Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 5. November 1976 über die Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-12-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 2 BGBl. Nr. 634/1976) bis 31. 12. 1980 (§ 2 BGBl. Nr. 15/1981)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung BGBl. Nr. 469/1974 wird verordnet:

Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 2 BGBl. Nr. 634/1976) bis 31. 12. 1980 (§ 2 BGBl. Nr. 15/1981)

§ 1. Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt

1.

bei allen ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 3 v. H. des Bruttolohnes,

2.

bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende

a)

wenn der Taglohn 350,- S, aber nicht 500,- S, oder der Wochenlohn 1 400,- S, aber nicht 2 000,- S übersteigt, 15 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,

b)

wenn der Taglohn 300,- S, aber nicht 350,- S, oder der Wochenlohn 1 200,- S, aber nicht 1 400,- S übersteigt, 12 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,

c)

wenn der Taglohn 250,- S, aber nicht 300,- S, oder der Wochenlohn 1 000,- S, aber nicht 1 200,- S übersteigt, 9 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,

d)

wenn der Taglohn 200,- S, aber nicht 250,- S, oder der Wochenlohn 800,- S, aber nicht 1 000,- S übersteigt, 7 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,

e)

wenn der Taglohn 150,- S, aber nicht 200,- S, oder der Wochenlohn 600,- S, aber nicht 800,- S übersteigt, 5 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,

f)

wenn der Taglohn 150,- S, oder der Wochenlohn 600,- S nicht übersteigt, 3 v. H. des vollen Betrages der Bezüge.

§ 2. Diese Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 enden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.