Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 27. Oktober 1976 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-12-01
Status Aufgehoben · 2022-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).

Präambel/Promulgationsklausel

Zur Durchführung des Abkommens vom 24. Mai 1975, BGBl. Nr. 431/1976, zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) wird verordnet:

Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).

§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Art. 4 des Abkommens in Brasilien ansässig sind.

(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.

(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Absatz 2 steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.

Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).

§ 2. (1) Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke R-BR 1 (Anlage) zu stellen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, in zweifacher Ausfertigung bei jenem Finanzamt einzureichen, das für die Einkommens(Körperschaft)besteuerung des Ertragsschuldners zuständig ist.

(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Es können jedoch höchstens Ansprüche, die sich aus drei Kalenderjahren ergeben, in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit die in Österreich ansässigen Ertragsschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.

(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (§ 1 Abs. 3) beizulegen.

(5) Das im Abs. 2 bezeichnete Finanzamt entscheidet über den Antrag. Es hat die erste Ausfertigung des Antrages zu den Akten zu nehmen; die zweiten Ausfertigungen aller im Kalenderjahr bewilligten Anträge sind dem Bundesministerium für Finanzen am Schluß jedes Kalenderjahres zu übermitteln.

Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).

Antrag auf Rückerstattung

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)

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