Bundesgesetz vom 9. Juni 1976 betreffend die Übertragung von bundeseigenen Aktien der Vorarlberger Illwerke AG an das Land Vorarlberg
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bundeseigene Inhaberaktien der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft, Bregenz, im Nennwert von S 88 000 000,- an das Land Vorarlberg zu übertragen.
§ 2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Interesse eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs mit den Stromabnehmern, oder im Interesse des zukünftigen Ausbaus der Elektrizitätswirtschaft im Land Vorarlberg von einer gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Geltendmachung der vom Land Vorarlberg an den Bund abgetretenen Forderungen abzusehen. Die Geltendmachung kann auch unterbleiben, wenn die Verjährung der Forderungen und von Teilen hievon droht.
§ 3. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie wird ermächtigt, gemeinsam mit der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) als Treuhänderin des Bundes einerseits und dem Land Vorarlberg andererseits einen Syndikatsvertrag zu schließen. Dieser Syndikatsvertrag hat insbesondere zu regeln, wie die Vertragspartner im Rahmen der Organe der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft abstimmen sollen, um es der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft zu ermöglichen, die behaupteten Ansprüche gegen die Stromabnehmer, soweit diese Ansprüche auf den Illwerke-Vertrag 1952 gestützt und nicht schon im Rahmen der von diesem Vertrag vorgesehenen Verrechnung durchgesetzt werden oder worden sind, geltend zu machen.
§ 4. Die Vermögensveränderungen gemäß § 1 und § 2 sind hinsichtlich des Bundes nur in der Bestandsverrechnung des Bundes durchzuführen.
§ 5. Alle Rechtsvorgänge gemäß § 1 und § 3 dieses Bundesgesetzes sind von allen bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich § 3 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und hinsichtlich der §§ 4 und 5 der Bundesminister für Finanzen betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.