(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN BETREFFEND DIE PRÜFUNG UND BEZEICHNUNG VON EDELMETALLGEGENSTÄNDEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1975-06-27
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Österreich III 33/2000 Ü Dänemark 40/1988 Ü, III 150/2004 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Finnland 346/1975 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Irland 89/1985 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Israel III 86/2005 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Italien III 7/2024 Ü, Ä1, Ä2 Kroatien III 72/2021 Ü, Ä1, Ä2 Lettland III 150/2004 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Litauen III 150/2004 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Niederlande III 117/1999 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Norwegen 450/1983 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Polen III 207/2005 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Portugal 441/1982 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Schweden 346/1975 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Schweiz 346/1975 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Serbien III 72/2021 Ü, Ä1, Ä2 Slowakei III 26/2007 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Slowenien III 9/2009 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Tschechische R 760/1994 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Ungarn III 222/2005 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Vereinigtes Königreich 393/1980 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Zypern III 179/2006 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Feber 1974 hinterlegt. Da die vierte Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Übereinkommen am 27. Feber 1975 hinterlegt wurde, tritt dieses gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 am 27. Juni 1975 in Kraft, und zwar zwischen Österreich, Finnland, Schweden und der Schweiz.

Erklärung der Republik Österreich betreffend die Änderung der Anhänge zum Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Die Republik Österreich erklärt, daß die in den vorliegenden Anhängen dem Ständigen Ausschuß zugewiesenen Kompetenzen einer entsprechenden Änderung des Übereinkommens bedürfen und Änderungen des Übereinkommens sowie die Anhänge dem Verfahren des derzeit in Kraft stehenden Artikels 11 unterliegen.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen I und II wird verfassungsmäßig genehmigt.

PRÄAMBEL

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, das Königreich Norwegen, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,

In dem Wunsche, den internationalen Handel mit Edelmetallgegenständen unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des durch die besondere Natur dieser Gegenstände gerechtfertigten Konsumentenschutzes zu erleichtern,

Haben folgendes vereinbart:

I Geltungsbereich und Durchführung

ARTIKEL 1

1.

Die gesetzlichen Bestimmungen eines Vertragsstaates, die die Prüfung von Edelmetallgegenständen durch ein ermächtigtes Organ und deren Bezeichnung mit amtlichen Punzen als Zeichen dafür vorschreiben, daß diese entsprechend geprüft worden sind, oder die die Bezeichnung solcher Gegenstände mit der Angabe des Verantwortlichen, der Art des Metalles oder des Feingehaltes vorschreiben, gelten in bezug auf die aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates eingeführten Edelmetallgegenstände als erfüllt, wenn diese Gegenstände gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens geprüft und bezeichnet worden sind.

2.

Bei Gegenständen, die gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens geprüft und bezeichnet worden sind, darf der einführende Vertragsstaat keine weitere Prüfung oder Bezeichnung einer in Absatz 1 erwähnten Art verlangen; ausgenommen davon sind Kontrollproben gemäß den Bestimmungen des Artikels 6.

3.

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens verpflichtet einen Vertragsstaat, die Einfuhr oder den Verkauf von Edelmetallgegenständen zu gestatten, die nicht seinen innerstaatlichen Vorschriften bezüglich des Mindestfeingehaltes entsprechen. Ferner verpflichtet keine Bestimmung dieses Übereinkommens einen Vertragsstaat, der einen Feingehalt von 800 Tausendteilen für Silber zuläßt, die Einfuhr oder den Verkauf von Silbergegenständen zu gestatten, die mit der Feingehaltszahl 830 bezeichnet sind.

I Geltungsbereich und Durchführung

ARTIKEL 1

1.

Gegenstände, die durch ein ermächtigtes Punzierungsamt gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens geprüft und bezeichnet sind, unterliegen keiner weiteren obligatorischen Prüfung oder Bezeichnung in einem einführenden Vertragsstaat. Dies hindert keinen einführenden Vertragsstaat daran, Kontrollproben gemäß Artikel 6 durchzuführen.

2.

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens verpflichtet einen Vertragsstaat, die Einfuhr oder den Verkauf von Edelmetallgegenständen zu gestatten, die nicht in seiner nationalen Gesetzgebung festgelegt sind oder die nicht den nationalen Feingehaltsangaben entsprechen.

ARTIKEL 2

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff „Edelmetallgegenstände“ Gegenstände aus Silber, Gold, Platin oder deren Legierungen gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I.

ARTIKEL 2

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff „Edelmetallgegenstände“ Gegenstände aus Platin, Gold, Palladium, Silber oder deren Legierungen gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I.

ARTIKEL 3

1.

Um in den Genuß der Begünstigungen des Artikels 1 zu gelangen, müssen Edelmetallgegenstände:

a)

einem nach Artikel 5 bestellten ermächtigten Punzierungsamt vorgelegt werden;

b)

von dem ermächtigten Punzierungsamt nach den in Anhang I und II festgelegten Vorschriften und Verfahren geprüft werden;

c)

mit den in Anhang II vorgeschriebenen Zeichen einschließlich der in dessen Absatz 8 beschriebenen Gemeinsamen Punze versehen werden.

2.

Die Begünstigungen des Artikels 1 sind nicht auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, bei denen nach ihrer gemäß Anhang II erfolgten Bezeichnung eines dieser Zeichen geändert oder entfernt worden ist.

ARTIKEL 3

1.

Um in den Genuss der Begünstigungen des Artikels 1 zu gelangen, müssen Edelmetallgegenstände

(a) einem nach Artikel 5 bestellten ermächtigten Punzierungsamt vorgelegt werden;

(b) die technischen Erfordernisse dieses Übereinkommens, wie in Anhang I festgelegt, erfüllen;

(c) gemäß den Vorschriften und Verfahren, wie in Anhang II festgelegt, geprüft werden;

(d) mit den in Anhang II vorgeschriebenen Zeichen versehen werden.

2.

Die Begünstigungen des Artikels I sind nicht auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, bei denen nach ihrer gemäß Anhang II erfolgten Bezeichnung eines dieser Zeichen geändert oder entfernt worden ist.

ARTIKEL 4

Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, die nach ihrer Vorlage bei einem ermächtigten Punzierungsamt und ihrer nach Artikel 3 erfolgten Prüfung und Bezeichnung durch Hinzufügung oder auf andere Weise verändert worden sind.

ARTIKEL 4

Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, die nach ihrer Vorlage bei einem ermächtigten Punzierungsamt und ihrer nach Artikel 3 erfolgten Prüfung und Bezeichnung durch Hinzufügen oder auf andere Weise verändert worden sind.

II Prüfung und Strafbestimmungen

ARTIKEL 5

1.

Jeder Vertragsstaat bestellt ein oder mehrere Punzierungsämter, die in seinem Hoheitsgebiet allein zur Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Prüfung von Edelmetallgegenständen und zur Anbringung ihres eigenen Amtszeichens und der Gemeinsamen Punze ermächtigt sind.

2.

Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Depositarstaat die Bestellung solcher ermächtigter Punzierungsämter und ihre Amtszeichen sowie jeden Entzug der einem Punzierungsamt früher erteilten Ermächtigung. Der Depositarstaat notifiziert dies unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten.

II Prüfung und Strafbestimmungen

ARTIKEL 5

1.

Jeder Vertragsstaat bestellt eines oder mehrere ermächtigte Punzierungsämter für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, wie sie in Anhang II vorgesehen sind.

2.

Die ermächtigten Punzierungsämter müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

– Verfügbarkeit des Mitarbeiterstabes und der nötigen Mittel und Einrichtungen;

– Fachkompetenz und berufliche Integrität der Mitarbeiter;

– bei der Durchführung der Erfordernisse des Übereinkommens müssen die Geschäftsleitung und der technische Mitarbeiterstab des ermächtigten Punzierungsamtes von allen Kreisen, Gruppierungen oder Personen mit direktem oder indirektem Interesse an dem betreffenden Bereich unabhängig sein;

– der Mitarbeiterstab ist an die berufliche Geheimhaltungspflicht gebunden.

3.

Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Depositarstaat die Bestellung solcher Punzierungsämter und ihre Amtszeichen sowie jeden Entzug der einem Punzierungsamt früher erteilten Ermächtigung. Der Depositarstaat notifiziert dies unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten.

ARTIKEL 6

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern keinen Vertragsstaat daran, Kontrollproben von Edelmetallgegenständen durchzuführen, die die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zeichen tragen. Solche Proben dürfen nicht in der Weise durchgeführt werden, daß die Einfuhr oder der Verkauf der gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens bezeichneten Edelmetallgegenstände ungebührlich behindert werden.

ARTIKEL 6

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern keinen Vertragsstaat daran, Kontrollproben von Edelmetallgegenständen durchzuführen, die die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zeichen tragen. Solche Proben dürfen nicht in der Weise durchgeführt werden, dass die Einfuhr oder der Verkauf der gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens bezeichneten Edelmetallgegenstände ungebührlich behindert werden.

ARTIKEL 7

Die Vertragsstaaten ermächtigen hiermit den Depositarstaat, die Gemeinsame Punze gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) als innerstaatliche Punze (Feingehaltspunze) jedes Vertragsstaates eintragen zu lassen. Der Depositarstaat hat ebenso zu verfahren, wenn dieses Übereinkommen in einem Vertragsstaat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt oder wenn ein Staat diesem Übereinkommen beitritt.

ARTIKEL 7

Die Vertragsstaaten ermächtigten hiermit den Depositarstaat, die in Anhang II beschriebene Gemeinsame Punze gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) als innerstaatliche Punze (Feingehaltspunze) jedes Vertragsstaates eintragen zu lassen. Der Depositarstaat hat ebenso zu verfahren, wenn dieses Übereinkommen in einem Vertragsstaat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt oder wenn ein Staat diesem Übereinkommen beitritt.

ARTIKEL 8

1.

Jeder Vertragsstaat muß gesetzliche Bestimmungen haben und beibehalten, die jede Fälschung oder jeden Mißbrauch der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Gemeinsamen Punze oder der gemäß Artikel 5 Absatz 2 notifizierten Amtszeichen der ermächtigten Punzierungsämter sowie jede unbefugte Veränderung an dem Gegenstand oder Veränderung oder Entfernung der Feingehaltszahl oder der Verantwortlichkeitsmarke nach Anbringung der Gemeinsamen Punze bei Strafe verbieten.

2.

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen ein Verfahren einzuleiten, wenn ausreichende Beweise einer Fälschung oder eines Mißbrauches der Gemeinsamen Punze oder der Amtszeichen der ermächtigten Punzierungsämter oder einer unbefugten Veränderung an dem Gegenstand oder einer Veränderung oder Entfernung der Feingehaltszahl oder der Verantwortlichkeitsmarke nach Anbringung der Gemeinsamen Punze vorliegen oder ihm von einem anderen Vertragsstaat zur Kenntnis gebracht werden, oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen, wenn dies zweckdienlich erscheint.

ARTIKEL 8

1.

Jeder Vertragsstaat muss gesetzliche Bestimmungen haben und beibehalten, die jede Fälschung, unbefugte Veränderung oder jeden Missbrauch der Gemeinsamen Punze oder der gemäß Artikel 5 Absatz 3 notifizierten Amtszeichen der ermächtigten Punzierungsämter sowie jede unbefugte Veränderung an dem Gegenstand oder Veränderung oder Entfernung der Feingehaltszahl oder der Verantwortlichkeitsmarke nach Anbringung der Gemeinsamen Punze bei Strafe verbieten.

2.

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen ein Verfahren einzuleiten, wenn ausreichende Beweise einer Fälschung oder eines Missbrauches der Gemeinsamen Punze oder der Amtszeichen der ermächtigten Punzierungsämter oder einer unbefugten Veränderung an dem Gegenstand oder einer Veränderung oder Entfernung der Feingehaltszahl oder der Verantwortlichkeitsmarke nach Anbringung der Gemeinsamen Punze vorliegen oder ihm von einem anderen Vertragsstaat zur Kenntnis gebracht werden oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen, wenn dies zweckdienlich erscheint.

ARTIKEL 9

1.

Hat ein einführender Vertragsstaat oder eines seiner Punzierungsämter Grund zur Annahme, daß ein Punzierungsamt eines ausführenden Vertragsstaates die Gemeinsame Punze ohne Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens angebracht hat, so ist mit dem Punzierungsamt, von dem die Gegenstände bezeichnet worden sein sollen, unverzüglich Verbindung aufzunehmen und letzteres hat sofort jegliche angemessene Unterstützung für die Untersuchung des Falles zu leisten. Kommt eine zufriedenstellende Einigung nicht zustande, kann jede der Parteien den Fall dem Ständigen Ausschuß durch Mitteilung an dessen Vorsitzenden vorlegen. In einem solchen Falle beruft der Vorsitzende spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt einer derartigen Mitteilung eine Sitzung des Ständigen Ausschusses ein.

2.

Ist eine Angelegenheit gemäß Absatz 1 dem Ständigen Ausschuß vorgelegt worden, kann er den Parteien empfehlen, geeignete Maßnahmen zu treffen, nachdem er ihnen Gelegenheit zum Gehör gegeben hat.

3.

Wird einer in Absatz 2 erwähnten Empfehlung innerhalb einer angemessenen Zeit nicht nachgekommen oder hat der Ständige Ausschuß die Abgabe einer Empfehlung unterlassen, so kann der einführende Vertragsstaat in der Folge die von ihm als notwendig erachtete zusätzliche Überwachung der von dem betreffenden Punzierungsamt bezeichneten Edelmetallgegenstände, die in sein Hoheitsgebiet verbracht werden, vornehmen und ist auch berechtigt, die Annahme solcher Gegenstände vorübergehend zu verweigern. Derartige Maßnahmen sind allen Vertragsstaaten unverzüglich zu notifizieren und von Zeit zu Zeit vom Ständigen Ausschuß zu überprüfen.

4.

Liegen Beweise eines wiederholten und schwerwiegenden Mißbrauches der Gemeinsamen Punze vor, so kann der einführende Vertragsstaat die Annahme von Gegenständen, die das Amtszeichen des betreffenden Punzierungsamtes tragen, vorübergehend ablehnen, gleichgültig ob sie gemäß diesem Übereinkommen geprüft und bezeichnet worden sind oder nicht. In einem solchen Falle hat der einführende Vertragsstaat dies unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten zu notifizieren, innerhalb eines Monats zur Beratung der Angelegenheit zusammenzutreten.

ARTIKEL 9

1.

Hat ein einführender Vertragsstaat oder eines seiner ermächtigten Punzierungsämter Grund zur Annahme, dass ein Punzierungsamt eines ausführenden Vertragsstaates die Gemeinsame Punze ohne Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens angebracht hat, so ist mit dem Punzierungsamt, von dem die Gegenstände bezeichnet worden sein sollen, unverzüglich Verbindung aufzunehmen und dieses hat sofort jegliche angemessene Unterstützung für die Untersuchung des Falles zu leisten. Kommt eine zufrieden stellende Einigung nicht zustande, kann jede der Parteien den Fall dem Ständigen Ausschuss durch Mitteilung an dessen Vorsitzenden vorlegen. In einem solchen Fall hat der Vorsitzende eine Sitzung des Ständigen Ausschusses einzuberufen.

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