Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. November 1975 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck“ (4. Ausgabe)
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 115/1973 und Nr. 773/1974 wird verordnet:
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 1. Anläßlich der XII. Olympischen Winterspiele in Innsbruck im Jahre 1976 werden ab dem 13. Jänner 1976 (Ausgabe Wien) und ab dem 4. Feber 1976 (Ausgabe Hall in Tirol) Scheidemünzen zu 100 Schilling ausgegeben.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 36 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 15'36 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat die Randinschrift „XII. Olympische Winterspiele Innsbruck 1976“ und die Abbildung einer stilisierten Sprungschanze mit der Bezeichnung „Bergisel Schanze“ sowie die Olympischen Ringe zu tragen.
(2) Die andere Seite hat in quadratischer Anordnung die Worte „Republik Österreich“, darunter das Bundeswappen, die Zahl „100“, das Wort „Schilling“ und das Zeichen der Ausgabe zu tragen.
(3) Als Zeichen der Ausgabe haben die Münzen
(a) der Ausgabe Wien das Wiener Wappen und
(b) der Ausgabe Hall in Tirol das Tiroler Wappen zu tragen.
(4) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.
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