ 4)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 48 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet:
Bezugsbereich ab 1. 1. 1975 (§ 4)
§ 1. (1) Steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen durch einen Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, sind - soweit sie nicht bereits unter eine der Befreiungsbestimmungen des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, fallen oder der Einzelbesteuerung nach § 20 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 unterliegen - unter den folgenden Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit:
Über die Lieferungen oder sonstigen Leistungen dürfen keine Rechnungen ausgestellt werden, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist (§ 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972);
die Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen bewirkt werden und dürfen nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen des Leistungsempfängers - ausgenommen jene nach § 6 Z 1 bis 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972 - stehen;
auf die Umsätze des Leistungsempfängers dürfen weder die Bestimmungen des § 21 Abs. 6 noch des § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 Anwendung finden.
(2) Für Umsätze, die nach Abs. 1 von der Steuer befreit sind, tritt gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein.
(3) Ändert sich nachträglich eine der unter § 1 Z 1 und 2 geforderten Voraussetzungen, so entfällt die Steuerfreiheit. Die Steuerpflicht tritt für jenen Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzung für die Steuerfreiheit weggefallen ist.
Bezugsbereich ab 1. 1. 1975 (§ 4)
§ 2. Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972) und wurden Bestandteile des herzustellenden Werkes aus dem Ausland im das Inland eingeführt, so gelten diese Bestandteile als für das Unternehmen des Leistungsempfängers eingeführt, wenn vom Werklieferer über diese Bestandteile eine gesonderte Rechnung gelegt und die Einfuhrumsatzsteuer vom Leistungsempfänger oder für dessen Rechnung entrichtet wurde.
Bezugsbereich ab 1. 1. 1975 (§ 4)
§ 3. (1) Steuerfreie Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 sind von der Aufzeichnungspflicht nach § 18 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ausgenommen.
(2) Soweit von einem Unternehmer in einem Kalenderjahr nur steuerfreie Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 bewirkt werden, ist dieser zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung (§ 21 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972) nicht verpflichtet.
§ 4. Diese Verordnung ist auf steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1974 bewirkt werden.
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