Bundesgesetz vom 23. März 1977 über die Leistung eines Beitrages zum Zinsensubventionskonto des Internationalen Währungsfonds

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1977-04-20
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, am 29. April 1977 einen Beitrag in Schilling im Gegenwert von 2 300 000 Sonderziehungsrechten an das Zinsensubventionskonto des Internationalen Währungsfonds zu leisten.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank wird mit der banktechnischen Durchführung dieser Beitragsleistung betraut.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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