Bundesgesetz vom 2. Juli 1975, mit dem eine Abgabe von Zuwendungen eingeführt wird
(1) Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Art. I an politische Parteien sowie an Organisationen, die einer politischen Partei nahestehen oder die nicht selbst als Berufs- und Wirtschaftsverband (Interessenvertretung) anzusehen sind, unterliegen einer Abgabe in Höhe von 35 vH der zugewendeten Beträge. Das gleiche gilt für Zuwendungen dieser Berufs- und Wirtschaftsverbände (Interessenvertretungen) an Personen oder Personengemeinschaften, wenn die Zuwendungen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 bzw. des § 16 Z 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 fallen. Die Abgabe ist vom Zuwendenden spätestens am 10. Tage nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Zuwendung erfolgte, an sein Betriebsfinanzamt (§ 59 der Bundesabgabenordnung) abzuführen.
(2) Die Abgabe im Sinne des Abs. 1 stellt eine ausschließliche Bundesabgabe dar.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.