Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 13. Dezember 1976 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1977-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)

bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet:

Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)

bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

1.

ABSCHNITT

Freiberuflich tätige Unternehmer

§ 1. (1) Unternehmer der im § 3 angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.

(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)

bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 2. Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer, deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 3 000 000 S betragen hat.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)

bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 3. Die Durchschnittssätze betragen für

v.H. des

Umsatzes

```

1.

praktische Ärzte und Fachärzte (ausgenommen

```

praktische Ärzte mit Hausapotheke, Zahnärzte und

Röntgenfachärzte) ................................ 1,9

```

2.

praktische Ärzte mit Hausapotheke ................ 6,5

```

```

3.

Röntgenfachärzte ................................. 2,9

```

```

4.

Zahnärzte und Dentisten .......................... 4,1

```

```

5.

Tierärzte ........................................ 4,6

```

```

6.

Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare .......... 1,9

```

```

7.

Wirtschaftstreuhänder ............................ 2,1

```

```

8.

staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker .... 2,8

```

Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)

bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 4. (1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen zusammenhängen.

(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abgezogen werden:

a)

die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können;

b)

die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten Lieferungen entsprechen;

c)

die den im § 3 unter Z 7 genannten Unternehmern von Rechenzentren für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsaufträgen in Rechnung gestellte Steuer.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)

bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

2.

ABSCHNITT

Nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende

§ 5. (1) Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer der in § 6 dieser Verordnung angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.

(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils im § 6 Abs. 1 dieser Verordnung angeführten Betriebsart mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972, sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)

bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 6. (1) Der Durchschnittssatz beträgt:

Sektion Gewerbe

v. H. des

Umsatzes

```

1.

Für folgende der Bundesinnung der Steinmetzmeister

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 2):

Steinmetzmeister, Grabsteinerzeuger, Stein-

bildhauer, Marmorwarenerzeuger, Schleifstein-

hauer und Werksteinbruchunternehmer .............. 1,9

```

2.

für folgende der Bundesinnung der Dachdecker

```

und Pflasterer zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 3):

```

a)

Dachdecker .................................... 1,3

```

```

b)

Pflasterer .................................... 1,3

```

```

3.

für folgende der Bundesinnung der

```

Hafner zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 4):

```

a)

Hafner (Ofensetzer) Töpfer und

```

Keramiker ..................................... 1,4

```

b)

Platten- und Fliesenleger ..................... 1,1

```

```

4.

für folgende der Bundesinnung der Glaser

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 5):

Glaser (Bauglaser), Glasschleifer, Glasätzer,

Glasbläser, Glasinstrumentenerzeuger, Glas-

beleger und Erzeuger von Waren nach Gablonzer

Art .............................................. 1,4

```

5.

für folgende der Bundesinnung der Maler,

```

Anstreicher und Lackierer zugehörigen

Berufsgruppen (Nr. 6):

Anstreicher, Lackierer, Schilder-, Schriften- und

Zimmermaler ...................................... 1,7

```

6.

für folgende der Bundesinnung der Zimmer-

```

meister zugehörige Berufsgruppe (Nr. 8):

Zimmermeister .................................... 1,5

```

7.

für folgende der Bundesinnung der Tischler

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 9):

Tischler (Bau- und Möbeltischler), Modell-

tischler, Kistenerzeuger, Boot- und Schiff-

bauer ............................................ 1,3

```

8.

für folgende der Bundesinnung der Karosserie-

```

bauer und Wagner zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 10):

Wagner, Karosseriebauer, Ski- und Rodel-

erzeuger, Leiternerzeuger, Werkzeugstiel-,

Gabel- und Rechenmacher .......................... 1,4

```

9.

für folgende der Bundesinnung der Binder,

```

Korb- und Möbelflechter zugehörigen Berufs-

gruppen (Nr. 11):

Binder, Bastwarenerzeuger, Korb- und

Möbelflechter .................................... 1,6

```

10.

für folgende der Bundesinnung der Bürsten-

```

und Pinselmacher, Drechsler, Holzbildhauer

und Spielzeughersteller zugehörigen Berufs-

gruppen (Nr. 12):

Bürstenmacher, Pinselmacher, Besenerzeuger,

Bürstenholzerzeuger, Kammacher, Haarschmuck-

erzeuger, Drechsler, Holzbildhauer

(gewerbliche Holzschnitzer), Erzeuger von

Probierbüsten und -puppen, Wachsbüsten und

-puppen sowie von Hornknöpfen, Knopfformen,

Wickelrahmen, Muschelgalanteriewaren, Domino-

und Schachspielen, Rauchrequisiten, Holzrund-

stäben, Schuhleisten- und Stiefelbrett-

schneider, Holzsohlen- und Holzstöckel-

erzeuger, Holzdrahterzeuger, Erzeuger von

Perlmutterwaren, Zelluloid- und Kunsthorn-

waren, Puppenerzeuger, Erzeuger aller Art von

Spielzeug, Christbaumschmuckerzeuger,

Erzeuger magischer Geräte ........................ 1,7

```

11.

für folgende der Bundesinnung der Schlosser,

```

Landmaschinenmechaniker und Schmiede zuge-

hörigen Berufsgruppen (Nr. 14):

```

a)

Schlosser (einschließlich Maschinen-

```

schlosser), Metallmöbelerzeuger, Schweißer,

Kassenerzeuger und Metalldreher ............... 1,5

```

b)

Landmaschinenerzeuger und Landmaschinen-

```

reparaturwerkstätten .......................... 1,3

```

c)

Hufschmiede, Nagelschmiede, Wagenschmiede,

```

Feilenhauer, Zeug- und Messerschmiede ......... 1,5

```

12.

für folgende der Bundesinnung der Spengler

```

und Kupferschmiede zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 15):

Spengler und Kupferschmiede ...................... 1,5

```

13.

für folgende der Bundesinnung der Sanitär- und

```

Heizungsinstallateure zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 16):

Gas- und Wasserleitungsinstallateure ............. 1,1

```

14.

für folgende der Bundesinnung der Elektro-,

```

Radio- und Fernsehtechniker zugehörigen Berufs-

gruppen (Nr. 17):

Elektroinstallateure, Radio- und Fernsehtechniker,

Erzeuger elektrischer Batterien, Errichtung von

Blitzschutzanlagen und Laden von Akkumulatoren ... 1,2

```

15.

für folgende der Bundesinnung der Kunststoff-

```

verarbeiter zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 18):

Kunststoffpresser, Kunststoffspritzer und

Kunststoffhalbzeughersteller ..................... 2,0

```

16.

für folgende der Bundesinnung der Metallgießer,

```

Gürtler, Graveure, Metalldrücker, Metallschleifer

und Galvaniseure zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 19):

Metallgießer, Gürtler, Graveure, Metalldrücker,

Metallschleifer und Galvaniseure ................. 1,9

```

17.

für folgende der Bundesinnung der Mechaniker

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 20):

```

a)

Mechaniker einschließlich Feinmechaniker,

```

Werkzeugmechaniker und Erzeuger chirurgischer

und medizinischer Instrumente und Apparate

(Chirurgiemechaniker) ......................... 1,9

```

b)

Elektromechaniker ............................. 1,6

```

```

c)

Büromaschinenmechaniker ....................... 2,0

```

```

d)

Fahrrad- und Nähmaschinenmechaniker ........... 0,9

```

```

e)

Kühlmaschinenmechaniker ....................... 1,4

```

```

18.

für folgende der Bundesinnung der Kraftfahrzeug-

```

mechaniker zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 21):

```

a)

Kraftfahrzeugmechaniker und Kraftfahrzeug-

```

elektriker .................................... 1,4

```

b)

Vulkaniseure einschließlich Handel mit Reifen . 0,9

```

```

19.

für folgende der Bundesinnung der Bandagisten und

```

Orthopädietechniker zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 22):

Bandagisten und Orthopädietechniker .............. 1,2

```

20.

für folgende der Bundesinnung der Gold- und

```

Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 23):

```

a)

Gold- und Silberschmiede und Juweliere ........ 1,4

```

```

b)

Uhrmacher ..................................... 1,2

```

```

21.

für folgende der Bundesinnung der Musik-

```

instrumentenerzeuger zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 24):

Klaviermacher, Erzeuger von Orgeln, Harmonien und

ähnlichen Musikinstrumenten, sowie von Blas-,

Streich-, Saiten- und Schlaginstrumenten,

Harmonikamacher, Erzeuger von sonstigen Musik-

instrumenten und Musikspielwerken aller Art und

Saitenerzeuger ................................... 1,7

```

22.

für folgende der Bundesinnung der Kürschner,

```

Handschuhmacher und Gerber zugehörigen

Berufsgruppen (Nr. 25):

```

a)

Kürschner und Kappenmacher, sowie Handschuh-

```

macher und Säckler ............................ 1,3

```

b)

Gerber ........................................ 2,1

```

```

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.