Bundesgesetz vom 11. Juni 1975 über die Leistungen eines zusätzlichen österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 800.000 US-Dollar in vier gleichen Teilbeträgen in den Jahren 1975 bis 1978 zu leisten.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
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