Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG-Anleihegesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1987-07-09
Status Aufgehoben · 2000-05-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes Haftungen zu übernehmen, und zwar

a)

gemäß § 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder in Form von Garantien für im In- und Ausland von der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite),

b)

gemäß § 1348 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Haftungen, die die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft gemäß § 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für im In- und Ausland durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) der in der Anlage zum ÖIAG-Gesetz, BGBl. Nr. 204/1986, angeführten Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sowie anderer Gesellschaften, an denen die ÖIAG beteiligt ist, übernimmt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

a)

der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung gemäß Abs. 1 lit. a und b 62 000 Millionen Schilling an Kapital und 62 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b)

die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag von 2 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

c)

die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre nicht übersteigt;

d)

die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 276/1969 und 494/1974) beträgt:

( Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös der )

( Kreditoperation in Hundertsätzen )

100 X ( Zinsfuß + ------------------------------------------- )

( Mittlere Laufzeit )

```

```

Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;

e)

die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt und

f)

der Erlös aus Kreditoperationen, für welche gemäß Abs. 1 lit. b die Haftung übernommen wird, zur Durchführung von Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen oder zur Durchführung von Anschlußfinanzierungen bis zum jeweils gleichen Kapitalbetrag für solche Kreditoperationen in den vom Abs. 1 lit. b umschriebenen Gesellschaften verwendet wird. Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit, das ist die Summe der Laufzeit der Kreditoperationen zur Durchführung von Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen und der Kreditoperationen zur Anschlußfinanzierung, darf die im Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit nicht übersteigen.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 lit. d und e zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung von Anleihen gemäß § 1 Abs. 1 dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß

a)

die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren begrenzt ist,

b)

das Ausmaß des im § 1 Abs. 2 lit. a und b genannten Betrages (Gegenwertes) an Kapital und Zinsen nicht überschritten wird und

c)

bei zeitlicher Kreditüberschneidung die Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr als 1000 Millionen Schilling und die Summe aller Vor- und Endfinanzierungen nicht mehr als 4000 Millionen Schilling beträgt.

(2) Kredite, die der Vorfinanzierung solcher Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 2 lit. a genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine von der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft in der Zeit zwischen 1. Jänner 1975 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begebene, auf den Gesamtbetrag gemäß § 1 Abs. 2 lit. a anrechenbare Anleihe im Nominalbetrag von 450 Millionen Schilling zuzüglich der Zinsen und Kosten namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie §§ 2 und 3 überdies nur dann übernehmen, wenn die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft die verbindliche Erklärung abgibt, daß

a)

dem Bundesministerium für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung des bundesverbürgten Kredites und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft gewährleistet wird,

b)

sie dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten Kredites den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Prüfungsbericht eines im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965 befugten Prüfers vorlegen wird und

c)

im Falle des § 1 Abs. 1 lit. b die Gesellschaft für deren Kreditoperation eine Rückbürgschaft des Bundes übernommen werden soll, die gleichen verbindlichen Erklärungen, wie sie in lit. a und b angeführt sind, gegenüber der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft abgibt.

§ 5. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 für Darlehen und sonstige Kredite übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn

a)

eine Prolongierung von Fälligkeiten von Verpflichtungen aus Kreditoperationen, zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung aus welchem Grund immer geboten ist,

b)

durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird und

c)

die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.

§ 7. Die gemäß § 11 der ÖIG-Gesetz-Novelle 1969, BGBl. Nr. 47/1970, übernommenen Haftungen sind mit dem Betrag, mit dem sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aushaften, auf den im § 1 Abs. 2 lit. a festgestzten Haftungsrahmen anzurechnen.

§ 8. Wird der Bund auf Grund einer gemäß §§ 1 bis 3 und § 11 der ÖIG-Gesetz-Novelle 1969 übernommenen Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) auch das Recht zu, von der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit den Gläubigern aufgewendeten Kosten, zu fordern.

§ 9. Für die Übernahme der Bürgschaft durch den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 10. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftsteuer und von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 11. Die Bestimmung des § 3 tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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