Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften (Energieanleihegesetz 1975)
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die
von der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),
von einer oder mehreren Sondergesellschaften (§ 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1964) oder
von der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) gemeinsam mit einer oder mehreren der in lit. b genannten Sondergesellschaften
im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 12.500 Millionen Schilling an Kapital und 12.500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 1500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre nicht übersteigt;
die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 276/1969 und 494/1974) beträgt:
( Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös der )
( Kreditoperation in Hundertsätzen )
100 X ( Zinsfuß + ------------------------------------------- )
( mittlere Laufzeit )
```
```
Nettoerlös der Anleihe in Hundertsätzen;
die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt und
der Erlös der Kreditoperationen ausschließlich zum Ausbau und der Fertigstellung von Großkraftwerken, insbesondere der Werke Altenwörth, Abwinden-Asten, Ferlach, Annabrücke, Möllbrücke, Malta, Klaus, Korneuburg II, Zillergründl, zur Finanzierung der Übertragungseinrichtungen der Verbundgesellschaft, zur Durchführung von Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen an bereits in Betrieb befindlichen Anlagen sowie zur Finanzierung von Planungsarbeiten für neue Projekte verwendet wird.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 lit. d und e zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung von Anleihen gemäß § 1 Abs.1 dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß
die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren begrenzt ist,
das Ausmaß des im § 1 Abs. 2 lit. a und b genannten Betrages (Gegenwertes) an Kapital und Zinsen nicht überschritten wird und
bei zeitlicher Kreditüberschneidung die Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr als 2000 Millionen Schilling und die Summe aller Vor- und Endfinanzierungen nicht mehr als 15.000 Millionen Schilling beträgt.
(2) Kredite, die der Vorfinanzierung solcher Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 2 lit. a genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) gemeinsam mit der Österreichischen Donaukraftwerke Aktiengesellschaft, der Österreichischen Draukraftwerke Aktiengesellschaft und der Dampfkraftwerk Korneuburg Gesellschaft mit beschränkter Haftung bereits begebene, auf den Gesamtbetrag gemäß § 1 Abs. 2 lit. a anrechenbare Anleihe bis zu höchstens 750 Millionen Schilling namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 4. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn
eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen der Verbundgesellschaft oder einer der im § 1 Abs. 1 lit. b genannten Sondergesellschaften zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung aus welchem Grund immer geboten ist,
durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird und
die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 6. Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie §§ 2 und 3 überdies nur dann übernehmen, wenn die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften die verbindliche Erklärung abgeben, daß
dem Bundesministerium für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung des bundesverbürgten Kredites und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Verbundgesllschaft und der Sondergesellschaften gewährleistet wird,
sie dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten Kredites den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters (einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) oder eines Buchprüfers und Steuerberaters (einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965 vorlegen werden.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 7. Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) auch das Recht zu, von der Verbundgesellschaft und den Sondergesellschaften den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 8. Für die Übernahme der Bürgschaft durch den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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