Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 8. Juli 1976 über die umsatzsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zur Französischen Republik
Bezugszeitraum ab 1. 9. 1976
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 48 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet:
Beförderungen von Personen (samt Gepäck) in geschlossenen Reisegruppen im grenzüberschreitenden Straßenverkehr oder im Transit durch französische Unternehmer mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern) mit französischen Kennzeichen sind ab 1. September 1976 von der Umsatzsteuer befreit. Hiedurch tritt gemäß § 12 Absatz 3 Ziffer 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein.
Eine Beförderung von Personen in geschlossenen Reisegruppen im Sinne der Ziffer 1 liegt nicht vor, wenn das Kraftfahrzeug ohne Mitnahme von Personen, die nach Österreich befördert wurden, das österreichische Staatsgebiet verläßt.
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