Bundesgesetz vom 31. März 1976 über die Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1976-04-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtiger Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Beitrages in Höhe von 113,974.200 Schilling an den Asiatischen Entwicklungsfonds abzugeben.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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