Bundesgesetz vom 27. November 1974 betreffend die Veräußerung bundeseigener Anteile an der Oberösterreichischen Kühlhaus Aktiengesellschaft, Linz
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bundeseigene Aktien der Oberösterreichischen Kühlhaus Aktiengesellschaft, Linz, im Nennwert von 1,700.000 S um einen Preis von 2,210.000 S zu verkaufen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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