Protokoll zum Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen *1)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1975-05-06
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. März 1975 ausgetauscht; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 2 am 6. Mai 1975 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

In dem Wunsche, die Durchführung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen vom 15. Juni 1957 (im folgenden als „Vermögensvertrag“ bezeichnet) abzuschließen, haben die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland folgendes vereinbart:

Artikel 1

Streitigkeiten im Sinne des Artikels 99 des Vermögensvertrages können nur noch innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls dem Schlichtungsausschuß unterbreitet werden.

Artikel 2

Die Ständige Kommission und mit ihr der Schlichtungsausschuß sind mit Erledigung des letzten beim Schlichtungsausschuß anhängigen Verfahrens aufgelöst.

Artikel 3

Streitigkeiten, die sich aus der Ablehnung von Begehren auf Übertragung von Vermögen ergeben und die dem Schlichtungsausschuß nach Maßgabe dieses Protokolls nicht mehr zu unterbreiten sind, können von demjenigen, der das Begehren gestellt hat, nur noch innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Empfang einer ablehnenden Erklärung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen bei einem Gericht oder einer sonst zuständigen Behörde anhängig gemacht werden.

Artikel 4

Die Gerichte oder sonst zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten haben im Verfahren über Streitigkeiten der in Artikel 99 des Vermögensvertrages genannten Art den Artikel 110 dieses Vertrages nur noch innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls anzuwenden.

Artikel 5

Die im Teil V des Vermögensvertrages enthaltenen besonderen Verfahrensvorschriften sind von den Gerichten oder sonst zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten auf diejenigen Streitigkeiten nicht mehr anzuwenden, die nach Maßgabe dieses Protokolls dem Schlichtungsausschuß und dem Schiedsgericht nicht mehr unterbreitet werden können.

Artikel 6

(1) Das Schiedsgericht wird zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls aufgelöst. Falls zwei Monate vor Ablauf dieser Frist noch Verfahren bei dem Schiedsgericht anhängig sind, können die Regierungen der beiden Vertragsstaaten vereinbaren, daß das Schiedsgericht seine Tätigkeit für längstens weitere sechs Monate fortsetzt.

(2) Verfahren, die bei Auflösung des Schiedsgerichts bei diesem noch nicht erledigt sind, gehen in der Lage, in der sie sich befinden, wieder in die Zuständigkeit des Gerichts oder der sonst zuständigen Behörde über, die das Schiedsgericht befaßt hatte.

Artikel 7

Unabhängig von der Auflösung des Schlichtungsausschusses nimmt dessen Geschäftsstelle die Aufgaben der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts (Artikel 113 des Vermögensvertrages) bis zur Beendigung der Tätigkeit des Schiedsgerichts wahr.

Artikel 8

Dieses Protokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 9

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieses Protokoll tritt zwei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

ZU URKUND dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in zwei Urschriften zu Wien, am 22. Feber 1973.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.