Bundesgesetz vom 12. Mai 1977 über die Biersteuer (Biersteuergesetz 1977)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1977-07-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
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Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Steuergegenstand

§ 1. (1) Bier, das im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Biersteuer).

(2) Bier im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bier der Nummer 22.03 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74) und alkoholische Getränke der Nummern 22.07 C und 22.09 D des Zolltarifes, die Bier der Nummer 22.03 enthalten.

Zum zeitlichen Bezugsbereich siehe Abschnitt VIII, Abs. 2, BGBl. Nr. 608/1987.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Steuergegenstand

§ 1. (1) Bier, das im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Biersteuer).

(2) Bier im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bier der Nummer 2203 00 und Waren der Unternummer 2206 00 B 1 des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987).

Steuersätze

§ 2. (1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter

a)

für Bier mit einem Stammwürzegehalt (Abs. 3) von nicht mehr als 14% (Normalbier) 83 S, soweit nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt;

b)

für Bier mit einem Stammwürzegehalt von mehr als 14% aber nicht mehr als 20% (Starkbier) 166 S;

c)

für Bier mit einem Stammwürzegehalt von mehr als 20% (Sonderbier) für jede angefangene Einheit im Prozentsatz des Stammwürzegehaltes 11 S.

(2) Für die ersten 14000 Hektoliter Normalbier, die in jedem Kalenderjahr aus demselben Herstellungsbetrieb (§ 9 Abs. 1) weggebracht oder dort zum Verbrauch entnommen wurden und die nach § 8 Abs. 1 zu versteuern sind, gelten ermäßigte Steuersätze. Sie betragen für die ersten 3 500 Hektoliter 60%, für die zweiten 3 500 Hektoliter 70%, für die dritten 3 500 Hektoliter 80% und für die vierten 3 500 Hektoliter 90% des im Abs. 1 lit. a angeführten Steuersatzes.

(3) Der Stammwürzegehalt des Bieres ist der Gehalt der ungegorenen Anstellwürze, aus der das Bier hergestellt ist oder nach seiner Beschaffenheit hätte hergestellt sein können, an löslichen Stoffen (Extraktgehalt) in Gewichtsprozenten. Er ist aus dem Gehalt an nicht flüchtigen gelösten Stoffen (Restextraktgehalt) und dem Alkoholgehalt des Bieres zu errechnen.

Bezugsbereich: 1. 1. 1992 (Art. XI Z 7, BGBl. Nr. 695/1991)

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Steuersätze

§ 2. (1) Die Biersteuer beträgt 240 S je Hektoliter Bier.

(2) Für die ersten 10 000 Hektoliter Bier, die in jedem Kalenderjahr aus demselben Herstellungsbetrieb (§ 9 Abs. 1) weggebracht oder dort zum Verbrauch entnommen wurden und die nach § 8 Abs. 1 zu versteuern sind, wird der Steuersatz auf 85% des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes ermäßigt.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Erhebung der Biersteuer anläßlich der Einfuhr

§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Biersteuer für Bier, das in das Zollgebiet eingeführt wird, sinngemäß die Bestimmungen des Zollgesetzes 1955.

(2) Die Erhebung der Biersteuer anläßlich der Einfuhr von Bier obliegt den Zollämtern.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Steuerschuld, Steuerschuldner

§ 4. (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Bier aus einem Herstellungsbetrieb weggebracht oder in einem Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommen wird; sie entsteht im Zeitpunkt der Wegbringung oder der Entnahme.

(2) Eine Wegbringung von Bier aus einem Herstellungsbetrieb liegt vor, wenn es daraus entfernt wird. Als Entnahme von Bier zum Verbrauch gilt auch das Verbringen in einen Betriebsteil, in dem Bier ausschließlich an Verbraucher abgegeben wird. Wird Bier, das in einem Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommen wurde, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine Steuerschuld.

(3) Für Bier, das in einem Herstellungsbetrieb zu einer Untersuchung für Zwecke des Betriebes oder von der Abgabenbehörde als Probe entnommen wird oder das in einem Herstellungsbetrieb zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht wurde oder vernichtet wird, entsteht keine Steuerschuld nach Abs. 1.

(4) Wenn Bier, das nach § 6 Abs. 1 lit. b steuerfrei ist, aus der Verschlußbrennerei, in die es zur Branntweinherstellung gebracht wurde, weggebracht oder dort auf andere Art als zur Branntweinherstellung verwendet wird, entsteht durch diese Wegbringung oder Verwendung die Steuerschuld.

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen des Abs. 1 der Inhaber des Herstellungsbetriebes (§ 9 Abs. 2) und in den Fällen des Abs. 4 der Inhaber der Verschlußbrennerei, das ist die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung die Verschlußbrennerei betrieben wird.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

§ 5. (1) Als Menge, für welche die Steuerschuld entsteht, gilt

a)

für Bier in geeichten Holzfässern in den handelsüblichen Rauminhaltsstufen 12½ Liter (Achtelfaß), 25 Liter (Viertelfaß), 50 Liter (halbes Faß), 100 Liter (ganzes Faß) und 200 Liter (Doppelfaß), wenn der eichbehördlich bezeichnete Rauminhalt von dem der Rauminhaltsstufe entsprechenden um nicht mehr als 4% nach oben abweicht, die der Rauminhaltsstufe entsprechende Menge, vermehrt um einen Zuschlag von 2%;

b)

für Bier in geeichten Holzfässern der in lit. a bezeichneten Art, wenn einem nach Abs. 2 gestellten Antrag stattgegeben wurde, und für Bier in anderen geeichten Transportbehältnissen mit einem Rauminhalt von weniger als 10 Hektoliter die dem eichbehördlich bezeichneten Rauminhalt derselben entsprechende Menge;

c)

für Bier in nicht geeichten, aber den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Flaschen die Menge, welche dem auf den Flaschen angegebenen Nenninhalt entspricht;

d)

für Bier in anderen nicht geeichten Transportbehältnissen, in denen es an Verbraucher abgegeben wird, die dem Rauminhalt derselben entsprechende Menge.

(2) Der Steuerschuldner kann beantragen, daß der Besteuerung von Bier in geeichten Holzfässern aller Art die Menge zugrunde gelegt wird, welche dem eichbehördlich bezeichneten Rauminhalt derselben entspricht, wenn er für die Wegbringung von Bier aus einem Herstellungsbetrieb regelmäßig auch andere als die im Abs. 1 lit. a bezeichneten Holzfässer verwendet oder Bier in solchen anderen geeichten Holzfässern gleichzeitig einführt; soweit sich der Antrag nicht auf die Einfuhr von Bier bezieht, bleibt der Steuerschuldner daran bis zum Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres gebunden, es sei denn, daß er die Verwendung der anderen geeichten Holzfässer vorher aufgibt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn dadurch die Erhebung der Biersteuer nicht beeinträchtigt wird.

(3) Befindet sich das Bier in keinem der im Abs. 1 angeführten Transportbehältnisse, dann entsteht die Steuerschuld für die im Zeitpunkt ihres Entstehens tatsächlich vorhandene Menge. Wird in einem solchen Fall das Volumen der Biermenge aus dem Eigengewicht ermittelt, so ist ein Kilogramm einem Liter gleichzusetzen.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Steuerbefreiungen

§ 6. (1) Von der Biersteuer ist befreit:

a)

Bier, das aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde oder das auf dem Transport ins Zollausland zugrunde gegangen ist; der Austritt des Bieres über die Zollgrenze ist nachzuweisen;

b)

Bier, das zur Branntweinherstellung in eine Verschlußbrennerei (§ 52 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922, Deutsches RGBl. I S. 405) gebracht wurde;

c)

Bier, das auf dem Transport in einen Bearbeitungsbetrieb (§ 12 Abs. 1) zugrunde gegangen ist.

(2) Abs. 1 lit. a gilt nicht für Bier, das im Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des Zollgesetzes 1955) ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Zollgesetzliche Vorschriften, welche für inländische Rückwaren oder für im Ausgang vorgemerkte Waren eine Eingangsabgabenbefreiung vorsehen, erstrecken sich nicht auf die Biersteuer.

(3) Die Steuerbefreiungen nach Abs. 1 können nur vom Steuerschuldner in Anspruch genommen werden. Ist die Steuerschuld für das betreffende Bier schon wiederholt entstanden, so hat den Steuerbefreiungsanspruch jene Person oder Personenvereinigung, die zuletzt Steuerschuldner war.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Erstattung der Biersteuer

§ 7. (1) Wurde für Bier, das nach § 6 Abs. 1 von der Biersteuer befreit ist, die Biersteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.

(2) Wenn Bier, das sich noch nicht in dem Zustand befindet, in welchem es üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, in einem anderen Betrieb als einem Herstellungsbetrieb bearbeitet wird und dadurch eine Mengenverminderung eintritt, ist auf Antrag des Steuerschuldners die entrichtete Biersteuer für eine Biermenge zu erstatten, die der Mindermenge entspricht. Als Mengenverminderung durch die Bearbeitung gelten auch die Verluste, die in einem solchen Betrieb bei der Lagerung des zu bearbeitenden oder des bearbeiteten Bieres in anderen Umschließungen als Transportbehältnissen und der Abfüllung desselben in Transportbehältnisse eintreten.

(3) Ist für Bier, für welches die Biersteuer nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu erstatten ist, die Steuerschuld schon wiederholt entstanden, so hat den Erstattungsanspruch jene Person oder Personenvereinigung, die zuletzt Steuerschuldner war; zu erstatten sind nur Steuerbeträge, die dieser Steuerschuldner selbst entrichtet hat.

(4) Der Erstattungsanspruch (Abs. 1 und 2) erlischt, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Verwirklichung des Befreiungstatbestandes oder den Eintritt der Mengenverminderung folgt.

(5) Die Erstattung der Biersteuer obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Steuerbetrag entrichtet wurde.

Selbstberechnung und Fälligkeit der Biersteuer

§ 8. (1) Entsteht die Steuerschuld nach § 4 Abs. 1, so hat der Steuerschuldner bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem für die Erhebung der Biersteuer zuständigen Finanzamt, nach Biergattungen (§ 2 Abs. 1) getrennt, die Biermengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld entstanden ist. Er hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Bier entfallen, das nach § 6 Abs. 1 von der Biersteuer befreit ist, für die verbleibenden Mengen unter Berücksichtigung der nach Abs. 2 und 3 vorzunehmenden Abzüge für Rückbier und Fremdbier die Biersteuer zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten Steuerbetrag bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Biermengen keine Biersteuer zu entrichten ist. Ist der Steuerschuldner Inhaber mehrerer Herstellungsbetriebe, dann hat er für jeden Herstellungsbetrieb eine gesonderte Anmeldung abzugeben.

(2) Wurde in einen Herstellungsbetrieb Bier zurückgenommen (Rückbier) oder Bier aufgenommen, das sich dort noch nicht befunden hat (Fremdbier), dann sind die zurückgenommenen oder aufgenommenen Mengen, soweit es sich um Normalbier handelt, von jenen nach Abs. 1 anzumeldenden Normalbiermengen abzuziehen, die steuerpflichtig sind; für andere zurückgenommene oder aufgenommene Biermengen ist die darauf lastende Biersteuer von jenem Biersteuerbetrag abzuziehen, der sich für alle zu versteuernden Biermengen ergibt. Abzüge von oder für Biermengen, denen außerhalb eines Herstellungsbetriebes eine Flüssigkeit beigemengt wurde, bei denen es sich um Ausleerbier, Tropfbier oder Bierneigen handelt oder die in einem Herstellungsbetrieb zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht wurden, sind unzulässig. Der Anspruch auf Vornahme eines Abzugs für Rückbier oder Fremdbier entsteht mit dem Ablauf des Kalendermonats, in welchem das Bier in den betreffenden Herstellungsbetrieb zurückgenommen oder aufgenommen wurde.

(3) Die Abzüge für Rückbier und für Fremdbier sind grundsätzlich bei der Ermittlung der zu versteuernden Normalbiermengen und der zu entrichtenden Biersteuer für den Kalendermonat vorzunehmen, in welchem die Zurücknahme oder Aufnahme des Bieres stattfand. Sind jedoch keine Biermengen zu versteuern oder die abzuziehenden Mengen größer als die steuerpflichtigen Normalbiermengen oder ist der abzuziehende Biersteuerbetrag höher als jener, der auf die Biermengen entfällt, welche zu versteuern sind, so sind jene Mengen und Beträge, die aus einem solchen Grund nicht abgezogen werden können, bei der Ermittlung der zu versteuernden Normalbiermengen und der zu entrichtenden Biersteuer für den jeweils nächsten Kalendermonat, in welchem ein Abzug möglich ist, in gleicher Weise abzuziehen, bis sie voll berücksichtigt sind. Alle Abzüge für Rückbier und für Fremdbier sind in der Reihenfolge vorzunehmen, in welcher der Anspruch auf ihre Vornahme entstanden ist.

(4) Bei der Vornahme von Abzügen nach Abs. 2 und 3 ist Rückbier oder Fremdbier, das sich noch in original verschlossenen Transportbehältnissen befindet, mit jenen Mengen anzusetzen, für welche vor der Zurücknahme oder Aufnahme in den betreffenden Herstellungsbetrieb zuletzt die Steuerschuld entstanden ist.

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 4 Abs. 4, so hat der Steuerschuldner für die Biermengen, für welche die Steuerschuld entstanden ist, die Biersteuer zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten Steuerbetrag binnen einer Woche nach dem Entstehen der Steuerschuld an das für die Erhebung der Biersteuer zuständige Finanzamt, in dessen Bereich sich die Verschlußbrennerei befindet, zu entrichten. Er hat dem Finanzamt gleichzeitig schriftlich bekanntzugeben, wann und für welche Biermengen die Steuerschuld entstanden ist.

Bezugsbereich: 1. 1. 1992 (Art. XI Z 7, BGBl. Nr. 695/1991)

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Selbstberechnung und Fälligkeit der Biersteuer

§ 8. (1) Entsteht die Steuerschuld nach § 4 Abs. 1, so hat der Steuerschuldner bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem für die Erhebung der Biersteuer zuständigen Finanzamt, die Biermengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld entstanden ist. Er hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Bier entfallen, das nach § 6 Abs. 1 von der Biersteuer befreit ist, für die verbleibenden Mengen unter Berücksichtigung der nach Abs. 2 und 3 vorzunehmenden Abzüge für Rückbier und Fremdbier die Biersteuer zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten Steuerbetrag bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Biermengen keine Biersteuer zu entrichten ist. Ist der Steuerschuldner Inhaber mehrerer Herstellungsbetriebe, dann hat er für jeden Herstellungsbetrieb eine gesonderte Anmeldung abzugeben.

(2) Wurde in einen Herstellungsbetrieb Bier zurückgenommen (Rückbier) oder Bier aufgenommen, das sich dort noch nicht befunden hat (Fremdbier), dann sind die zurückgenommenen oder aufgenommenen Mengen von jenen nach Abs. 1 anzumeldenden Biermengen abzuziehen, die steuerpflichtig sind. Abzüge von oder für Biermengen, denen außerhalb eines Herstellungsbetriebes eine Flüssigkeit beigemengt wurde, bei denen es sich um Ausleerbier, Tropfbier oder Bierneigen handelt oder die in einem Herstellungsbetrieb zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht wurden, sind unzulässig. Der Anspruch auf Vornahme eines Abzugs für Rückbier oder Fremdbier entsteht mit dem Ablauf des Kalendermonats, in welchem das Bier in den betreffenden Herstellungsbetrieb zurückgenommen oder aufgenommen wurde.

(3) Die Abzüge für Rückbier und für Fremdbier sind grundsätzlich bei der Ermittlung der zu versteuernden Biermengen für den Kalendermonat vorzunehmen, in welchem die Zurücknahme oder Aufnahme des Bieres stattfand. Sind jedoch die abzuziehenden Mengen größer als die steuerpflichtigen Biermengen, so sind jene Mengen, die aus einem solchen Grund nicht abgezogen werden können, bei der Ermittlung der zu versteuernden Biermengen für den jeweils nächsten Kalendermonat, in welchem ein Abzug möglich ist, abzuziehen bis sie voll berücksichtigt sind. Alle Abzüge für Rückbier und für Fremdbier sind in der Reihenfolge vorzunehmen, in welcher der Anspruch auf ihre Vornahme entstanden ist.

(4) Bei der Vornahme von Abzügen nach Abs. 2 und 3 ist Rückbier oder Fremdbier, das sich noch in original verschlossenen Transportbehältnissen befindet, mit jenen Mengen anzusetzen, für welche vor der Zurücknahme oder Aufnahme in den betreffenden Herstellungsbetrieb zuletzt die Steuerschuld entstanden ist.

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 4 Abs. 4, so hat der Steuerschuldner für die Biermengen, für welche die Steuerschuld entstanden ist, die Biersteuer zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten Steuerbetrag binnen einer Woche nach dem Entstehen der Steuerschuld an das für die Erhebung der Biersteuer zuständige Finanzamt, in dessen Bereich sich die Verschlußbrennerei befindet, zu entrichten. Er hat dem Finanzamt gleichzeitig schriftlich bekanntzugeben, wann und für welche Biermengen die Steuerschuld entstanden ist.

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