Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. April 1976 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-05-21
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Bezugszeitraum: 1. 1. 1975 - 31. 12. 1975 (§ 1 BGBl. Nr. 199/1976)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet:

Bezugszeitraum: 1. 1. 1975 - 31. 12. 1975 (§ 1 BGBl. Nr.

§ 1. Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren Inhaber über diese Betriebe weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermöglichen, ist für das Kalenderjahr 1975 auf Grund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgenden Bestimmungen zu ermitteln, wenn der auf die selbstbewirtschaftete Fläche entfallende Einheitswert nicht mehr als 700 000 S beträgt.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1975 - 31. 12. 1975 (§ 1 BGBl. Nr. 199/1976)

§ 2. (1) Als Grundbetrag für die Gewinnermittlung sind folgende Vomhundertsätze des zum 1. Jänner 1975 maßgebenden Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens - ausgenommen gärtnerisches Vermögen (§ 49 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1971) - einschließlich der Einheitswertanteile der Zupachtungen, abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen (Ausgangswert) anzusetzen:

Soweit der Ausgangswert 100 000 S

nicht übersteigt ..................................... 24 v. H.,

von dem 100 000 S, nicht aber 250 000 S

übersteigenden Teil des Ausgangswertes ............... 29 v. H.,

von dem 250 000 S, nicht aber 500 000 S

übersteigenden Teil des Ausgangswertes ............... 26 v. H.,

von dem 500 000 S übersteigenden Teil

des Ausgangswertes ................................... 23 v. H.

(2) Der Grundbetrag (Abs. 1) ist um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Ist die Summe dieser Ausgaben größer als der Grundbetrag, so ist die Absetzung mit der Höhe des Grundbetrages begrenzt. Er ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen. Die aus Sachbezügen bestehenden Ausgedingslasten sind mit Ausnahme der freien Station gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Als Wert der freien Station ist für die erste Person ein Betrag von 11 160 S und für jede weitere Person ein Betrag von 8 928 S anzusetzen.

(3) Der sich aus den vorstehenden Absätzen ergebende Betrag stellt den Durchschnittssatz für den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft dar.

(4) Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. b des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellt wurde, ist mit dem Durchschnittssatz von 8 v. H. dieses Wertes zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Abs. 1) scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe aus.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1975 - 31. 12. 1975 (§ 1 BGBl. Nr. 199/1976)

§ 3. (1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert von 80 000 S, so ist der Gewinn aus den forstwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 zu berechnen. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich genutzten Flächen demnach nicht gesondert gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 zu berechnen, so ist er mit dem Durchschnittssatz von 10 v. H. des auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallenden Teiles des Einheitswertes zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2 Abs. 1) scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen gehören.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1975 - 31. 12. 1975 (§ 1 BGBl. Nr. 199/1976)

§ 4. (1) Der Gewinn aus Weinbau ist unter Zugrundelegung der Einnahmen und Ausgaben des Kalenderjahres gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a nicht übersteigt, unterbleibt die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau (Weintrauben, Maische und Traubenmost).

(2) Gewinne, die im Buschenschank und Bouteillenweinverkauf erzielt werden, sind auch dann, wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a nicht übersteigt, gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 gesondert zu ermitteln.

(3) Bei der gesonderten Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau einschließlich Buschenschank und Bouteillenweinverkauf ist von den im Kalenderjahr tatsächlich erzielten Verkaufs(Tausch)erlösen einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Abgaben für Wein, Weintrauben, Maische und Traubenmost auszugehen.

(4) Als Betriebsausgaben für das Kalenderjahr sind je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche in den Gebieten (siehe Anlage) folgende Beträge anzusetzen:

im Gebiet 1 ....................................... 45 000 S

im Gebiet 2 ....................................... 40 000 S

im Gebiet 3 ....................................... 35 000 S.

Neben diesen Pauschbeträgen ist auch die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer zu berücksichtigen. Die Anwendung der Pauschbeträge für Betriebsausgaben darf nicht zur Ermittlung eines Verlustbetrages führen. Behauptet der Steuerpflichtige, daß ein Verlust aus Weinbau eingetreten ist, so ist ihm Gelegenheit zur Beweisführung zu geben. Der nachgewiesene Verlust aus Weinbau ist der Besteuerung zugrunde zu legen.

(5) Soweit gemäß Abs. 1 der Gewinn aus Weinbau gesondert zu ermitteln ist, ist der auf die weinbaulich genutzten Flächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages gemäß § 2 Abs. 1 auszuscheiden.

(6) Das Finanzamt hat bei nachgewiesenen Tauschgeschäften als Wert des Tauschweines den ortsüblichen Mittelpreis des Kalenderjahres 1975 nach Anhörung der Landwirtschaftskammer (Bezirksbauernkammer) anzusetzen.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1975 - 31. 12. 1975 (§ 1 BGBl. Nr. 199/1976)

§ 5. Die im § 2 Abs. 2 angeführten Ausgaben sind nur insoweit vom Grundbetrag (§ 2 Abs. 1) abzuziehen, als sie im Rahmen der nach den Durchschnittssätzen des § 2 Abs. 1 bis 3 ermittelten Einkünfte angefallen sind. Soweit solche Ausgaben den nach den Durchschnittssätzen des § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 vorletzter Satz ermittelten Einkünften zuzuordnen sind, ist der Abzug mit den sich aus der Anwendung dieser Durchschnittssätze ergebenden Beträgen begrenzt.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1975 - 31. 12. 1975 (§ 1 BGBl. Nr. 199/1976)

§ 6. Bei außergewöhnlichen Ernteschäden durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind- oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze (§ 2, § 3 Abs. 1 vorletzter Satz und § 4 Abs. 1 zweiter Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1975 - 31. 12. 1975 (§ 1 BGBl. Nr. 199/1976)

Anlage

Einteilung der Gebiete

a)

Bundesland Wien:

Gebiet 1: XVI., XVII., XVIII. und XIX. Gemeindebezirk und vom XXIII. Gemeindebezirk die Katastralgemeinde Mauer.

Gebiet 2: Alle nicht zum Gebiet 1 gehörenden Gemeindebezirke.

b)

Bundesland Niederösterreich:

Gebiet 1: Gerichtsbezirk Spitz, vom Gerichtsbezirk Krems an der Donau die Katastralgemeinde Stein und alle im Donautal stromaufwärts von Stein gelegenen Ortsgemeinden sowie die Katastralgemeinde Rehberg und alle im Kremstal flußaufwärts von Rehberg gelegenen Ortsgemeinden, vom Gerichtsbezirk Langenlois die Ortsgemeinden, Zöbing am Kamp und alle im Kamptal flußaufwärts von Zöbing am Kamp gelegenen Ortsgemeinden, vom Gerichtsbezirk Korneuburg die Ortsgemeinden Bisamberg und Langenzersdorf.

Gebiet 2: Gerichtsbezirk Krems an der Donau, soweit nicht im Gebiet 1, Gerichtsbezirk Langenlois, soweit nicht im Gebiet 1, Gerichtsbezirk St. Pölten, Gerichtsbezirk Tulln, Gerichtsbezirk Kirchberg am Wagram, Gerichtsbezirk Korneuburg, soweit nicht im Gebiet 1, Gerichtsbezirk Klosterneuburg, Gerichtsbezirk Mödling, Gerichtsbezirk Baden, Gerichtsbezirk Pottenstein.

Gebiet 3: Alle übrigen Gerichtsbezirke.

c)

Bundesland Burgenland:

Gebiet 1: Vom Gerichtsbezirk Oberwart die Ortsgemeinden Eisenberg an der Pinka und Hannersdorf.

Gebiet 2: Vom Gerichtsbezirk Eisenstadt die Ortsgemeinden Breitenbrunn und Donnerskirchen, die Freistadt Eisenstadt, die Ortsgemeinden Großhöflein, Kleinhöflein im Burgenland, Mörbisch am See, Müllendorf, Oggau, Purbach am Neusiedler See, die Freistadt Rust, die Ortsgemeinden Schützen am Gebirge und St. Georgen am Leithagebirge, Gerichtsbezirk Mattersburg, vom Gerichtsbezirk Neusiedl am See die Ortsgemeinden Neusiedl am See, Jois und Winden am See, Gerichtsbezirk Oberpullendorf, Gerichtsbezirk Oberwart, soweit nicht im Gebiet 1.

Gebiet 3: Alle übrigen Ortsgemeinden.

d)

Bundesland Steiermark:

Gebiet 1: Graz-Stadt, Ortsgemeinden Deutschlandsberg, Klöch, Seiersberg, Sulz-Laufenegg und Tieschen sowie alle Ortsgemeinden des Pol. Bezirkes Leibnitz.

Gebiet 2: Alle Ortsgemeinden der Pol. Bezirke Graz-Umgebung und Deutschlandsberg, soweit nicht im Gebiet 1, sowie alle Ortsgemeinden des Pol. Bezirkes Voitsberg.

Gebiet 3: Alle übrigen Ortsgemeinden.

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