Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 8. April 1975 über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Schweden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-05-10
Status Aufgehoben · 2002-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Bezugszeitraum ab 1. 6. 1975

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 48 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet:

Beförderungen von Personen (samt Gepäck) im grenzüberschreitenden Straßenverkehr durch schwedische Unternehmer mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern) mit schwedischem Kennzeichen sind ab 1. Juni 1975 von der Umsatzsteuer befreit. Hiedurch tritt gemäß § 12 Abs. 3 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.