Bundesgesetz vom 29. April 1975 über Maßnahmen zur finanziellen Sanierung des Hafens Linz
§ 1. Die nachstehenden Forderungen des Bundes gegen die Stadtbetriebe Linz-Gesellschaft mbH, und zwar
| Schilling | ||
|---|---|---|
| 1. | Forderungen aus der Gewährung von Bundesbeiträgen zur Förderung des wasserbautechnischen Ausbaues des Hafens nach § 5 Abs. 2 Wasserbautenförderungsgesetz im Betrage von | 18,138.242,93 |
| zuzüglich | ||
| 2. | eines Zinsenpauschales im Betrag von | 2,509.260,36 |
| Zusammen | 20,647.503,29 | |
gelten rückwirkend mit 31. Dezember 1973 als erloschen.
§ 2. Vermögensvermehrungen, die durch die Vorgänge im Sinne des § 1 entstehen, sind abgabenrechtlich wie Sanierungsgewinne zu behandeln.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.