Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Juni 1976 über die Festsetzung von Durchschnittssätzen für abziehbare Repräsentationsaufwendungen und die damit zusammenhängenden Vorsteuerbeträge
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1976 (§ 3 BGBl. Nr. 350/1976)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, und des § 16 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, sowie des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet:
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1976 (§ 3 BGBl. Nr. 350/1976)
§ 1. Steuerpflichtigen, die Ausfuhrumsätze tätigen, werden Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen gewährt.
Diese Durchschnittssätze betragen
2 v. T. für die ersten ...................... 5 000 000 S,
1 v. T. für die weiteren .................... 10 000 000 S,
0,5 v. T. für alle weiteren Teile
des Gesamtbetrages der im Wirtschaftsjahr entstandenen Forderungen
aus Ausfuhrumsätzen (§ 20 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes
1972 bzw. § 16 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966).
Voraussetzung für die Gewährung der Durchschnittssätze ist, daß der Steuerpflichtige dem Finanzamt die Höhe der Ausfuhrumsätze bekanntgibt.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1976 (§ 3 BGBl. Nr. 350/1976)
§ 2. Unternehmer, denen Durchschnittssätze nach dieser Verordnung gewährt werden, sind berechtigt, den Vorsteuerabzug für die mit diesen Repräsentationsaufwendungen im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 10 v. H. der abzusetzenden Beträge vorzunehmen.
§ 3. Den Durchschnittssätzen im Sinne des § 1 sind nur nach dem 31. Dezember 1975 entstandene Forderungen aus Ausfuhrumsätzen zugrunde zu legen.
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