Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1976-06-19
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
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Bezugszeitraum: ab 1.1.1974 bzw. ab 1.1.1975 (vgl. § 8)

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1974 bzw. ab 1. 1. 1975 (§ 8 BGBl.

Nr. 257/1976)

§ 1. (1) Hat eine in Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörde Lieferungen oder sonstige Leistungen ausschließlich für ihren amtlichen Gebrauch empfangen, so wird ihr auf Antrag die vom leistenden Unternehmer gemäß § 11 des Umsatzsteuergesetzes, BGBl. Nr. 223/1972, in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte Umsatzsteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vergütet.

(2) Ausländische Vertretungsbehörden im Sinn dieses Bundesgesetzes sind diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich haben.

§ 1. (1) Hat eine in Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörde Lieferungen oder sonstige Leistungen ausschließlich für ihren amtlichen Gebrauch empfangen, so wird ihr auf Antrag die vom leistenden Unternehmer gemäß § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994, in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte Umsatzsteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vergütet.

(2) Ausländische Vertretungsbehörden im Sinn dieses Bundesgesetzes sind diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich haben.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1974 bzw. ab 1. 1. 1975 (§ 8 BGBl.

Nr. 257/1976)

§ 2. (1) Der Vergütungsanspruch nach § 1 steht auch den im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern der ausländischen Vertretungsbehörden für Lieferungen oder sonstige Leistungen zu, die für ihren persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

(2) Die Vergütung darf für das einzelne Mitglied der ausländischen Vertretungsbehörde den Gesamtbetrag von 20 000 S im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die auf den Erwerb eines Kraftfahrzeuges, auf die Miete der privaten Wohnräumlichkeiten sowie auf den Aufenthalt in Krankenanstalten entfallende Umsatzsteuer ist ohne Anrechnung auf diese Grenze voll zu vergüten.

(3) Für Personen, die im Sinn des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, besteht keine Vergütungsberechtigung.

Bezugszeitraum: Abs. 2

ab 1. 1. 1997

§ 8a idF BGBl. Nr. 798/1996

§ 2. (1) Der Vergütungsanspruch nach § 1 steht auch den im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern der ausländischen Vertretungsbehörden für Lieferungen oder sonstige Leistungen zu, die für ihren persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

(2) Die Vergütung darf für das einzelne Mitglied der ausländischen Vertretungsbehörde den Gesamtbetrag von 40 000 S im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die auf den Erwerb eines Kraftfahrzeuges, auf die Miete der privaten Wohnräumlichkeiten sowie auf den Aufenthalt in Krankenanstalten entfallende Umsatzsteuer ist ohne Anrechnung auf diese Grenze voll zu vergüten.

(3) Für Personen, die im Sinn des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, besteht keine Vergütungsberechtigung.

Bezugszeitraum: Abs. 2

ab 1. 1. 2002

§ 8a Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 59/2001

§ 2. (1) Der Vergütungsanspruch nach § 1 steht auch den im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern der ausländischen Vertretungsbehörden für Lieferungen oder sonstige Leistungen zu, die für ihren persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

(2) Die Vergütung darf für das einzelne Mitglied der ausländischen Vertretungsbehörde den Gesamtbetrag von 2 900 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die auf den Erwerb eines Kraftfahrzeuges, auf die Miete der privaten Wohnräumlichkeiten sowie auf den Aufenthalt in Krankenanstalten entfallende Umsatzsteuer ist ohne Anrechnung auf diese Grenze voll zu vergüten.

(3) Für Personen, die im Sinn des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, besteht keine Vergütungsberechtigung.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1974 bzw. ab 1. 1. 1975 (§ 8 BGBl.

Nr. 257/1976)

Ende des Bezugszeitraumes: Abs. 3

bis 31. 12. 1996

§ 8a idF BGBl. Nr. 798/1996

§ 3. (1) Ein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung besteht nur hinsichtlich jener Lieferungen und sonstigen Leistungen, deren Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer mindestens 4 000 S beträgt.

(2) Werden von einem Unternehmer mehrere Leistungen gemeinsam erbracht und wird hierüber nach den üblichen Regeln des Geschäftsverkehrs eine einheitliche Rechnung im Sinn des § 11 des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt, so ist das Gesamtentgelt der Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer für die Beurteilung der Vergütungsberechtigung gemäß Abs. 1 maßgebend.

(3) Für die Lieferung von Lebens- und Genußmitteln, Getränken und Tabakerzeugnissen ist eine Umsatzsteuervergütung ausgeschlossen, soweit derartige Waren nicht im Rahmen der von den ausländischen Vertretungsbehörden veranstalteten Empfänge mit mindestens zehn Teilnehmern verbraucht werden.

(4) Die Umsatzsteuervergütung wird den Vergütungsberechtigten aller Staaten unter der Voraussetzung gewährt, daß österreichischen Vertretungsbehörden und ihren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern in diesen Staaten eine mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbarte abgabenrechtliche Stellung zukommt.

Bezugszeitraum: Abs. 1

ab 1. 1. 1997

§ 8a idF BGBl. Nr. 798/1996

§ 3. (1) Ein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung besteht nur hinsichtlich jener Lieferungen und sonstigen Leistungen, deren Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer mindestens 1 000 S beträgt.

(2) Werden von einem Unternehmer mehrere Leistungen gemeinsam erbracht und wird hierüber nach den üblichen Regeln des Geschäftsverkehrs eine einheitliche Rechnung im Sinn des § 11 des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt, so ist das Gesamtentgelt der Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer für die Beurteilung der Vergütungsberechtigung gemäß Abs. 1 maßgebend.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 798/1996)

(4) Die Umsatzsteuervergütung wird den Vergütungsberechtigten aller Staaten unter der Voraussetzung gewährt, daß österreichischen Vertretungsbehörden und ihren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern in diesen Staaten eine mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbarte abgabenrechtliche Stellung zukommt.

Bezugszeitraum: Abs. 1

ab 1. 1. 2002

§ 8a Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 59/2001

§ 3. (1) Ein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung besteht nur hinsichtlich jener Lieferungen und sonstigen Leistungen, deren Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer mindestens 73 Euro beträgt.

(2) Werden von einem Unternehmer mehrere Leistungen gemeinsam erbracht und wird hierüber nach den üblichen Regeln des Geschäftsverkehrs eine einheitliche Rechnung im Sinn des § 11 des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt, so ist das Gesamtentgelt der Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer für die Beurteilung der Vergütungsberechtigung gemäß Abs. 1 maßgebend.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 798/1996)

(4) Die Umsatzsteuervergütung wird den Vergütungsberechtigten aller Staaten unter der Voraussetzung gewährt, daß österreichischen Vertretungsbehörden und ihren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern in diesen Staaten eine mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbarte abgabenrechtliche Stellung zukommt.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1974 bzw. ab 1. 1. 1975 (§ 8 BGBl. Nr. 257/1976)

§ 4. (1) Der Antrag auf Umsatzsteuervergütung ist unter Anschluß der Originalrechnungen oder von Rechnungskopien auf dem amtlich aufgelegten Vordruck beim Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten einzureichen, das die Weiterleitung an das zur Entscheidung zuständige Bundesministerium für Finanzen unter Beifügung einer Stellungnahme besorgt. Die Einreichung hat durch die ausländischen Vertretungsbehörden und im Fall des vergütungsberechtigten Personals internationaler Organisationen durch die internationale Organisation zu erfolgen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zu stellen, in dem die Voraussetzungen für die Umsatzsteuervergütung vorliegen. Diese Frist kann über Antrag erstreckt werden. Der Antrag muß sämtliche Vergütungsansprüche, die innerhalb eines Abrechnungszeitraumes entstanden sind, enthalten. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderhalbjahr.

(3) Soweit dem Vergütungsantrag entsprochen wird, unterbleibt eine schriftliche Erledigung.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1974 bzw. ab 1. 1. 1975 (§ 8 BGBl. Nr. 257/1976)

§ 5. Ändert sich der Steuerbetrag für eine erbrachte Leistung nach erfolgter Antragstellung, so sind die entsprechenden Berichtigungen für den Abrechnungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Steuerbetrages eingetreten ist.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1974 bzw. ab 1. 1. 1975 (§ 8 BGBl.

Nr. 257/1976)

§ 6. (1) Werden Gegenstände, hinsichtlich derer eine Umsatzsteuervergütung für einen Abrechnungszeitraum gewährt worden ist, innerhalb eines der folgenden vier Abrechnungszeiträume entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, so ist die vergütete Umsatzsteuer zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsanspruch dieses letztgenannten Abrechnungszeitraumes anzurechnen. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag ist auf die unmittelbar folgenden Vergütungsansprüche anzurechnen.

(2) Kommt in einem Abrechnungszeitraum hervor, daß eine Umsatzsteuervergütung zu Unrecht gewährt wurde, so ist der zu Unrecht vergütete Betrag zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsanspruch dieses Abrechnungszeitraumes anzurechnen. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag ist auf die unmittelbar folgenden Vergütungsansprüche anzurechnen. Eine Anrechnung hat zu unterbleiben, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umsatzsteuer zu Unrecht vergütet wurde, ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren verstrichen ist.

Bezugszeitraum: Abs. 1

ab 1. 1. 1997

§ 8a idF BGBl. Nr. 798/1996

§ 6. (1) Werden Gegenstände, hinsichtlich derer eine Umsatzsteuervergütung gewährt worden ist, innerhalb von zwei Jahren ab der Anschaffung entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, so ist die vergütete Umsatzsteuer zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsanspruch des Abrechnungszeitraumes, in dem die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe erfolgt, anzurechnen. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag ist auf die unmittelbar folgenden Vergütungsansprüche anzurechnen.

(2) Kommt in einem Abrechnungszeitraum hervor, daß eine Umsatzsteuervergütung zu Unrecht gewährt wurde, so ist der zu Unrecht vergütete Betrag zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsanspruch dieses Abrechnungszeitraumes anzurechnen. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag ist auf die unmittelbar folgenden Vergütungsansprüche anzurechnen. Eine Anrechnung hat zu unterbleiben, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umsatzsteuer zu Unrecht vergütet wurde, ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren verstrichen ist.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1974 bzw. ab 1. 1. 1975 (§ 8 BGBl. Nr. 257/1976)

§ 7. Vertretungsbehörden im Sinn des § 1 und vergütungsberechtigte Personen im Sinn des § 2 sind ebenso wie Unternehmer berechtigt, vom leistenden Unternehmer die Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis (§ 11 des Umsatzsteuergesetzes) zu verlangen.

§ 8. Dieses Bundesgesetz ist auf jene Steuerbeträge anzuwenden, denen Lieferungen oder sonstige Leistungen an ausländische Vertretungsbehörden im Sinne des § 1 zugrunde liegen, die nach dem 31. Dezember 1973 bewirkt worden sind, oder denen Lieferungen oder sonstige Leistungen an vergütungsberechtigte Personen im Sinne des § 2 zugrunde liegen, die nach dem 31. Dezember 1974 bewirkt worden sind. Vergütungsanträge, die sich auf vor dem 30. Juni 1976 bewirkte Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können bis 30. Juni 1977 gestellt werden.

§ 8a. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 798/1996 sind erstmals auf den mit 1. Jänner 1997 beginnenden Abrechnungszeitraum anzuwenden. § 3 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 798/1996 ist letztmalig auf den mit 31. Dezember 1996 endenden Abrechnungszeitraum anzuwenden.

§ 8a. (1) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 798/1996 sind erstmals auf den mit 1. Jänner 1997 beginnenden Abrechnungszeitraum anzuwenden. § 3 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 798/1996 ist letztmalig auf den mit 31. Dezember 1996 endenden Abrechnungszeitraum anzuwenden.

(2) § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals auf den mit 1. Jänner 2002 beginnenden Abrechnungszeitraum anzuwenden.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1974 bzw. ab 1. 1. 1975 (§ 8 BGBl. Nr. 257/1976)

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 4 ist auch der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und mit der Vollziehung des § 7 ist auch - soweit es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt - der Bundesminister für Justiz betraut.

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