Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen mit Briefwechsel

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen mit Briefwechsel wird genehmigt:

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 13 des Vertrages vorgesehenen Notenwechsels wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Vertragswerk tritt gemäß demselben Artikel am 9. September 1975 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik, von dem Wunsche geleitet, bestimmte finanzielle und vermögensrechtliche Fragen zu regeln, haben folgendes vereinbart:

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 1

Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik wird die Ansprüche der Republik Österreich sowie österreichischer physischer und juristischer Personen gegen die Tschechoslowakische Sozialistische Republik sowie gegen tschechoslowakische physische und juristische Personen, die bis zum Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages dadurch entstanden sind, daß österreichische Vermögenschaften, Rechte und Interessen tschechoslowakischen Konfiskations-, Nationalisierungs- oder ähnlichen gesetzlichen Maßnahmen unterzogen worden sind, global und endgültig erledigen.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 2

(1) Österreichische Personen im Sinne dieses Vertrages sind physische Personen, die am 27. April 1945 nach den Bestimmungen des § 1 des Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 59/45 in der Fassung BGBl. Nr. 276/49 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen und diese auch am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages besessen haben, sowie juristische Personen, die an diesen Stichtagen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Rechtsnachfolger der oben genannten Personen, wenn diese Rechtsnachfolger am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages entweder als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 3

Die sich aus Artikel 1 ergebende Globalentschädigung wird folgendermaßen bestimmt:

(1) Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik verzichtet mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages auf vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Republik Österreich. Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik überläßt der Republik Österreich ferner mit demselben Tag im eigenen Namen sowie im Namen tschechoslowakischer physischer und juristischer Personen alle in der Republik Österreich gelegenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die nach tschechoslowakischer Rechtsansicht auf Grund der tschechoslowakischen Konfiskations-, Nationalisierungs- oder ähnlicher gesetzlicher Maßnahmen beansprucht werden. Die Regelung der Ansprüche dieser tschechoslowakischen physischen und juristischen Personen ist Sache der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.

(2) Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik wird der Republik Österreich die Summe von einer Milliarde österreichische Schilling bezahlen.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 4

(1) Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik wird die in Artikel 3 Absatz 2 dieses Vertrages angeführte Summe in aufeinanderfolgenden Jahresraten durch Abspaltung von 4 1/2% des Schillinggegenwertes der von ihr in die Republik Österreich exportierten Waren bezahlen, wobei für die Berechnung die Exporterlöse des jeweiligen Vorjahres heranzuziehen sind.

(2) Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik wird gewährleisten, daß vom Tag der Unterzeichnung des Vertrages an bis zu seinem Inkrafttreten innerhalb der ersten drei Monate jedes seiner Unterzeichnung folgenden Kalenderjahres der Betrag, der sich aus der Abspaltung gemäß Absatz 1 ergibt, auf ein verzinsliches Sonderkonto der Tschechoslowakischen Handelsbank AG in Prag überwiesen wird, das bei der Österreichischen Postsparkasse in Wien zu eröffnen ist. Die erste Jahresrate ist jedoch innerhalb von drei Monaten nach der Unterzeichnung des Vertrages fällig.

Die auf diesem Konto eingezahlten Beträge einschließlich der aufgelaufenen Zinsen und abzüglich entstandener Kosten werden am Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages auf ein bei der Österreichischen Postsparkasse geführtes Konto der Republik Österreich zu deren freien Verfügung übertragen. Sollte dieser Vertrag zwei Jahre nach seiner Unterzeichnung nicht in Kraft getreten sein, werden die auf dieses Konto eingezahlten Beträge einschließlich der aufgelaufenen Zinsen und abzüglich entstandener Kosten unmittelbar nach Ablauf dieser Frist für die Tschechoslowakische Handelsbank AG in Prag frei verfügbar.

(3) Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik wird gewährleisten, daß ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages bis zur Erreichung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Vertrages genannten Summe, auf welche nur die aus der Abspaltung herrührenden Beträge anzurechnen sind, innerhalb der ersten drei Monate jedes Kalenderjahres der Betrag, der sich aus der Abspaltung gemäß Absatz 1 ergibt, auf ein Konto der Republik Österreich bei der Oesterreichischen Nationalbank überwiesen wird.

(4) Die zuständigen Banken der Vertragspartner werden die technische Durchführung der Zahlungen vereinbaren.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 5

Durch die vollständige Leistung der im Artikel 3 genannten Globalentschädigung werden die Tschechoslowakische Sozialistische Republik sowie die tschechoslowakischen physischen und juristischen Personen von den Verpflichtungen gegenüber der Republik Österreich und österreichischen physischen und juristischen Personen, die durch die im Artikel 1 genannten Maßnahmen entstanden sind, in dem in der Anlage I genannten Umfang befreit.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 6

Die Republik Österreich wird gegenüber der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik keine Ansprüche österreichischer Personen mehr vertreten oder unterstützen, die gegenüber der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik oder tschechoslowakischen physischen und juristischen Personen im Zusammenhang mit oder als Folge von im Artikel 1 genannten tschechoslowakischen Maßnahmen entstanden sind.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 7

Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik betrachtet die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ansprüche sowie öffentlich-rechtliche Ansprüche und Ansprüche von tschechoslowakischen Personen, die mit den im Artikel 1 genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen im Zusammenhang stehen, als endgültig erledigt.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 8

Die Aufteilung der im Artikel 3 genannten Globalentschädigung ist ausschließlich Sache der Republik Österreich.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 9

Die Republik Österreich wird nach vollständiger Bezahlung des im Artikel 3 Absatz 2 genannten Betrages die Wertpapiere und Urkunden der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik übergeben, welche die österreichischen Ansprüche nach diesem Vertrag beurkundet haben. Wenn solche Wertpapiere und Urkunden nicht zur Verfügung stehen, kann die Republik Österreich an deren Stelle andere Unterlagen übergeben, durch welche die österreichischen Ansprüche nachgewiesen wurden.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 10

Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik wird der Republik Österreich nach Möglichkeit alle für die Aufteilung der Globalentschädigung erforderlichen Informationen erteilen.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 11

Dieser Vertrag bezieht sich nicht auf Ansprüche österreichischer Personen, die aus tschechoslowakischen Maßnahmen nach Unterzeichnung dieses Vertrages entstehen könnten.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 12

Ansprüche aus den in Kraft stehenden Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 13

Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander durch Notenwechsel bekanntgeben, daß die nach ihren Rechtsordnungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.

ZU URKUND dessen haben die gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Wien am 19. Dezember 1974 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Anlage I

Durch diesen Vertrag werden alle österreichischen Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die durch tschechoslowakische Maßnahmen im Sinne des Artikels 1 in Anspruch genommen wurden, bis zu einem Umfang entschädigt, als der für steuerliche Zwecke maßgebliche Wert im Einzelfall – bezogen auf die Sache und auf die Person – am 8. Mai 1945 eine Million – ausgedrückt in tschechoslowakischer Krone (Währungseinheit 1945) – nicht überstiegen hat.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Anlage II

Bei der Festsetzung der Ratenzahlungen gemäß Artikel 4 des Vertrages wurde einvernehmlich davon ausgegangen, daß 4 1/2% des Wertes der tschechoslowakischen Exporte in die Republik Österreich im Jahre 1974 157 Millionen österreichische Schilling entsprechen. Es wird erwartet, daß bei der vorgesehenen Intensivierung der gegenseitigen Beziehungen der Handelsverkehr in den nächsten Jahren steigen wird. Sollten sich jedoch wider Erwarten die Exporte der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik in die Republik Österreich so vermindern, daß der jährliche Abspaltungsbetrag unter 157 Millionen österreichische Schilling sinkt, erklärt sich die Tschechoslowakische Sozialistische Republik bereit, über die Erhöhung des Prozentsatzes der Abspaltung neu zu verhandeln.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Wien, am 19. Dezember 1974

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Ich beehre mich folgendes mitzuteilen:

Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik wird mit dem Tag des Inkrafttretens des Vertrages den in Artikel 2 des Vertrages genannten österreichischen Staatsbürgern Familienhäuser im Sinne der tschechoslowakischen Rechtsvorschriften sowie landwirtschaftliches Vermögen im Ausmaß bis zu 13 ha ins Eigentum übertragen, sofern diese Familienhäuser oder dieses Vermögen von dem ursprünglichen Eigentümer oder von einer ihm nahestehenden Person, oder falls der ursprüngliche Eigentümer nicht mehr lebt, von seinem Erben oder einer dem Erben nahestehenden Person benützt werden.

Die dem ursprünglichen Eigentümer oder Erben nahestehenden Personen sind: sein Ehepartner, Personen, die mit dem ursprünglichen österreichischen Eigentümer, Erben oder deren Ehepartner entweder in direkter Verwandtschaftslinie oder in der Seitenlinie einschließlich Vetter (Kusine) verwandt sind, und andere Personen, die mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt als Familienmitglieder gelebt haben. Das aus der Adoption entspringende Verhältnis ist dem Verwandtschaftsverhältnis gleichzuhalten.

Familienhäuser oder das landwirtschaftliche Vermögen werden den oben angeführten österreichischen Staatsbürgern nur dann ins Eigentum übertragen, wenn sie dieses Vermögen persönlich benützen.

Familienhäuser oder das landwirtschaftliche Vermögen werden ins Eigentum in dem Zustand übertragen, in dem sie sich am Tage der Übergabe befinden. Gleichzeitig werden ehemals damit verbundene Nutzungsrechte, Ausgedinge und ähnliche Rechte zuerkannt.

Waren Familienhäuser oder landwirtschaftliche Vermögen am Tag der Konfiskation zugunsten des tschechoslowakischen Staates hypothekarisch belastet, erfolgt die Übergabe nur, wenn der österreichische Staatsbürger, dem das angeführte Vermögen übertragen werden soll, die Verpflichtung in der noch aushaftenden Höhe übernimmt. Die Umrechnung von alten Kcs in neue Kcs erfolgt im Verhältnis 5:1.

Die mit der Übergabe der Familienhäuser sowie des landwirtschaftlichen Vermögens verbundenen technischen Fragen wird das tschechoslowakische Föderalministerium für Finanzen mit dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen regeln.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Ing. Bohuslav Chnoupek e. h.

Herrn

Dr. Erich Bielka

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Wien, am 19. Dezember 1974

Sehr geehrter Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 19. Dezember 1974 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Bielka e. h.

Herrn

Ing. Bohuslav Chnoupek

Minister für Auswärtige Angelegenheiten der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

Wien

Wien, am 19. Dezember 1974

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Ich beehre mich folgendes mitzuteilen:

Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik wird mit dem Tag des Inkrafttretens des Vertrages

1.

ins Eigentum der in Artikel 2 des Vertrages angeführten österreichischen Personen übergeben:

a)

bewegliche Vermögenswerte, die im Besitz der ehemaligen österreichischen Eigentümer sind oder für sie in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik verwahrt werden, ausgenommen solche bewegliche Vermögenswerte, die nach den tschechoslowakischen Rechtsvorschriften unter staatlichem Denkmalschutz stehen oder als Bestandteil der nationalen Kulturen in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik gelten. Bei der Ausfuhr dieser beweglichen Vermögenswerte wird nach den tschechoslowakischen Rechtsvorschriften verfahren werden. Bei der Anwendung der in diesem Punkt erwähnten Rechtsvorschriften werden die zuständigen tschechoslowakischen Behörden wohlwollend vorgehen.

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