Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Zu Artikel 26a:
Eine Maßnahme zur Vereitelung der Einforderung der Steueransprüche liegt auch dann vor, wenn die von einer Person aus unselbständiger Arbeit erzielten Einkünfte nicht dafür verwendet werden, die darauf lastenden Steuern zu entrichten, obwohl diese Person dazu wirtschaftlich in der Lage wäre.
Für die in Österreich ansässigen und unter Artikel 15 Absatz 1 fallenden Personen leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft an das Bundesministerium für Finanzen jährlich eine Vergütung in Höhe von 12,5% der schweizerischen Steuereinnahmen aus der unselbständigen Arbeit. Sollte sich die Relation der Grenzgängerbewegungen zwischen den Vertragsstaaten wesentlich ändern, so wird die Frage eines bilateralen Steuerausgleiches verhandelt werden.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art IX Z 2, BGBl. III Nr. 22/2007.
(Anm.: Schlussprotokoll)
Zu Artikel 17 Absatz 2:
Es besteht Einvernehmen, dass Personen, die Künstler oder Sportler lediglich vermitteln oder vermarkten, nicht unter Artikel 17 Absatz 2 fallen. In solchen Fällen können nur die auf die Künstler oder Sportler entfallenden Vergütungen im Sinne des Artikels 17 im Auftrittsstaat besteuert werden.
Zu Artikel 26
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 26 vorgesehene Amtshilfe nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions”).
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:
(i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, dem Steuerpflichtigen ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
Zu Artikel 26a:
Eine Maßnahme zur Vereitelung der Einforderung der Steueransprüche liegt auch dann vor, wenn die von einer Person aus unselbständiger Arbeit erzielten Einkünfte nicht dafür verwendet werden, die darauf lastenden Steuern zu entrichten, obwohl diese Person dazu wirtschaftlich in der Lage wäre.
Für die in Österreich ansässigen und unter Artikel 15 Absatz 1 fallenden Personen leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft an das Bundesministerium für Finanzen jährlich eine Vergütung in Höhe von 12,5% der schweizerischen Steuereinnahmen aus der unselbständigen Arbeit. Sollte sich die Relation der Grenzgängerbewegungen zwischen den Vertragsstaaten wesentlich ändern, so wird die Frage eines bilateralen Steuerausgleiches verhandelt werden.
An das
Eidgenössische Departement für
auswärtige Angelegenheiten (EDA)
Bundeshaus West
CH-3003 Bern
Exzellenz,
Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Protokolls zu dem am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. März 2006 beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung des Republik Österreich folgendes Verständnis vorzuschlagen:
Es besteht Einvernehmen darüber, dass zur Auslegung des Artikels 26 neben den im Schlussprotokoll angeführten Grundsätzen auch die aus den Kommentaren der OECD in der Fassung von Juli 2008, einschließlich der vom OECD-Sekretariat erstellten technischen Note von März 2009 zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens, die diesem Protokoll als Anhang beigefügt ist, abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind.
Ich wäre dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit dem Vorstehenden bestätigen; in diesem Fall werden diese Note und Ihre Antwortnote als Bestandteil des Abkommens gelten.
Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Johannes Kyrle
Anhang
Technische Note betreffend Artikel 26 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens
Artikel 26 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens sieht vor, dass das Bankgeheimnis kein Hindernis für den Intormationsaustausch tür steuerliche Zwecke darstellen darf. Artikel 26 sieht auch wichtige Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen vor, die sich auf Abgabenpflichtige beziehen.
Der Standard verpflichtet lediglich zum Informationsaustausch auf Ersuchen. Wenn um Informationen ersucht wird, sind sie nur in dem Umfang auszutauschen, als sie zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartner voraussichtlich erheblich sind. Staaten sind nicht berechtigt, sich an Streifzügen ("fishing expeditions") zu beteiligen oder Informationen zu verlangen, die voraussichtlich für die steuerlichen Verhältnisse eines bestimmten Abgabepflichtigen nicht von Bedeutung sind. Bei der Formulierung eines Ersuchens sind die zuständigen Behörden verhalten, die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen darzulegen. Es wäre beispielsweise nicht zulässig, dass ein Staat wahllos um Informationen über Bankkonten seiner Ansässigen bei Kreditinstituten im anderen Staat ersucht. Ebenso wäre es einer Steuerverwaltung selbst im Rahmen einer Prüfung des Abgabepflichtigen verwehrt, um Informationen über einen bestimmten Abgabepflichtigen zu ersuchen, wenn keine Gebarung oder das Anzeichen einer möglichen Gebarung festgestellt wurde, die auf eine Verbindung mit dem anderen Staat schliessen lässt. Andererseits kann beispielsweise die zuständige Behörde Informationen über einen bestimmten Abgabepflichtigen verlangen, wenn sich im Zuge der Festsetzung der Steuerschuld eines bestimmten Abgabepflichtigen der Verdacht ergibt, dass der Abgabepflichtige ein Bankkonto im anderen Staat unterhält. Ebenso könnte dies der Fall sein, wenn eine Anzahl von Abgabepflichtigen identifiziert wurde, die beispielsweise ausländische Kreditkarten von Banken im anderen Staat besitzen. Der ersuchende Staat hätte jedoch zuvor alle innerstaatlichen Mittel, die ihm den Zugang zur erbetenen Information ermöglichten, auszuschöpfen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Kommentare zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens und auf Artikel 5 des Musterabkommens über den Informationsaustausch hingewiesen. Werden Informationen ausgetauscht, Geheimhaltungsvorschriften. Artikel 26 so sieht unterliegen diese ausdrücklich vor, strengen dass die ausgetauschten Informationen geheim zu halten sind. Sie dürfen nur für die im Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Im Fall der Verletzung dieser Geheimhaltungsvorschriften sehen das Verwaltungs- und Strafrecht aller Staaten hierfür Sanktionen vor. Üblicher Weise wird eine unbefugte Offenbarung von steuerlich erheblichen Informationen, die von einem anderen Staat erhalten wurden, als mit Freiheitsstrafe bedrohtes strafrechtliches Vergehen gewertet.
Wie aus diesen Erläuterungen, die sowohl dem Kommentar zum OECD-Musterabkommen als auch dem OECD - Handbuch über den Informationsaustausch entnommen werden können, ersichtlich ist, erscheint das Bankgeheimnis mit einem wirkungsvollen Informationsaustausch nicht unvereinbar. Alle Länder kennen Regelungen über das Bankgeheimnis oder über die abgabenrechtliche Geheimhaltung. Die Erfüllung des international vereinbarten Standards des Informationsaustausches gebietet lediglich beschränkte Ausnahmen von den Bankgeheimnisregelungen und dürfte daher das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Schutz ihrer Privatsphäre nicht untergraben.
Für die Republik Österreich:
Botschafter Dr. Johannes Kyrle
Der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten
PROTOKOLL
ZUR ABÄNDERUNG DES AM 30. JANUAR 1974 IN WIEN UNTERZEICHNETEN ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein Protokoll zur Abänderung des am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen1, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. März 20062, (im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet) abzuschließen,
haben Folgendes vereinbart:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 64/1975.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/2007.
Artikel I bis III
(Anm.: Es folgt der Text der Änderungen)
Artikel IV
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft und seine Bestimmungen finden für Veranlagungsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das jenem Jahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Wien am 3. September 2009, in zweifacher Ausfertigung.
| Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation Suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra | Der Schweizerische Botschafter in Österreich |
|---|---|
Wien, 03.09.2009
Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage zu bestätigen, die wie folgt lautet:
(Anm.: Es folgt der Text der Österreichischen Eröffnungsnote)
Bundesministerium
für europäische und internationale
Angelegenheiten
Minoritenplatz 8
A-1014 Wien
(Anm.: Es folgt der Text der Technischen Note betreffend Artikel 26 Abs. 5 des OECD-Musterabkommens)
Ich beehre mich, Ihnen bekannt zu geben, dass dieser Vorschlag die Billigung des Schweizerischen Bundesrates findet. Ihre heutige Note und meine Antwortnote sind somit Bestandteil des Abkommens.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Oscar Knapp
Artikel IX
(Anm.: Zu den Art. 12, 13, 15, 17, 23, 26, 26a und Anlage 1, BGBl. Nr. 64/1975)
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden vorbehaltlich der Ziffern 3 und 4 ab dem 1. Jänner 2006 Anwendung. Bei Personen, für die sich aufgrund dieses Protokolls eine höhere Gesamtsteuerbelastung als nach dem bisherigen Stand des Abkommens ergibt, findet dieses Protokoll ab dem 1. Jänner 2007 Anwendung. Eine allfällige Korrektur erfolgt im Wege der Rückerstattung.
Artikel II ist auf Ansässigkeitswechsel anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2004 stattgefunden haben.
Artikel VI Absatz 1 Buchstabe a) ist anwendbar auf Betrugsdelikte, die am oder nach dem 1. Jänner des auf das Inkrafttreten dieses Revisionsprotokolls folgenden Jahres begangen werden.
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