Bundesgesetz vom 29. April 1975 über Maßnahmen zur finanziellen Sanierung des Hafens Linz

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-06-07
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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§ 1. Die nachstehenden Forderungen des Bundes gegen die Stadtbetriebe Linz-Gesellschaft mbH, und zwar

Schilling
1. Forderungen aus der Gewährung von Bundesbeiträgen zur Förderung des wasserbautechnischen Ausbaues des Hafens nach § 5 Abs. 2 Wasserbautenförderungsgesetz im Betrage von 18,138.242,93
zuzüglich
2. eines Zinsenpauschales im Betrag von 2,509.260,36
Zusammen 20,647.503,29

gelten rückwirkend mit 31. Dezember 1973 als erloschen.

§ 2. Vermögensvermehrungen, die durch die Vorgänge im Sinne des § 1 entstehen, sind abgabenrechtlich wie Sanierungsgewinne zu behandeln.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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