Bundesgesetz vom 27. November 1974 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für eine Konversionsanleihe der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften (Energie-Konversionsanleihegesetz 1974)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1974-12-31
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die zur Konversion der in der Anlage angeführten Energieanleihen von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) gemeinsam mit Sondergesellschaften gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1964 begebene Anleihe namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

a)

der Betrag der Haftung 4000 Millionen Schilling an Kapital und 4000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b)

die Laufzeit der Anleihe 12 Jahre nicht übersteigt und

c)

die prozentuelle Gesamtbelastung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 276/1969 und 494/1974) beträgt:

( Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös )

( der Kreditoperation in Hundertsätzen )

100 x ( Zinsfuß + ----------------------------------------- )

( mittlere Laufzeit )

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Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. c sind die Emissions- und Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2. Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) auch das Recht zu, von der Verbundgesellschaft und den Sondergesellschaften den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 3. Für die Übernahme der Bürgschaft durch den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 4. Gehören Stücke der in der Anlage zu § 1 Abs. 1 bezeichneten Anleihen zu einem Betriebsvermögen, so tritt durch die Konversion keine Gewinnrealisierung ein.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Anlage

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(zu § 1 Abs. 1)

Verzeichnis der für einen Umtausch in die Energie-Konversionsanleihe

1974 in Betracht kommenden Teilschuldverschreibungen:

7.00% Energieanleihe 1958

6.25% Energieanleihe 1959

6.00% Energieanleihe 1967

6.00% Energieanleihe 1967/II

6.50% Energieanleihe 1968

6.50% Energieanleihe 1968/II

7.00% Energieanleihe 1969/A

6.75% Energieanleihe 1969/B

6.75% Energieanleihe 1970/B

6.75% Energieanleihe 1970/II/B

6.75% Energieanleihe 1971/B

6.75% Energieanleihe 1971/II/B

6.75% Energieanleihe 1972/B

6.75% Energieanleihe 1972/II/B

6.75% Energieanleihe 1973/B

6.75% Energieanleihe 1973/II/B

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