Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. August 1976 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-09-04
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Bezugszeitraum: 1975 bis 1988 (§ 3 idF BGBl. Nr. 237/1989)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet:

Bezugszeitraum: 1975 bis 1988 (§ 3 idF BGBl. Nr. 237/1989)

§ 1. (1) Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von § 2 umfaßten Betriebsausgaben sind bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige, denen gemäß § 17 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet ist, und die weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung ermöglichen, anzuwenden, wenn sie das Wareneingangsbuch (§ 127 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) und die gemäß § 2 erforderlichen Aufzeichnungen ordnungsmäßig führen.

Gewerbezweig Durchschnittssatz
1. Bandagisten und Orthopädiemechaniker 9,5
2. Bäcker 11,5
3. Binder, Korb- und Möbelflechter 8,8
4. Buchbinder, Kartonagewaren-, Etui- und Kassettenerzeuger 8,7
5. Büromaschinenmechaniker 14,3
6. Bürsten- und Pinselmacher, Kammmacher und Haarschmuckerzeuger 10,2
7. Chemischputzer 17,2
8. Dachdecker 10,8
9. Damenkleidermacher 8,9
10. Drechsler und Holzbildhauer 11,1
11. Elektroinstallateure 8,5
12. Elektromechaniker 12,5
13. Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art 9,2
14. Fleischer 5,2
15. Fliesenleger 8,3
16. Fotografen 14,4
17. Friseure 9,2
18. Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure 14,3
19. Gärtner und Naturblumenbinder 9,7
20. Gas- und Wasserleitungsinstallateure 10,2
21. Gemüsekonservenerzeuger 13,3
22. Gerber 12,8
23. Glaser 17,7
24. Graphisches Gewerbe 11,0
25. Hafner, Keramiker und Töpfer 12,2
26. Herrenkleidermacher 7,5
27. Hutmacher, Modisten und Schirmmacher 7,1
28. Kunststoffverarbeiter 12,4
29. Kraftfahrzeugmechaniker 16,2
30. Kürschner, Handschuhmacher 9,0
31. Lederwarenerzeuger, Taschner, Kunstlederwarenerzeuger 10,6
32. Maler, Anstreicher und Lackierer 11,9
33. Mieder- und Wäschewarenerzeuger 8,3
34. Müller 10,1
35. Münzreinigungsbetriebe 20,7
36. Musikinstrumentenerzeuger 10,8
37. Nähmaschinen- und Fahrradmechaniker 9,1
38. Optiker 10,8
39. Orthopädieschuhmacher 9,7
40. Radiomechaniker 10,0
41. Schuhmacher 7,6
42. Sattler, Riemer 7,6
43. Schmiede, Schlosser und Landmaschinenbauer 16,0
44. Spengler und Kupferschmiede 13,0
45. Steinmetzmeister 13,0
46. Sticker, Stricker, Wirker, Weber und Seiler 14,1
47. Tapezierer 7,6
48. Tischler 10,4
49. Uhrmacher 12,0
50. Wagner und Karosseriebauer 8,8
51. Wäscher 16,7
52. Zimmermeister 10,7
53. Zuckerbäcker 8,0
54. Zahntechniker 11,0

(2) Bei Mischbetrieben (z. B. Elektroinstallateur, Elektromechaniker) ist der Durchschnittssatz für jenen Gewerbezweig heranzuziehen, dessen Anteil am Umsatz überwiegt. Der Unternehmer ist bei entsprechender Trennung der Umsätze berechtigt, den für den einzelnen Gewerbezweig vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen. Wird neben einem Gewerbe, das zu einem in Abs. 1 angeführten Gewerbezweig gehört, auch ein darin nicht angeführtes Gewerbe ausgeübt, so ist der Durchschnittssatz nur auf den Umsatz aus dem angeführten Gewerbe anzuwenden.

(3) Die Durchschnittssätze sind in Hundertsätzen der vereinnahmten Entgelte ausgedrückt.

(4) Die Führung von Aufzeichnungen im Sinne des § 18 des Umsatzsteuergesetzes 1972 schließt die Anwendung des Durchschnittssatzes nicht aus.

Bezugszeitraum:

1.
  1. 1975 - 31. 12. 1976 (§ 3 BGBl. Nr. 475/1976)

§ 2. Neben den mittels eines Durchschnittssatzes (§ 1) berechneten Betriebsausgaben sind bei der Gewinnermittlung noch nachstehende Posten – ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde Zwecke (Entnahmen, § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1972) – als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:

1.

Wareneingang an Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten (laut Wareneingangsbuch),

2.

Lohnaufwand (laut Lohnkonto, § 76 Einkommensteuergesetz 1972), Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag des Dienstgebers, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe,

3.

Fremdlöhne, soweit diese in die gewerbliche Leistung eingehen,

4.

Absetzung für Abnutzung (= AfA) (laut Anlageverzeichnis), allenfalls der Restbuchwert (bei Verkauf),

5.

Vorzeitige Abschreibung nach § 8 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1972 (laut Anlageverzeichnis),

6.

Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 13 Einkommensteuergesetz 1972),

7.

Steuerfreier Betrag nach § 9 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1972 (laut Verzeichnis),

8.

Steuerfreier Betrag nach § 10 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1972 (laut Verzeichnis),

9.

Steuerfreier Betrag nach § 12 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1972 und § 14 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1972 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 27/1974,

10.

Ausgaben für Miete oder Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon (laut Zahlungsbelegen),

11.

Abgeführte Umsatzsteuer – abzüglich Umsatzsteuer vom Selbstverbrauch (§ 29 Umsatzsteuergesetz 1972) und vom Eigenverbrauch – und Umsatzsteuer (Vorsteuer) für aktivierungspflichtige Aufwendungen sowie Gewerbesteuer einschließlich Lohnsummensteuer, Dienstgeberabgabe nach dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 17/1970 (laut Zahlungsbelegen),

12.

Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.

Bezugszeitraum: 1975 bis 1988 (§ 3 idF BGBl. Nr. 237/1989)

§ 2. Neben den mittels eines Durchschnittssatzes (§ 1) berechneten Betriebsausgaben sind bei der Gewinnermittlung noch nachstehende Posten – ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde Zwecke (Entnahmen, § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1972) – als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:

1.

Wareneingang an Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten (laut Wareneingangsbuch),

2.

Lohnaufwand (laut Lohnkonto, § 76 Einkommensteuergesetz 1972), Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag des Dienstgebers, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe,

3.

Fremdlöhne, soweit diese in die gewerbliche Leistung eingehen,

4.

Absetzung für Abnutzung (= AfA) (laut Anlageverzeichnis), allenfalls der Restbuchwert (bei Verkauf),

5.

Vorzeitige Abschreibung nach § 8 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1972 (laut Anlageverzeichnis),

6.

Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 13 Einkommensteuergesetz 1972),

7.

Steuerfreier Betrag nach § 9 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1972 (laut Verzeichnis),

8.

Steuerfreier Betrag nach § 10 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1972 (laut Verzeichnis),

9.

Steuerfreier Betrag nach § 12 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1972 und § 14 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1972,

10.

Ausgaben für Miete oder Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon (laut Zahlungsbelegen),

11.

Abgeführte Umsatzsteuer – abzüglich Umsatzsteuer vom Selbstverbrauch (§ 29 Umsatzsteuergesetz 1972) und vom Eigenverbrauch – und Umsatzsteuer (Vorsteuer) für aktivierungspflichtige Aufwendungen sowie Gewerbesteuer einschließlich Lohnsummensteuer, Dienstgeberabgabe nach dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 17/1970 (laut Zahlungsbelegen),

12.

Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.

§ 3. Die Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 1975 und 1976 anzuwenden.

§ 3. Die Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 1975 bis 1979 anzuwenden.

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